Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
die Vergaberichtlinien kein erschöpfendes gemeinschaftliches Vergaberecht schaffen, sondern<br />
dass es den Mitgliedstaaten unbenommen ist - freilich unter Beachtung der einschlägigen<br />
Vorschriften des Gemeinschaftsrechts - weitergehende Anforderungen zu stellen 971 .<br />
Denn es ist nicht der Zweck der Vergaberichtlinien, die Standards der Leistungsfähigkeit<br />
festzuschreiben, sondern zu best<strong>im</strong>men, mit welchen Nachweisen die Leistungsfähigkeit<br />
dargelegt werden kann 972 . Der Gerichtshof hat diese Rechtsprechung trotz heftiger Kritik in<br />
der deutschsprachigen Literatur 973 und in ausdrücklichem Gegensatz zur Auffassung von<br />
Kommission und Generalanwalt in der Entscheidung Nord-Pas-de-Calais 974 bestätigt.<br />
Hiernach kann ein Unternehmen, das keine Bauleistungen <strong>im</strong> eigenen Betrieb erbringt, aber<br />
über Kapazitäten fachkundiger, leistungsfähiger und zuverlässiger Einrichtungen verfügt, aus<br />
diesem Grund allein zwar nicht für ungeeignet erklärt werden, jedoch ist ein Ausschluss aus<br />
anderen mit den Grundfreiheiten des EG-Vertrages und dem Diskr<strong>im</strong>inierungsverbot vereinbaren<br />
Gründen nicht zu beanstanden. Der öffentliche Auftraggeber hat bei der Verfolgung<br />
von Sekundärzwecken jedoch die Publizitätspflichten zu beachten. Zusätzliche Bedingungen<br />
muss er in der Bekanntmachung des Auftrags ausdrücklich angeben 975 .<br />
Die Schlussfolgerung, dass Bieter, die keinen wesentlichen Teil der Leistungen selbst ausführen<br />
können oder wollen, auch dann zum Wettbewerb zuzulassen sind, wenn der Auftraggeber<br />
Wert auf die Selbstausführung legt, ist deshalb nicht zwingend. So sah auch der Vergabesenat<br />
des OLG Frankfurt trotz inhaltlicher Divergenz von einer Vorlage an den EuGH<br />
ab, weil sich aus den Urteilen Ballast Nedam und Holst Italia nicht ableiten lasse, welches<br />
Niveau an Leistungsfähigkeit ein öffentlicher Auftraggeber verlangen dürfe. Nach der Rechtsprechung<br />
des Gerichtshofs in den Fällen CEI 976 und Beentjes 977 obliege die Festlegung der<br />
Standards den Auftraggebern und wird nicht von der Baukoordinierungsrichtlinie vorgegeben<br />
978 . Das BayObLG hält das Auftraggeberinteresse an der Selbstausführung durch den<br />
Auftragnehmer in einer Gesamtschau der Regelungen für ein berechtigtes und nicht zu<br />
beanstandendes Anliegen 979 . Auch in der Literatur wird die Generalübernahmevergabe nicht<br />
971<br />
Vgl. EuGH, Slg. 1987, 3347 (3373) Rn. 15; EuGH, Slg. 1988, 4635 (4657) Rn. 20.<br />
972<br />
Vgl. EuGH, Slg. 1987, 3347 (3373) Rn. 13.<br />
973<br />
Umfassende Nachweise bei Benedict, EWS 2000, 514.<br />
974<br />
EuGH, Slg. 2000 I-7445 (7490) Rn. 52.<br />
975<br />
EuGH, Slg. 2000 I-7445 (7490 f.) Rn. 51; EuGH, Slg. 1988, 4635 (4661) Rn. 36.<br />
976<br />
EuGH, Slg. 1987, 3347.<br />
977<br />
EuGH, Slg. 1988, 4635.<br />
978<br />
OLG Frankfurt am Main, NZBau 2001, 101 (104 f.).<br />
979 BayObLG, NZBau 2000, 481 (483).<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 339