Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
reitet, die weniger angreifbar ist als eine auf nachträglichen Gewichtungen beruhende und<br />
dadurch eher manipulierbare Entscheidung. Der EuGH hat jedenfalls für den Fall, dass vor<br />
der Veröffentlichung bereits eine Entscheidung über die Gewichtung durch die Vergabestelle<br />
gefallen ist, eine Bekanntmachungspflicht bejaht 1064 . Bewährt hat sich eine <strong>im</strong> Ermessen des<br />
Auftraggebers liegende Erstellung eines Punktsystems, in dem die Kriterien und deren<br />
relative Gewichtung zueinander festgelegt wird (Bewertungsmatrix) 1065 . Die Bewertungsmatrix<br />
muss die zulässigen und gebotenen Wertungskriterien in ein nach Sachgesichtspunkten<br />
sinnvolles Verhältnis zueinander bringen und eine sachbezogene Ausfüllung zulassen 1066 .<br />
Eine sinnvolle Bewertung ergibt sich nicht allein daraus, dass/ob die Darstellung der<br />
Einzelbewertungen in den Matrix-Tabellen der Wertungsstufen Punkt für Punkt unwiderleglich<br />
ist 1067 . Vielmehr muss in einer Gesamtbetrachtung klar sein, auf welchen tragenden<br />
konkreten Erwägungen eine Wertungsentscheidung innerhalb des Beurteilungsspielraums<br />
beruht 1068 . Der Preis darf jedenfalls nicht bis zur Bedeutungslosigkeit marginalisiert werden<br />
1069 . Erfüllen alle in die Wertung einbezogenen Angebote die nach den<br />
Verdingungsunterlagen maßgebenden Zuschlagskriterien gleichermaßen, so ist dem<br />
preiswertesten Gebot der Zuschlag zu erteilen 1070 .<br />
7.7.5.5 Zulassung von Nebenangeboten<br />
Wenn der Auftraggeber Änderungsvorschläge oder Nebenangebote wünscht oder nicht zulassen<br />
will, so hat er das in den Vergabebedingungen anzugeben 1071 . Ebenso ist anzugeben,<br />
wenn Nebenangebote ohne gleichzeitige Abgabe eines Hauptangebots ausgeschlossen<br />
werden sollen (§ 10 Nr. 5 Abs. 4 Satz 1 VOB/A). Nebenangebote und Änderungsvorschläge,<br />
die inhaltlich und von der rechtlichen Behandlung <strong>im</strong> Grunde nicht divergieren, müssen als<br />
solche vom Bieter deutlich gekennzeichnet werden (§ 21 Nr. 3 VOB/A). Sie könnten von der<br />
1064<br />
Vgl. EuGH, EUZW 2003, 147.<br />
1065<br />
Vgl. Noch, in: Müller-Wrede, VOB/A, § 25 Rn. 90; OLG Rostock, NZBau 2000, 479; VK<br />
Sachsen, Beschluss v. 13. Mai 2002, 1/SVK/027-02; nur eine Einzelmeinung zur angeblichen<br />
Pflicht der Erstellung einer Beurteilungsmatrix vgl. VK Lüneburg, Beschluss v. 13. Juli 2001,<br />
203-VgK-14/2001.<br />
1066<br />
Vgl. OLG Dresden, Beschluss v. 23. Juli 2002, WVerg 7/02.<br />
1067 Vgl. VK Bremen, Beschluss v. 11. November 2002, 810-VK 4/02.<br />
1068 Vgl. OLG Dresden, Beschluss v. 6. Juni 2002, WVerg 4/02.<br />
1069<br />
Vgl. VK Bund, Beschluss v. 12. Dezember 2002, VK 2-92/02; Beachte OLG Düsseldorf, VergR<br />
2002, 267, wonach es keinen Grundsatz gäbe, wonach der Preis mit wenigstens 30% in die<br />
Angebotswertung einzufließen habe (gegen OLG Dresden, NZBau 2001, 459).<br />
1070<br />
Vgl. OLG Koblenz, BauR 2001, 1968.<br />
1071 Vgl. Kap. 7.7.5.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 360