Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
Die Voraussetzung des Beihilfetatbestands müssen kumulativ erfüllt sein 1441 . Eine Beihilfe <strong>im</strong><br />
Sinne von Art. 87 EG liegt danach nur vor, wenn Unternehmen oder best<strong>im</strong>mte Produktionszweige<br />
begünstigt werden. Staatliche Begünstigung <strong>im</strong> gemeinschaftsrechtlichen Sinne sind<br />
solche Maßnahmen, die eine Leistung zugunsten eines Unternehmens ohne angemessene,<br />
also marktübliche, Gegenleistung gewähren 1442 . Eine Begünstigung liegt nach Auffassung<br />
der Kommission hingegen nicht vor, wenn sie auf einer Vereinbarung beruht, die auf der<br />
Grundlage eines transparenten Beauftragungsverfahrens <strong>im</strong> Wettbewerb zustande gekommen<br />
ist 1443 . In diesem Fall ist infolge der Ausschreibung <strong>im</strong> Wettbewerb definitionsgemäß<br />
davon auszugehen, dass die Gegenleistung marktüblich ist und deswegen keine Bevorzugung<br />
des Zuwendungsempfängers vorliegt 1444 . Bei Zuwendungen ist der Tatbestand der<br />
gemeinschaftsrechtlichen Beihilfe jedoch nur in dem Fall ausgeschlossen, in dem jeder<br />
andere Wettbewerber die Zuwendungen ebenfalls erhalten hätte 1445 . In diesem Fall sind die<br />
Bedingungen für alle Markteilnehmer gleich, eine Begünstigung nur eines Teilnehmers liegt<br />
nicht vor.<br />
In einem jüngst erschienenen Papier schlägt die Kommission vor, auch die Höhe der erforderlichen<br />
<strong>öffentlichen</strong> Unterstützung von <strong>PPP</strong>-Projekten durch Ausschreibung zu ermitteln<br />
1446 . Soweit also der private Auftragnehmer <strong>im</strong> Wege eines transparenten Verfahrens <strong>im</strong><br />
Wettbewerb den Auftrag erhalten hat und die öffentliche Förderung allen Bietern in gleichem<br />
Maße zur Verfügung gestanden hätte, handelt es sich nicht um einen beihilferechtlich zu<br />
beanstandenden Vorgang.<br />
Ferner sind solche Zuwendungen unschädlich, die einen Betrag von 100.000 EUR nicht<br />
überschreiten. Von ihnen geht per se – also ohne weitere Prüfung – keine Gefahr für den<br />
gemeinsamen Markt aus. Für Zuwendungen <strong>im</strong> Zusammenhang mit <strong>PPP</strong>-Modellen dürfte<br />
dieser Schwellenwert jedoch allenfalls geringe Bedeutung erfahren.<br />
1441<br />
Darsow, LKV 2002, 1 (2).<br />
1442<br />
Koenig/Kühling, DVBl. 2003, 289 (290).<br />
1443<br />
Im Rahmen des so genannten "Private-Investor-Test" von der Entscheidung der Kommission<br />
vom 25.3.1992 Hilaturas y Tejidos Anduluces, ABl. Nr. L 171, S. 54 unter Nr. IV hervorgehoben.<br />
1444<br />
EuGH, Rs. C-390/98, Slg. 2001, I-6147, Textziffer 77 für den Fall einer Beihilfe <strong>im</strong> Rahmen<br />
einer Unternehmenstransaktion; Entscheidung der Kommission vom 25.11.21998 – ABl. 1999<br />
Nr. L 260, S. 1, 9 ff.<br />
1445<br />
Siehe hierzu auch Koenig/Kühling, DÖV 2001, 881 (888 f.).<br />
1446<br />
Europäische Kommission – Generaldirektion Regionalpolitik, Guidelines für successful publicprivate<br />
partnerships, März 2003, S. 61.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 521