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INFRASTRUKTUR KULTURELLER BILDUNG 93<br />

§ 2 Begriffsbestimmungen (8. Rundfunkstaatsvertrag)<br />

Im Sinne dieses Staatsvertrages ist<br />

1. Vollprogramm ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information,<br />

Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden,...<br />

Bildungsangebote sind also kein freiwilliger Programmbestandteil sondern gehören essentiell<br />

zu einem Vollprogramm dazu.<br />

Der <strong>Kultur</strong>auftrag wird noch konkreter in § 6 Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags-<br />

und Gemeinschaftsproduktionen beschrieben:<br />

§ 6 Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen (8.<br />

Rundfunkstaatsvertrag)<br />

(1) Die Fernsehveranstalter tragen zur Sicherung von deutschen und europäischen Filmund<br />

Fernsehproduktionen als <strong>Kultur</strong>gut sowie als Teil des audiovisuellen Erbes bei.<br />

(2) Zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum und zur<br />

Förderung von europäischen Film- und Fernsehproduktionen sollen die Fernsehveranstalter<br />

den Hauptteil ihrer insgesamt für Spielfilme, Fernsehspiele, Serien, Dokumentarsendungen<br />

und vergleichbare Produktionen vorgesehenen Sendezeit europäischen Werken entsprechend<br />

dem europäischen Recht vorbehalten.<br />

(3) Fernsehvollprogramme sollen einen wesentlichen Anteil an Eigenproduktionen sowie<br />

Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen aus dem deutschsprachigen und europäischen<br />

Raum enthalten. Das gleiche gilt für Fernsehspartenprogramme, soweit dies nach ihren<br />

inhaltlichen Schwerpunkten möglich ist.<br />

(4) Im Rahmen seines Programmauftrages und unter Berücksichtigung der Grundsätze von<br />

Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk zur qualitativen<br />

und quantitativen Sicherung seiner Programmbeschaffung berechtigt, sich an Filmförderungen<br />

zu beteiligen. Weitere landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.<br />

Noch präziser wird der <strong>Kultur</strong>auftrag für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk im Zweiten<br />

Abschnitt des 8. Rundfunkstaatsvertrag § 11 Auftrag beschrieben. Es heißt dort in Absatz 2:<br />

§ 11 Auftrag (8. Rundfunkstaatsvertrag)<br />

2) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat in seinen Angeboten und Programmen einen<br />

umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen<br />

in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Er soll hierdurch die internationale<br />

Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in

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