04.03.2013 Aufrufe

Schulprogramm - Martinschule Rietberg-Verl

Schulprogramm - Martinschule Rietberg-Verl

Schulprogramm - Martinschule Rietberg-Verl

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Erstellung eines Berichtes für die Schulaufsichtsbehörde<br />

Bei der Beschreibung des/der Schülers/in ist die Definition von Geistiger Behinderung<br />

(Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung) im § 6 der AO-SF zu zitieren und zu konkretisieren.<br />

„Geistige Behinderung liegt vor bei hochgradigen Beeinträchtigungen<br />

im Bereich der kognitiven Funktionen und in der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit<br />

und wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Schülerin oder<br />

der Schüler zur selbständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende<br />

der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigt.“ (vgl. VV zu § 6 AO-SF)<br />

Alle drei genannten Kriterien müssen erfüllt und konkretisiert beschrieben sein. Bei<br />

der Prognose zur dauerhaften Hilfe bei der selbständigen Lebensführung sind primär<br />

lebenspraktische Aspekte zu berücksichtigen (Beispiele: selbständiges Anziehen/Ausziehen,<br />

Umgang mit Geld, Zurechtfinden in fremder Umgebung usw.).<br />

Neben der Begründung zum Wechsel des Förderschwerpunktes muss auch die Notwendigkeit<br />

zum Wechsel des Förderortes begründet werden.<br />

Im Bericht ist ein Terminvorschlag zu machen über einen geeigneten Zeitpunkt zum<br />

Wechsel des Förderschwerpunkts/Förderorts.<br />

Eine Kopie des Stammblatts und des Förderplans ist beizulegen.<br />

Schulaufsichtsbehörde entscheidet (§ 13 AO-SF). Sie kann die sofortige Vollziehung<br />

anordnen. „Stellt die Schulaufsichtsbehörde sonderpädagogischen Förderbedarf<br />

fest, ordnet sie regelmäßig gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung<br />

die sofortige Vollziehung ihres Bescheids an: Widerspruch und Anfechtungsklage<br />

haben damit keine aufschiebende Wirkung (VV zu § 13). Das Elternrecht<br />

wird damit zugunsten des Rechts des Kindes auf angemessene Beschulung in Schranken<br />

gewiesen.<br />

6.3.2 Hinweise zur Erstellung von Berichten zum Wechsel des Förderschwerpunkts,<br />

hier: Emotionale und soziale Entwicklung<br />

Rechtliche Grundlage: Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht<br />

und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß §52 SchulG – AO-SF)<br />

Wechsel des Förderschwerpunkts nach § 16 (4) AO-SF:<br />

„Hält die Klassenkonferenz einen Wechsel des Förderschwerpunkts oder des vorrangigen<br />

Förderschwerpunkts für erforderlich, teilt die Schule dies den Eltern mit und begründet es.<br />

Sie unterrichtet die Schulaufsichtsbehörde. Diese entscheidet gemäß §13. Ein Wechsel des<br />

Förderschwerpunktes oder des vorrangigen Förderschwerpunkts ohne Wechsel des Förderortes<br />

ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.“<br />

Folgende Verfahrensweise sollte eingehalten werden:<br />

Klassenkonferenzbeschluss (s. Formular Protokoll Klassenkonferenz ESE)<br />

Antrag der Eltern oder Mitteilung der Schule an Eltern über Wechsel des Förderschwerpunkts<br />

mit Begründung und Ankündigung eines entsprechenden Be-<br />

<strong>Schulprogramm</strong> <strong>Martinschule</strong> Seite 404

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!