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RAHMENBEDINGUNGEN KULTURELLER BILDUNG 73<br />

Finanzverwaltung heraus, dass aus steuerrechtlicher Sicht die Spenden nicht richtig verwandt<br />

wurden. Der ehrenamtliche Vorstand kann nach geltendem Recht schon bei leichter<br />

Fahrlässigkeit zur Rechenschaft gezogen werden, wenn Spenden im Rahmen der Verästelungen<br />

des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts nicht gesetzeskonform verwandt oder entgegengenommen<br />

wurden.<br />

Ehrenamtliche Vorstände, die sich dem Gedanken der kulturellen Bildung verpflichtet fühlen<br />

und auf diesem Gebiet sich engagieren wollen, können die steuerrechtlichen Fragen im<br />

Zusammenhang mit Spenden oftmals nicht beurteilen, da hierfür ein differenziertes Fachwissen<br />

erforderlich ist.<br />

Der Deutsche <strong>Kultur</strong>rat fordert daher die Haftung der ehrenamtlichen Vereinsvorstände<br />

bei der zweckwidrigen Verwendung von Spendenmitteln, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit<br />

zu beschränken. Eine vergleichbare Regelung sollte im Körperschaftssteuerrecht geschaffen<br />

werden. Das Bürgerschaftliche Engagements und die Bereitschaft in Vereinen,<br />

Verantwortung zu übernehmen, könnte damit deutlich gestärkt werden.<br />

Der Deutsche <strong>Kultur</strong>rat geht mit seiner Forderung mit der Enquete-Kommission „Zukunft<br />

des Bürgerschaftlichen Engagements“ konform, die ebenfalls eine Eingrenzung der Haftungsregelung<br />

auf vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln empfiehlt. Hier besteht auf Seiten<br />

des Deutschen Bundestags noch Umsetzungsbedarf.<br />

2.5.2 Versicherungsschutz<br />

Im Abschlussbericht der Enquete-Kommission „Zukunft des Bürgerschaftlichen Engagements“<br />

werden Verbesserungen im Versicherungsschutz Bürgerschaftlich Engagierter dringend<br />

angemahnt. Dies gilt <strong>zum</strong> einen mit Blick auf die Haftpflichtversicherung, <strong>zum</strong> anderen<br />

hinsichtlich der Unfallversicherung. Versicherungsfragen spielen für viele Engagierte<br />

auch in <strong>Kultur</strong>vereinen, die sich der kulturellen Bildung widmen, eine wesentliche Rolle.<br />

Viele Bürgerinnen und Bürger nehmen aus Sorge vor Haftungsrisiko von der Übernahme<br />

einer Funktion in einem Verein Abstand.<br />

Um das Bürgerschaftliche Engagement zu stärken, hat der Deutsche Bundestag in der laufenden<br />

15. Legislaturperiode eine Erweiterung der gesetzlichen Unfallversicherung umgesetzt.<br />

Einige Bereiche des Bürgerschaftlichen Engagements wie die Wohlfahrtspflege oder<br />

der Zivil- und Katastrophenschutz sind bereits in die gesetzliche Unfallversicherung einbezogen.<br />

Nun soll dieser Versicherungsschutz auch auf andere Engagierte ausgedehnt werden.<br />

In einigen Bundesländern wurden bereits entsprechende Rahmenverträge geschlossen. Es<br />

steht zu hoffen, dass die anderen Bundesländer nachziehen werden.<br />

2.5.3 Zuwendungsrecht<br />

Viele <strong>Kultur</strong>vereine und <strong>Kultur</strong>initiativen, die im Bereich der kulturellen Bildung tätig sind,<br />

können aus ihren eigenen Mitteln ihre Aufgaben nicht eigenständig erfüllen. Sie erhalten daher<br />

so genannte Zuwendungen, um mit deren Hilfe ihren Aufgaben nachkommen zu können. In<br />

der Kinder- und Jugendbildung wurde eigens der Kinder- und Jugendplan und in der Altenarbeit<br />

der Bundesaltenplan geschaffen, um gemeinnützige Organisationen finanziell zu unterstützen,<br />

ihre Aufgaben zu erfüllen. Beide Instrumente werden im folgenden Kapitel 2.5.4 Besondere<br />

Förderinstrumente näher vorgestellt. Hier geht es zunächst um die Grundsätze des Zuwendungsrechts<br />

und die vom Deutschen <strong>Kultur</strong>rat vorgeschlagenen Veränderungen.

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