Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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9.3.1.1 Förderfähige Vorhaben<br />
Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
Die Befugnis und der Verfassungsauftrag zur gemeinsamen Finanzierung des Neu- und<br />
Ausbaus von Hochschulen durch Bund und Länder wird abschließend in Art. 91a GG geregelt.<br />
Danach best<strong>im</strong>men die Länder und der Bund gemeinsam in einem Rahmenplan den<br />
Umfang der Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau. Die von diesem Rahmenplan erfassten<br />
Vorhaben finanzieren das Land und der Bund jeweils zu Hälfte, Art. 91a Abs. 4 Satz 1 GG.<br />
Neben den Hochschulen kann auch der Neu- und Ausbau der Hochschulkliniken entsprechend<br />
gefördert werden. Zu den Hochschulkliniken zählen nach umstrittener Auffassung<br />
auch Lehrkrankenhäuser, die nicht unmittelbar den Universitätskliniken angegliedert sind 1390 .<br />
Auch insoweit sind jedoch allein Ausbau und Neubau, nicht hingegen der Betrieb förderfähig.<br />
In der Praxis werden allein die Mehrkosten gefördert, die durch die Lehrtätigkeit des Krankenhauses<br />
entstehen 1391 .<br />
9.3.1.2 Förderfähige Maßnahmen<br />
Nach dem Wortlaut von Art. 91a Abs. 1 Nr. 1 GG ist Gegenstand der Gemeinschaftsaufgabe<br />
der "Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken". Nach stark<br />
verbreiteter Auffassung in der Literatur sind von dieser Vorschrift nur die Investitionen in die<br />
Sachanlagen (Bauinvestitionen und Beschaffungsinvestitionen 1392 ) der Hochschule von der<br />
Gemeinschaftsaufgabe erfasst. Der Finanzierungsbeitrag des Bundes soll nicht dafür<br />
verwendet werden dürfen, den Betrieb und den Unterhalt der Hochschule zu bestreiten 1393 .<br />
Demgegenüber lässt Art. 91b GG bei der gemeinsamen Finanzierung von best<strong>im</strong>mten<br />
Forschungseinrichtungen 1394 auch die Mitfinanzierung des Betriebs solcher Einrichtungen<br />
zu 1395 . Gemäß Art. 91b GG wirken der Bund und die Länder auch bei der Förderung von<br />
Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von überregionaler Bedeutung<br />
zusammen. Im Gegensatz zu der Förderung des Hochschulbaus <strong>im</strong> Rahmen der<br />
Gemeinschaftsaufgabe nach Art. 91a GG legt das Grundgesetz insoweit jedoch nicht die<br />
Quoten der jeweiligen Kostentragung fest, sondern überlässt sie einer Vereinbarung zwi-<br />
1390<br />
Maunz, in: ders./Dürig, GG, Art. 91a Rn. 31; vgl. hierzu auch Anhang 11 zum 32. Rahmenplan<br />
für den Hochschulbau vom 20. September 2002.<br />
1391<br />
Interne Stellungnahme des BMBF vom 11.7.2003.<br />
1392 Heun, in: Dreier, GG, Art. 91a Rn. 15.<br />
1393 Pieroth, in: Jarass/ders., GG, Art. 91a Rn. 3; Stern, Staatsrecht II, § 41 VIII 3 a).<br />
1394<br />
Beispielsweise der Max-Planck-Gesellschaft, der Frauenhofer-Gesellschaft etc., Nachweise<br />
bei Brockmeyer, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, Art. 91b Rn. 6.<br />
1395<br />
Maunz, in: ders./Dürig, GG, Art. 91b Rn. 30, 42; Heun, in: Dreier, GG, Art. 91b Rn. 13.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 497