04.06.2013 Aufrufe

Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

Die Voraussetzung des Beihilfetatbestands müssen kumulativ erfüllt sein 1441 . Eine Beihilfe <strong>im</strong><br />

Sinne von Art. 87 EG liegt danach nur vor, wenn Unternehmen oder best<strong>im</strong>mte Produktionszweige<br />

begünstigt werden. Staatliche Begünstigung <strong>im</strong> gemeinschaftsrechtlichen Sinne sind<br />

solche Maßnahmen, die eine Leistung zugunsten eines Unternehmens ohne angemessene,<br />

also marktübliche, Gegenleistung gewähren 1442 . Eine Begünstigung liegt nach Auffassung<br />

der Kommission hingegen nicht vor, wenn sie auf einer Vereinbarung beruht, die auf der<br />

Grundlage eines transparenten Beauftragungsverfahrens <strong>im</strong> Wettbewerb zustande gekommen<br />

ist 1443 . In diesem Fall ist infolge der Ausschreibung <strong>im</strong> Wettbewerb definitionsgemäß<br />

davon auszugehen, dass die Gegenleistung marktüblich ist und deswegen keine Bevorzugung<br />

des Zuwendungsempfängers vorliegt 1444 . Bei Zuwendungen ist der Tatbestand der<br />

gemeinschaftsrechtlichen Beihilfe jedoch nur in dem Fall ausgeschlossen, in dem jeder<br />

andere Wettbewerber die Zuwendungen ebenfalls erhalten hätte 1445 . In diesem Fall sind die<br />

Bedingungen für alle Markteilnehmer gleich, eine Begünstigung nur eines Teilnehmers liegt<br />

nicht vor.<br />

In einem jüngst erschienenen Papier schlägt die Kommission vor, auch die Höhe der erforderlichen<br />

<strong>öffentlichen</strong> Unterstützung von <strong>PPP</strong>-Projekten durch Ausschreibung zu ermitteln<br />

1446 . Soweit also der private Auftragnehmer <strong>im</strong> Wege eines transparenten Verfahrens <strong>im</strong><br />

Wettbewerb den Auftrag erhalten hat und die öffentliche Förderung allen Bietern in gleichem<br />

Maße zur Verfügung gestanden hätte, handelt es sich nicht um einen beihilferechtlich zu<br />

beanstandenden Vorgang.<br />

Ferner sind solche Zuwendungen unschädlich, die einen Betrag von 100.000 EUR nicht<br />

überschreiten. Von ihnen geht per se – also ohne weitere Prüfung – keine Gefahr für den<br />

gemeinsamen Markt aus. Für Zuwendungen <strong>im</strong> Zusammenhang mit <strong>PPP</strong>-Modellen dürfte<br />

dieser Schwellenwert jedoch allenfalls geringe Bedeutung erfahren.<br />

1441<br />

Darsow, LKV 2002, 1 (2).<br />

1442<br />

Koenig/Kühling, DVBl. 2003, 289 (290).<br />

1443<br />

Im Rahmen des so genannten "Private-Investor-Test" von der Entscheidung der Kommission<br />

vom 25.3.1992 Hilaturas y Tejidos Anduluces, ABl. Nr. L 171, S. 54 unter Nr. IV hervorgehoben.<br />

1444<br />

EuGH, Rs. C-390/98, Slg. 2001, I-6147, Textziffer 77 für den Fall einer Beihilfe <strong>im</strong> Rahmen<br />

einer Unternehmenstransaktion; Entscheidung der Kommission vom 25.11.21998 – ABl. 1999<br />

Nr. L 260, S. 1, 9 ff.<br />

1445<br />

Siehe hierzu auch Koenig/Kühling, DÖV 2001, 881 (888 f.).<br />

1446<br />

Europäische Kommission – Generaldirektion Regionalpolitik, Guidelines für successful publicprivate<br />

partnerships, März 2003, S. 61.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 521

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!