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74 KULTURELLE BILDUNG UND BILDUNGSREFORM<br />

Grundlegend für so genannte Zuwendungen sind die §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung.<br />

In § 23 werden Zuwendungen wie folgt definiert:<br />

§ 23 Zuwendungen (Bundeshaushaltsordnung)<br />

Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung<br />

zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt<br />

werden, wenn der Bund an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat,<br />

das ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.<br />

Das Zuwendungsrecht ist ein Rechtsgebiet, in dem sehr viel mit unbestimmten Rechtsbegriffen<br />

gearbeitet wird und eine Rechtssprechung kaum vorhanden ist. Den Bundesbehörden<br />

sowie der nachgelagerten Verwaltung sichert das Zuwendungsrecht große politische<br />

Gestaltungsspielräume. Wichtige Gründe für die Vergabe von Zuwendungen sind:<br />

· Der Bund hat keinen eigenen Verwaltungsapparat zur Wahrnehmung der Aufgabe. Indem<br />

eine Zuwendung ausgereicht wird, wird dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entsprochen.<br />

· Aus Gründen der Staatsfreiheit will der Bund Aufgaben nicht selbst wahrnehmen. Dieser<br />

Aspekt trifft v.a. auf die Förderung von Kunst und <strong>Kultur</strong>, bei der Forschungsförderung,<br />

der politischen Bildung, der Sportförderung, der Förderung von Umwelt- und Naturschutzverbänden<br />

oder der Förderung freier Träger im Sozialbereich zu.<br />

· Aus politischen Gründen sollten die Aufgaben von Dritten wahrgenommen werden. Dieses<br />

trifft u.a. auf die Auswärtige <strong>Kultur</strong>politik zu.<br />

Das in § 23 BHO geforderte erhebliche Bundesinteresse ist einer der unbestimmten Rechtsbegriffe<br />

im Zuwendungsrecht. Grundsätzlich kann das Bundesinteresse durch Art. 104 a<br />

Abs. 1 GG konkretisiert werden.<br />

Art. 104 a Ausgaben- und Finanzhilfekompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern<br />

(Grundgesetz)<br />

(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung<br />

ihrer Aufgaben ergeben, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt.<br />

Da der Bund im <strong>Kultur</strong>- und Bildungsbereich nur eine schmale Finanzierungskompetenz<br />

besitzt, gehört der Vorwurf des mangelnden Bundesinteresses bei der Förderung von Vorhaben<br />

der kulturellen Bildung zu den vom Bundesrechnungshof oftmals ermittelten Mängeln.<br />

Die intensive Diskussion um die Entflechtung der Kompetenzen von Bund und Ländern<br />

in Fragen der <strong>Kultur</strong>- und Bildungspolitik und die von den Ländern vorgetragenen<br />

Argumente haben die Meinung des Bundesrechnungshofes teilweise gefestigt. So dass Rügen<br />

selbst dann erteilt werden, wenn es sich um Fördermaßnahmen aus dem Kinder- und<br />

Jugendplan handelt, in dem die Bundesförderung festgelegt wird. Der Bund führt als Argu-

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