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Schulprogramm - Martinschule Rietberg-Verl

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Die entsprechenden Kennzeichen können in der RISU NRW eingesehen werden. Zu beachten<br />

ist, dass das System der Gefahrstoffkennzeichnung bis 2015 auf das GHS (Globally<br />

Harmonized System) umgestellt wird. Hinweise für deren Anwendung gibt die Handlungshilfe<br />

„Was bedeutet die GHS-Verordnung für Schulen“. Diese kann bei der Schulleitung eingesehen<br />

werden.<br />

5.10.6 Gefahrstoffverzeichnis<br />

Der Schulleiter ist verpflichtet, ein Verzeichnis über alle in seinem Schulbereich verwendeten<br />

Gefahrstoffen zu führen. Darin müssen erfasst sein:<br />

die Bezeichnung der Gefahrstoffe,<br />

die Einstufung der Gefahrstoffe oder Angabe der gefährlichen Eigenschaften,<br />

die Mengenbereiche in der Schule,<br />

die Arbeitsbereiche, in denen mit Gefahrstoffen umgegangen wird.<br />

Bei schwankenden Mengen an Gefahrstoffen in der Schule sind die Mengenbereiche<br />

anzugeben.<br />

Das Gefahrstoffverzeichnis der <strong>Martinschule</strong> <strong>Rietberg</strong>-<strong>Verl</strong> steht als Ordner im Lehrerzimmer.<br />

Die Sicherheitsdatenblätter sind abgespeichert im Aktenordner „Sicherheit und Gesundheitsschutz“<br />

im Konbrektorzimmer.<br />

Jede Lehrkraft, die für die Schule einen Gefahrstoff (z.B. Farben, Lacke, Reinigungsmittel, Klebstoffe)<br />

einkauft, ist verpflichtet, gleichzeitig das entsprechende Sicherheitsdatenblatt und die dazu gehörige<br />

Betriebsanleitung zu besorgen und beim Gefahrstoffbeauftragten abzugeben! Liegen das Sicherheitsdatenblatt<br />

und die Betriebsanweisung nicht vor, ist der Gebrauch dieses Stoffes verboten.<br />

5.10.7 Hygienemaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen<br />

Für den Verbrauch durch Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer in der<br />

Schule bestimmte Nahrungs- und Genussmittel dürfen nur so aufbewahrt werden, dass sie mit<br />

Gefahrstoffen nicht in Berührung kommen.<br />

Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer, die beim Umgang mit sehr giftigen,<br />

giftigen, krebserzeugenden, fortpflanzungsgefährdenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen<br />

beschäftigt werden, dürfen in Arbeitsräumen oder an ihren Arbeitsplätzen im Freien keine<br />

Nahrungs- und Genussmittel zu sich nehmen. Deshalb ist Essen und Trinken in den Werkräumen,<br />

im Kunstraum und im Naturwissenschaftenraum (Physikraum) verboten.<br />

5.10.8 Lagerung<br />

Lagern beinhaltet in der Regel die Bevorratung, d.h. die Bereitstellung von Mengen, die über<br />

den Tagesbedarf hinausgehen. Gefahrstoffe, die gefährliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Rauche<br />

entwickeln, sind in der <strong>Martinschule</strong> <strong>Rietberg</strong>-<strong>Verl</strong> verboten.<br />

<strong>Schulprogramm</strong> <strong>Martinschule</strong> Seite 389

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