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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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9.3.1.1 Förderfähige Vorhaben<br />

Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

Die Befugnis und der Verfassungsauftrag zur gemeinsamen Finanzierung des Neu- und<br />

Ausbaus von Hochschulen durch Bund und Länder wird abschließend in Art. 91a GG geregelt.<br />

Danach best<strong>im</strong>men die Länder und der Bund gemeinsam in einem Rahmenplan den<br />

Umfang der Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau. Die von diesem Rahmenplan erfassten<br />

Vorhaben finanzieren das Land und der Bund jeweils zu Hälfte, Art. 91a Abs. 4 Satz 1 GG.<br />

Neben den Hochschulen kann auch der Neu- und Ausbau der Hochschulkliniken entsprechend<br />

gefördert werden. Zu den Hochschulkliniken zählen nach umstrittener Auffassung<br />

auch Lehrkrankenhäuser, die nicht unmittelbar den Universitätskliniken angegliedert sind 1390 .<br />

Auch insoweit sind jedoch allein Ausbau und Neubau, nicht hingegen der Betrieb förderfähig.<br />

In der Praxis werden allein die Mehrkosten gefördert, die durch die Lehrtätigkeit des Krankenhauses<br />

entstehen 1391 .<br />

9.3.1.2 Förderfähige Maßnahmen<br />

Nach dem Wortlaut von Art. 91a Abs. 1 Nr. 1 GG ist Gegenstand der Gemeinschaftsaufgabe<br />

der "Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken". Nach stark<br />

verbreiteter Auffassung in der Literatur sind von dieser Vorschrift nur die Investitionen in die<br />

Sachanlagen (Bauinvestitionen und Beschaffungsinvestitionen 1392 ) der Hochschule von der<br />

Gemeinschaftsaufgabe erfasst. Der Finanzierungsbeitrag des Bundes soll nicht dafür<br />

verwendet werden dürfen, den Betrieb und den Unterhalt der Hochschule zu bestreiten 1393 .<br />

Demgegenüber lässt Art. 91b GG bei der gemeinsamen Finanzierung von best<strong>im</strong>mten<br />

Forschungseinrichtungen 1394 auch die Mitfinanzierung des Betriebs solcher Einrichtungen<br />

zu 1395 . Gemäß Art. 91b GG wirken der Bund und die Länder auch bei der Förderung von<br />

Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von überregionaler Bedeutung<br />

zusammen. Im Gegensatz zu der Förderung des Hochschulbaus <strong>im</strong> Rahmen der<br />

Gemeinschaftsaufgabe nach Art. 91a GG legt das Grundgesetz insoweit jedoch nicht die<br />

Quoten der jeweiligen Kostentragung fest, sondern überlässt sie einer Vereinbarung zwi-<br />

1390<br />

Maunz, in: ders./Dürig, GG, Art. 91a Rn. 31; vgl. hierzu auch Anhang 11 zum 32. Rahmenplan<br />

für den Hochschulbau vom 20. September 2002.<br />

1391<br />

Interne Stellungnahme des BMBF vom 11.7.2003.<br />

1392 Heun, in: Dreier, GG, Art. 91a Rn. 15.<br />

1393 Pieroth, in: Jarass/ders., GG, Art. 91a Rn. 3; Stern, Staatsrecht II, § 41 VIII 3 a).<br />

1394<br />

Beispielsweise der Max-Planck-Gesellschaft, der Frauenhofer-Gesellschaft etc., Nachweise<br />

bei Brockmeyer, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, Art. 91b Rn. 6.<br />

1395<br />

Maunz, in: ders./Dürig, GG, Art. 91b Rn. 30, 42; Heun, in: Dreier, GG, Art. 91b Rn. 13.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 497

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