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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

nehmer neben der Errichtung des Gebäudes auferlegt werden, ist jedoch ein Überwiegen<br />

des Werts und des Gewichts dieser Dienstleistungskomponenten gegenüber der Bauleistung<br />

durchaus denkbar. Der Gesamtauftrag unterfällt dann der VOL/A und nicht der VOB/A.<br />

Das Vertragsmodell I (wie <strong>im</strong> übrigen auch die Modelle II-V) hat Auftrags- und nicht Konzessionscharakter.<br />

Denn als Gegenleistung für die Erbringung der Bau, Finanzierungs-, Planungs-<br />

und Dienstleistungen ist die Zahlung eines regelmäßigen Entgelts durch den Auftraggeber<br />

vorgesehen, mit dem der Auftragnehmer seine Kosten refinanzieren kann. Dem Auftragnehmer<br />

obliegt somit nicht – wie für eine Konzession erforderlich – das Risiko der Nutzung<br />

des Bauwerks oder der Dienstleistung durch Dritte. Die Vergabe eines <strong>PPP</strong>-Projekts in<br />

der Form des Vertragsmodells I ist daher europaweit bekannt zu machen und unterliegt – je<br />

nach Schwerpunkt – den Regelungen der VOB/A oder der VOL/A.<br />

- <strong>PPP</strong>-FMLeasingmodell (Vertragsmodell II):<br />

Vertragsmodell II ist weitgehend entsprechend Vertragsmodell I zu beurteilen. Trotz weniger<br />

eindeutiger He<strong>im</strong>fallregelung muss auch bei Vertragsmodell II von einem Bauauftrag und<br />

nicht von einer Miete nach § 100 Abs. II lit. h GWB ausgegangen werden, da die Errichtung<br />

des Gebäudes nach gewissen Vorgaben des Auftraggebers wiederum Vorbedingung der von<br />

Anfang an geplanten langjährigen Nutzung durch den Auftraggeber ist. Echte Sale and<br />

Lease Back-Konstruktionen, d.h. Verkauf eines <strong>im</strong> Eigentum der <strong>öffentlichen</strong> Hand stehenden<br />

Gebäudes und Leasing dieses bestehenden Gebäudes vom neuen Eigentümer, sind in<br />

der Regel als Finanzdienstleistungen nach § 1a Nr. 2 VOL/A i.V.m. Anhang I A Nr. 6 auszuschreiben.<br />

Da in dem vorliegend erörterten <strong>PPP</strong>-Modell jedoch eine Verpflichtung zur Errichtung<br />

eines Gebäudes für den Auftraggeber enthalten ist, bleibt es bei der Ausschreibungspflicht<br />

als – je nach Schwerpunkt – Bau- oder Dienstleistungsauftrag.<br />

- <strong>PPP</strong>-Vermietungsmodell (Vertragsmodell III):<br />

Für Vertragsmodell III ergeben sich gegenüber den Vergabemodellen I und II keine Abweichungen<br />

hinsichtlich der vergaberechtlichen Beurteilung.<br />

- <strong>PPP</strong>-Inhabermodell (Vertragsmodell IV):<br />

Die Erbringung von Bau- und Dienstleistungen für den Auftraggeber auf dessen Gelände<br />

unterfällt ebenfalls als öffentlicher Auftrag dem Vergaberecht. Eine Ausnahme wegen der<br />

Einräumung von Rechten am Grundstück des Auftraggebers für den Auftragnehmer besteht<br />

nicht, da der Auftragnehmer <strong>im</strong> Interesse des Auftraggebers und nach dessen Vorstellungen<br />

Bau- und Dienstleistungen erbringt.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 302

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