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PH-HDZplus_822169_PH-Sanierungsbauteilkatalog_Zweite ... - IBO

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7 Schadstoffe in bestehenden Gebäuden<br />

7.1 Gefahren und präventive Maßnahmen<br />

Im folgenden Abschitt werden drei Gruppen von Schadstoffen betrachtet:<br />

1. Schadstoffe, für die eine rechtliche Grundlage zum Schutz der Gebäudenutzer und der Arbeit-<br />

nehmerInnen gegeben ist. Dies sind z. T. auch Schadstoffe mit Verwendungs- und/oder Herstel-<br />

lungsverbot<br />

2. Schadstoffe ohne Herstellungs- und Verwendungsverbot, für die keine bzw. nur wenige rechtliche<br />

Grundlagen zum Schutz der Gebäudenutzer und ArbeitnehmerInnen existieren<br />

3. Biogene Schadstoffe wie Schimmelpilze und holzzerstörende Pilze mit Ausnahme von Bakterien<br />

Im Zuge von Sanierungsmaßnahmen gilt es zunächst festzustellen, ob und welche Schadstoffe in der Ge-<br />

bäudesubstanz enthalten sind und ob von diesen eine konkrete Gefahr 2 für die Nutzer ausgeht. Im Gefah-<br />

renbereich sind für bestimmte Belastungen Grenzwerte gesetzlich festgelegt. Dies betrifft vor allem die in<br />

Tabelle 2 aufgeführten Schadstoffe. Aufgrund gesetzlicher Regelungen besteht weiterhin die Verpflichtung,<br />

Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu setzen. Berg (2010) bezeichnet diese Abfolge aus Erkennen, Bewerten<br />

und Beseitigen als die „3 Verantwortungs- und Handlungsphasen“. Die übergeordneten Rechtsbereiche sind<br />

nach Zwiener (2012)<br />

1. Bereiche des öffentlichen Rechts: Bauordnungs-, Umwelt-, Arbeitsschutz- und Strafrecht<br />

2. Bereiche des Zivilrechts: Hauptsächlich Werkvertrag als rechtliche Grundlage bei der Schadstoffer-<br />

kundung und Beseitigung, mit Bauherr, Werkunternehmer, Gutachter als Vertragsparteien, vertragli-<br />

che oder deliktische Haftung u.a.<br />

ÖNORM S 5730 befasst sich mit der Schadstofferkundung von Bauwerken und ist daher bei Sanierungsvor-<br />

haben neben den gesetzlichen Regelwerken zu berücksichtigen.<br />

Wird gar der Abbruch des Gebäudes beabsichtigt, gibt die ONR 192130 ein Regelwerk für die Schadstoffer-<br />

kundung von Bauwerken vor Abbrucharbeiten vor. Seit dem Inkrafttreten der Novelle zum Wiener Abfallwirt-<br />

schaftsgesetz 2011 ist z.B. in Wien die Schadstofferkundung für bestimmte Gebäude vorgeschrieben. Ge-<br />

fährliche Abfälle müssen identifiziert werden und dürfen nicht mit anderen Abfällen vermischt werden. Der<br />

Abbruch von Gebäuden ist nicht Gegenstand des Forschungsprojekts und wird daher im Folgenden nicht<br />

weiter betrachtet. Grundsätzlich sind vor der Gebäudesanierung bei Verdacht auf oder Kenntnis über<br />

Schadstoffkontamination Experten hinzuzuziehen.<br />

Liegt keine konkrete Gefahr vor, sollten dennoch aus Vorsorgegründen Sanierungsmaßnahmen gesetzt<br />

werden, da bei Schadstoffbelastungen im Innenraum, die unterhalb des Gefahren-, jedoch oberhalb des<br />

Vorsorgebereichs liegen, gesundheitliche Risiken noch nicht ausgeschlossen werden können. Für den Vor-<br />

sorgebereich existieren toxikologisch begründete, allgemein anerkannte, durch Behörden oder Fachgremien<br />

(aber nicht gesetzlich) festgelegte Richtwerte. Beim Vorsorgeprinzip wird von einer kontinuierlichen, ganztä-<br />

gigen Nutzung des Raumes ausgegangen. Risikogruppen werden berücksichtigt. Werden Vorsorgewerte<br />

2 Sachlage, die „bei ungehindertem Geschehensablauf und in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem<br />

Schaden führen wird.“ (http://www.juraforum.de/lexikon/gefahr-konkrete abgerufen am 30.01.2012) Im Gegensatz dazu ist die<br />

abstrakte Gefahr „eine […] mögliche Sachlage, die im Fall ihres Eintritts eine konkrete Gefahr darstellen<br />

würde.“ (http://www.juraforum.de/lexikon/gefahr-abstrakte, abgerufen am 30.01.2012)<br />

590 Endbericht Haus der Zukunft plus 822 169 <strong>PH</strong> SAN PLUS

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