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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

die Vergaberichtlinien kein erschöpfendes gemeinschaftliches Vergaberecht schaffen, sondern<br />

dass es den Mitgliedstaaten unbenommen ist - freilich unter Beachtung der einschlägigen<br />

Vorschriften des Gemeinschaftsrechts - weitergehende Anforderungen zu stellen 971 .<br />

Denn es ist nicht der Zweck der Vergaberichtlinien, die Standards der Leistungsfähigkeit<br />

festzuschreiben, sondern zu best<strong>im</strong>men, mit welchen Nachweisen die Leistungsfähigkeit<br />

dargelegt werden kann 972 . Der Gerichtshof hat diese Rechtsprechung trotz heftiger Kritik in<br />

der deutschsprachigen Literatur 973 und in ausdrücklichem Gegensatz zur Auffassung von<br />

Kommission und Generalanwalt in der Entscheidung Nord-Pas-de-Calais 974 bestätigt.<br />

Hiernach kann ein Unternehmen, das keine Bauleistungen <strong>im</strong> eigenen Betrieb erbringt, aber<br />

über Kapazitäten fachkundiger, leistungsfähiger und zuverlässiger Einrichtungen verfügt, aus<br />

diesem Grund allein zwar nicht für ungeeignet erklärt werden, jedoch ist ein Ausschluss aus<br />

anderen mit den Grundfreiheiten des EG-Vertrages und dem Diskr<strong>im</strong>inierungsverbot vereinbaren<br />

Gründen nicht zu beanstanden. Der öffentliche Auftraggeber hat bei der Verfolgung<br />

von Sekundärzwecken jedoch die Publizitätspflichten zu beachten. Zusätzliche Bedingungen<br />

muss er in der Bekanntmachung des Auftrags ausdrücklich angeben 975 .<br />

Die Schlussfolgerung, dass Bieter, die keinen wesentlichen Teil der Leistungen selbst ausführen<br />

können oder wollen, auch dann zum Wettbewerb zuzulassen sind, wenn der Auftraggeber<br />

Wert auf die Selbstausführung legt, ist deshalb nicht zwingend. So sah auch der Vergabesenat<br />

des OLG Frankfurt trotz inhaltlicher Divergenz von einer Vorlage an den EuGH<br />

ab, weil sich aus den Urteilen Ballast Nedam und Holst Italia nicht ableiten lasse, welches<br />

Niveau an Leistungsfähigkeit ein öffentlicher Auftraggeber verlangen dürfe. Nach der Rechtsprechung<br />

des Gerichtshofs in den Fällen CEI 976 und Beentjes 977 obliege die Festlegung der<br />

Standards den Auftraggebern und wird nicht von der Baukoordinierungsrichtlinie vorgegeben<br />

978 . Das BayObLG hält das Auftraggeberinteresse an der Selbstausführung durch den<br />

Auftragnehmer in einer Gesamtschau der Regelungen für ein berechtigtes und nicht zu<br />

beanstandendes Anliegen 979 . Auch in der Literatur wird die Generalübernahmevergabe nicht<br />

971<br />

Vgl. EuGH, Slg. 1987, 3347 (3373) Rn. 15; EuGH, Slg. 1988, 4635 (4657) Rn. 20.<br />

972<br />

Vgl. EuGH, Slg. 1987, 3347 (3373) Rn. 13.<br />

973<br />

Umfassende Nachweise bei Benedict, EWS 2000, 514.<br />

974<br />

EuGH, Slg. 2000 I-7445 (7490) Rn. 52.<br />

975<br />

EuGH, Slg. 2000 I-7445 (7490 f.) Rn. 51; EuGH, Slg. 1988, 4635 (4661) Rn. 36.<br />

976<br />

EuGH, Slg. 1987, 3347.<br />

977<br />

EuGH, Slg. 1988, 4635.<br />

978<br />

OLG Frankfurt am Main, NZBau 2001, 101 (104 f.).<br />

979 BayObLG, NZBau 2000, 481 (483).<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 339

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