Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
Darlehensgewährung. Diese ist aber nur dann nach § 4 Nr. 8 a UStG steuerbefreit, wenn sie<br />
bei Abschluss des Umsatzgeschäftes für sich gesondert vereinbart und anschließend<br />
getrennt abgerechnet wird (vgl. Kap. 8.3.1.2.1.4). Die Umsatzsteuer für die periodischen<br />
Betreiberleistungen entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Teilleistungen<br />
erbracht bzw. die Zahlungen für das Entgelt von der <strong>öffentlichen</strong> Hand entrichtet werden.<br />
Ggf. kann die Zusicherung eines auch bei diesem Modellansatz aufrecht zu erhaltenen<br />
Standards zum Teil als selbständige Hauptleistung bewertet werden, die nach § 4 Nr. 8 g<br />
UStG steuerbefreit wäre (vgl. auch die Anmerkungen zum Vertragsmodell I).<br />
8.3.6.2.2 Bau- und Sanierungsleistungen bei einem Vertrag mit einheitlichem<br />
Vertragsgegenstand (Vertrag sui generis)<br />
Werden Bau- und Sanierungsleistungen auf Grund eines Vertrages sui generis <strong>im</strong> Rahmen<br />
eines einheitlichen Vertragsgegenstands "Bereitstellung einer best<strong>im</strong>mten Funktionalität für<br />
einen best<strong>im</strong>mten Zeitraum" auf Basis eines Dauerschuldverhältnisses erbracht, ist auch die<br />
Frage zu beantworten, wie dieses umsatzsteuerlich zu behandeln ist. Die Bau- und Sanierungsleistungen<br />
können unseres Erachtens in diesem Fall unter Umständen unselbständige<br />
Nebenleistungen der Hauptleistung "Bereitstellung einer best<strong>im</strong>mten Funktionalität über eine<br />
best<strong>im</strong>mte Zeit", die mit der Hauptleistung verbunden sind, darstellen. Die Umsatzsteuer<br />
würde dann über die Vertragslaufzeit mit Erbringung der Leistung (Dauerschuld) bzw. mit<br />
(vorzeitiger) Zahlung der Entgelte entstehen.<br />
Der Umstand, dass die Bau- und Sanierungsleistungen am Anfang der Vertragslaufzeit<br />
erbracht und zivilrechtliches Eigentum an den neuen Gebäuden verschafft bzw. die Sanierungsleistungen<br />
erbracht werden, steht dem nicht entgegen. Es ist vielmehr auf den Inhalt<br />
der (einheitlichen Leistung) abzustellen. Eine Leistung ist dann als eine Nebenleistung zu<br />
einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie <strong>im</strong> Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist,<br />
mit ihr zusammenhängt und üblicherweise in ihrem Gefolge auftritt 1325 . Anerkannt ist <strong>im</strong><br />
Grundsatz auch, dass auch die Lieferung von Gegenständen eine unselbständige Leistung<br />
darstellen kann 1326 . Allerdings kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, ob<br />
die Bau- bzw. Sanierungsleistungen nebensächlich sind.<br />
Wir empfehlen jedoch - um Unsicherheiten zu verringern - dass sich die Finanzverwaltung zu<br />
der von uns vorgeschlagenen Beurteilung äußert.<br />
1325<br />
Vgl. BFH, Urteil vom 10. September 1992, BStBl 1993, Teil II, S. 316 ff., und BFH, Urteil vom<br />
8. Oktober 1991, BStBl 1992, Teil II, S. 368 ff.<br />
1326<br />
Vgl. Abschnitt 29 Abs. 3 Satz 4 UStR und Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 3 Rn. 648.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 452