27.02.2013 Aufrufe

PH-HDZplus_822169_PH-Sanierungsbauteilkatalog_Zweite ... - IBO

PH-HDZplus_822169_PH-Sanierungsbauteilkatalog_Zweite ... - IBO

PH-HDZplus_822169_PH-Sanierungsbauteilkatalog_Zweite ... - IBO

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

HBCDD konnte ebenfalls in der Muttermilch schwedischer Frauen nachgewiesen werden. Die akute Toxizi-<br />

tät ist gering. Der Stoff ist in der ➔ REACH-Verordnung Anhang XIV im Verzeichnis der zulassungspflichti-<br />

gen Stoffe und in der REACH-Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe aufgeführt. Grund<br />

für die Aufnahme in die REACH-Kandidatenliste ist, dass HBCDD persistent, bioakkumulierend, toxisch ist<br />

(Artikel 57 d REACH Verordnung: Stoffe, die nach den Kriterien des Anhangs XIII der vorliegenden Verordnung per-<br />

sistent, bioakkumulierbar und toxisch sind).<br />

8.1.11 HFKW und HFCKW<br />

HFKW (teilfluorierte Kohlenwasserstoffe) sind die chlorfreie Alternative zu HFCKW (teilhalogenierte Fluor-<br />

kohlenwasserstoffe) und werden als Treibmittel in Dämmschäumen verwendet. HFCKW wurden zuerst als<br />

Ersatzstoffe für FCKW (Fluorkohlenwasserstoffe) eingesetzt. Wegen der ozonschicht- und klimaschädigen-<br />

den Wirkung wurde die Verwendung von HFCKW in Österreich in Schaumstoffen mit 1.1.2000 bzw. für neue<br />

Kälteanlagen mit 1.1.2002 verboten (HFCKW-VO: BGBl. 750/1995).<br />

HFKW sind nicht ozonschichtschädigend, jedoch ebenso klimaschädlich wie FCKW und HFCKW. Die öster-<br />

reichische HFKW-FKW-SF6-Verordnung, BGBl. II Nr. 447/2002 idgF (BMLFUW 2002), verbietet die Her-<br />

stellung und die Vermarktung der meisten HFKW-geschäumten Hartschaumstoffe, erlaubt aber einige<br />

Ausnahmen:<br />

• Platten mit Dicken über 8 cm dürfen weiter mit bestimmten HFKW (solchen mit einem GWP100 < 300)<br />

geschäumt werden.<br />

• Die Landeshauptleute können im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung (österreichweit gültige)<br />

Ausnahmegenehmigungen erteilen. Von dieser Möglichkeit wurde in der Vergangenheit auch Gebrauch<br />

gemacht.<br />

8.1.12 Kanzerogene, mutagene, reproduktionstoxische Stoffe (KMR-Stoffe)<br />

KMR-Stoffe sind gemäß Richtlinien 67/548/EWG bzw. 1999/45/EG folgendermaßen definiert:<br />

• Als krebserzeugend (kanzerogen) gelten Stoffe und Zubereitungen, die beim Einatmen, Verschlucken<br />

oder bei Hautresorption Krebs erregen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können.<br />

• Erbgutverändernde (mutagene) Stoffe und Zubereitungen können beim Einatmen, Verschlucken oder bei<br />

Hautresorption vererbbare genetische Schäden zur Folge haben oder ihre Häufigkeit erhöhen.<br />

• Stoffe und Zubereitungen, die beim Einatmen, Verschlucken oder bei Hautresorption nicht vererbbare<br />

Schäden der Nachkommenschaft hervorrufen oder die Häufigkeit solcher Schäden erhöhen oder eine<br />

Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder -fähigkeit zur Folge ha-<br />

ben können, werden als die Fortpflanzung<br />

beeinträchtigend (reproduktionstoxisch) eingestuft.<br />

Diese Definitionen für KMR-Stoffe stimmen weitgehend mit den Definitionen in der CLP-Verordnung (Ver-<br />

ordnung (EG) Nr. 1272/2008) überein. Allerdings werden Zubereitungen in der CLP-Verordnung als Gemi-<br />

sche bezeichnet.<br />

8.1.13 Künstliche Mineralfaser (KMF)<br />

Künstliche Mineralfasern (KMF) können bei Tätigkeiten mit Mineralwolle-Produkten freigesetzt werden.<br />

Nach der Richtlinie 97/69/EG der Kommission sind Mineralfasern in K3 (krebsverdächtig) eingestuft. Diese<br />

612 Endbericht Haus der Zukunft plus 822 169 <strong>PH</strong> SAN PLUS

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!