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38 KULTURELLE BILDUNG UND BILDUNGSREFORM<br />

<strong>Kultur</strong> als Daseinsvorsorge (Deutscher <strong>Kultur</strong>rat)<br />

Die Staatszielbestimmung <strong>Kultur</strong> im Grundgesetz würde über das Bekenntnis zur Kunstfreiheit<br />

hinaus die Bundesrepublik Deutschland als <strong>Kultur</strong>staat definieren. Nach Auffassung<br />

des Deutschen <strong>Kultur</strong>rates sollte in einem neuen Artikel 20 b des Grundgesetzes formuliert<br />

werden, dass der Staat die <strong>Kultur</strong> schützt und fördert.<br />

Der Deutsche <strong>Kultur</strong>rat erwartet von einem Staatsziel <strong>Kultur</strong> keinen Aufwuchs an Fördermitteln,<br />

ebenso wenig sind Rechtsansprüche daraus abzuleiten. Das Staatsziel <strong>Kultur</strong> kann<br />

aber hilfreich sein, wenn es um die Gestaltung der Rahmenbedingungen geht. Es kann eine<br />

Argumentationshilfe beim Erhalt des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes, bei der weiteren<br />

Präzisierung der <strong>Kultur</strong>verträglichkeitsprüfung usw. sein.<br />

2.3.3 Kinder- und Jugendhilfegesetz<br />

Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG, Sozialgesetzbuch VIII) ist das zentrale Gesetz,<br />

wenn es um die außerschulische Kinder- und Jugendbildung geht. In dem Gesetz werden<br />

u.a. Leistungen der Jugendhilfe, die Zusammenarbeit von öffentlicher Jugendhilfe mit der<br />

freien Jugendhilfe, die Förderung der Erziehung in der Familie usw. beschrieben. Besonders<br />

wichtig § 11 Jugendarbeit des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, da hier die Grundlage für<br />

die Förderung der außerschulischen Kinder- und Jugendbildung gelegt wird.<br />

Kinder- und Jugendhilfegesetz (Sozialgesetzbuch VIII)<br />

§ 11 Jugendarbeit.<br />

(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote<br />

der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen<br />

anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung<br />

befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement<br />

anregen und hinführen.<br />

(2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von<br />

anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst<br />

für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte<br />

Angebote.<br />

(3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:<br />

1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher,<br />

kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,<br />

2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,<br />

3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit<br />

4. Kinder- und Jugenderholung<br />

5. Jugendberatung.<br />

(4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet<br />

haben, in angemessenem Umfang einbeziehen.

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