Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
Erzeugnisse zu bewerten 1344 . Die Aktivierung einer Forderung und damit die Realisation<br />
eines Gewinns wäre handels- und steuerrechtlich jedoch erst dann zulässig, wenn der<br />
Gläubiger seine Verpflichtungen aus dem zunächst schwebenden Vertrag <strong>im</strong> Wesentlichen<br />
erfüllt hat. Der zur Lieferung und Leistung Verpflichtete muss den Vertrag soweit erfüllt<br />
haben, dass ihm die Forderung auf Gegenleistung "so gut wie sicher" ist 1345 . Dies wäre<br />
regelmäßig nach Abnahme eines Werkes nach § 640 BGB der Fall.<br />
Dabei stellt sich die Frage, inwieweit der Teil der Gegenleistung, der nicht die Anschubfinanzierung<br />
darstellt, in seiner Höhe hinreichend best<strong>im</strong>mbar ist. Es entspricht zwar der herrschenden<br />
Auffassung <strong>im</strong> Bilanzrecht, dass "Forderungen, deren Höhe nicht feststeht, <strong>im</strong><br />
allgemeinen mit dem geschätzten Betrag anzusetzen" sind. "Eine solche Schätzung hat<br />
jedoch dann zu unterbleiben, wenn es an jeglichem Anhaltspunkt für die Bemessung<br />
fehlt" 1346 . Bei Unbest<strong>im</strong>mbarkeit der Gegenleistung und fehlenden Schätzungsmöglichkeiten<br />
muss also auf eine Gewinnrealisierung <strong>im</strong> Zeitpunkt der Leistungserbringung verzichtet<br />
werden 1347 . Eine dem Vorsichtsprinzip genügende Gewinnermittlung setzt nicht nur eine <strong>im</strong><br />
Ansatz (dem Grunde nach) sichere Forderung voraus. Die Forderung muss zudem bewertbar<br />
sein - <strong>im</strong> Sinne von "greifbar werthaltig" 1348 . Inwieweit diese Voraussetzungen <strong>im</strong> Einzelfall<br />
gegeben sind, ist vom Einzelfall abhängig.<br />
Bei Infrastrukturinvestitionen wird die Gegenleistung maßgeblich durch die Höhe der Erlöse<br />
beeinflusst, die bei einem langfristigen Vertrag häufig von den wirtschaftlichen Gegebenheiten<br />
in der entfernten Zukunft (z.B. in 20-30 Jahren) abhängen und selten mit hinlänglicher<br />
Genauigkeit prognostiziert werden können. Nach Abnahme eines Bauwerkes trägt der<br />
Konzessionär zudem weiterhin umfassende Betriebs- und Unterhaltungspflichten einschließlich<br />
der damit verbundenen Risiken (z.B. Beschädigung, Zerstörung), die bei einem typischen<br />
Bauauftrag nicht bestehen 1349 . Wir unterstellen in diesem Zusammenhang, dass <strong>PPP</strong>-<br />
Hochbaumaßnahmen einerseits für den Privaten insbesondere dann vorteilhaft sind, wenn er<br />
<strong>im</strong> Rahmen eines Lebenszyklus-Ansatzes tätig ist. Dies bedingt, dass wirtschaftlich gewollt<br />
ist, eine einheitliche Leistung zu erbringen. Für den <strong>öffentlichen</strong> Auftraggeber andererseits<br />
kommt es nach dem <strong>PPP</strong>-Ansatz ebenfalls auf eine Gesamtbetrachtung an. So strebt die<br />
1344<br />
BMF, Schreiben vom 14. November 2000, BStBl 2000, Teil I, S. 1514, und BFH, Urteil vom<br />
28. November 1974, BStBl 1975, Teil II, S. 398.<br />
1345<br />
Vgl. BFH, Urteil vom 26. April 1989, BStBl 1991, Teil II, S. 213.<br />
1346 BFH, Urteil vom 04. April 1968, BStBl 1968, Teil II, S. 411.<br />
1347 Vgl. zust<strong>im</strong>mend Woerner, BB 1988, 777.<br />
1348 Moxter, BB 1987, 1850.<br />
1349 Reidt/Stickler, in: Motzke/Pietzcker/Prieß, VOB Teil A, § 32, Rn. 28.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 461