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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

Darlehensgewährung. Diese ist aber nur dann nach § 4 Nr. 8 a UStG steuerbefreit, wenn sie<br />

bei Abschluss des Umsatzgeschäftes für sich gesondert vereinbart und anschließend<br />

getrennt abgerechnet wird (vgl. Kap. 8.3.1.2.1.4). Die Umsatzsteuer für die periodischen<br />

Betreiberleistungen entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Teilleistungen<br />

erbracht bzw. die Zahlungen für das Entgelt von der <strong>öffentlichen</strong> Hand entrichtet werden.<br />

Ggf. kann die Zusicherung eines auch bei diesem Modellansatz aufrecht zu erhaltenen<br />

Standards zum Teil als selbständige Hauptleistung bewertet werden, die nach § 4 Nr. 8 g<br />

UStG steuerbefreit wäre (vgl. auch die Anmerkungen zum Vertragsmodell I).<br />

8.3.6.2.2 Bau- und Sanierungsleistungen bei einem Vertrag mit einheitlichem<br />

Vertragsgegenstand (Vertrag sui generis)<br />

Werden Bau- und Sanierungsleistungen auf Grund eines Vertrages sui generis <strong>im</strong> Rahmen<br />

eines einheitlichen Vertragsgegenstands "Bereitstellung einer best<strong>im</strong>mten Funktionalität für<br />

einen best<strong>im</strong>mten Zeitraum" auf Basis eines Dauerschuldverhältnisses erbracht, ist auch die<br />

Frage zu beantworten, wie dieses umsatzsteuerlich zu behandeln ist. Die Bau- und Sanierungsleistungen<br />

können unseres Erachtens in diesem Fall unter Umständen unselbständige<br />

Nebenleistungen der Hauptleistung "Bereitstellung einer best<strong>im</strong>mten Funktionalität über eine<br />

best<strong>im</strong>mte Zeit", die mit der Hauptleistung verbunden sind, darstellen. Die Umsatzsteuer<br />

würde dann über die Vertragslaufzeit mit Erbringung der Leistung (Dauerschuld) bzw. mit<br />

(vorzeitiger) Zahlung der Entgelte entstehen.<br />

Der Umstand, dass die Bau- und Sanierungsleistungen am Anfang der Vertragslaufzeit<br />

erbracht und zivilrechtliches Eigentum an den neuen Gebäuden verschafft bzw. die Sanierungsleistungen<br />

erbracht werden, steht dem nicht entgegen. Es ist vielmehr auf den Inhalt<br />

der (einheitlichen Leistung) abzustellen. Eine Leistung ist dann als eine Nebenleistung zu<br />

einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie <strong>im</strong> Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist,<br />

mit ihr zusammenhängt und üblicherweise in ihrem Gefolge auftritt 1325 . Anerkannt ist <strong>im</strong><br />

Grundsatz auch, dass auch die Lieferung von Gegenständen eine unselbständige Leistung<br />

darstellen kann 1326 . Allerdings kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, ob<br />

die Bau- bzw. Sanierungsleistungen nebensächlich sind.<br />

Wir empfehlen jedoch - um Unsicherheiten zu verringern - dass sich die Finanzverwaltung zu<br />

der von uns vorgeschlagenen Beurteilung äußert.<br />

1325<br />

Vgl. BFH, Urteil vom 10. September 1992, BStBl 1993, Teil II, S. 316 ff., und BFH, Urteil vom<br />

8. Oktober 1991, BStBl 1992, Teil II, S. 368 ff.<br />

1326<br />

Vgl. Abschnitt 29 Abs. 3 Satz 4 UStR und Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 3 Rn. 648.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 452

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