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Schulprogramm - Martinschule Rietberg-Verl

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Die Erfahrungen der vergangenen Jahre mit Beratung belegen, dass an unserer Schule eine<br />

Vielzahl von besonderen Problemlagen zu verzeichnen ist, die nur durch intensive Beratungstätigkeit<br />

bearbeitet werden können.<br />

Beratung in Schule sieht sich als eine Hilfestellung bei besonderen schulischen Problemlagen<br />

und Herausforderungen.<br />

Ziel der Beratung ist eine professionelle Unterstützung und Ergänzung der täglichen Arbeit<br />

der Kollegen/innen an der Schule, insbesondere bei der Prävention und Bewältigung von<br />

Verhaltensproblemen und aktueller Konflikte.<br />

Formen der Beratung sind:<br />

Spontanes Einzelgespräch in Schulpausen oder vor Beginn/im Anschluss an den Unterricht<br />

Einzelgespräche zu vereinbarten Beratungssprechstunden<br />

Gruppengespräche mit den Beteiligten eines Konfliktes<br />

Kriseninterventionsgespräche mit Beratungssuchenden<br />

Nothilfe bei akuten psycho-sozialen Krisen<br />

Familienberatung<br />

Langzeitberatungen in regelmäßigen Abständen<br />

Kontaktaufnahme und Vermittlung an professionelle Kooperationspartner<br />

Einleitung von therapeutischen und sozialpflegerischen Maßnahmen (Abbau von<br />

Schwellenängsten)<br />

Die Beratungsanlässe sind vielfältig:<br />

individuelle psychische/emotionale Probleme (psycho-somatische Erkrankungen )<br />

Migrationsprobleme<br />

Mobbing<br />

familiäre Probleme<br />

innerschulische Probleme ( Konfliktbearbeitung in unterschiedlichsten Konstellationen<br />

)<br />

Beratung in “Stresssituationen” unterschiedlichster Form<br />

Jugendkriminalität<br />

Schulmüdigkeit / Schulschwänzen<br />

Streitschlichtung / Konfliktbewältigung<br />

Klassenklima<br />

2.1.5.11 Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen<br />

Es gehört zur Realität von Schule, dass auch eine Vielzahl von Erziehungsmaßnahmen gelegentlich<br />

nicht ausreichen, wirksame Verhaltensänderungen bei Schülern zu erreichen. In diesen<br />

Fällen sieht das Schulgesetz im § 53 Ordnungsmaßnahmen (s. Anhang) vor. Da das<br />

Schulgesetz im §53 bewusst Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen verknüpft sind letztere<br />

auch ein Bestandteil unseres Erziehungskonzept. Die für den Schulalltag wichtigsten Bestimmungen<br />

sollen hier zitiert und erläutert werden.<br />

Ordnungsmaßnahmen „sind nur zulässig, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen“<br />

(§53 (1) SchG). Die Palette erzieherischer Einwirkungen ist groß. Hierzu zählen insbesondere<br />

das erzieherische Gespräch<br />

<strong>Schulprogramm</strong> <strong>Martinschule</strong> Seite 32

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