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RAHMENBEDINGUNGEN KULTURELLER BILDUNG 77<br />

die Lockerung des Besserstellungsverbots,<br />

die bessere Schulung von Zuwendungsgebern und Zuwendungsnehmern.<br />

Die genannten Veränderungen können bis auf die Lockerung des Besserstellungsverbots<br />

allein durch eine veränderte Zuwendungspraxis umgesetzt werden. Gesetzliche Änderungen<br />

sind hierfür nicht von Nöten. Je nach Zuwendungsgeber, d.h. im Klartext oftmals je<br />

nach zuständigem Referatsleiter in einem Bundesressorts und, sofern Zuwendungen über<br />

das Bundesverwaltungsamt ausgereicht werden, je nach Referatsleiter im Bundesverwaltungsamt,<br />

werden die vom Deutschen <strong>Kultur</strong>rat geforderten Maßnahmen zur Veränderung<br />

des Zuwendungsrechts bereits angewandt oder nicht.<br />

Eine geradezu heilige Kuh ist allerdings das Besserstellungsverbot. Es besagt, dass Mitarbeiter<br />

bei Zuwendungsempfängern nicht bessergestellt werden dürfen als vergleichbare Bundesbedienstete.<br />

Auf Grund knapper Finanzen ist eine solche Besserstellung in der Regel<br />

ohnehin nicht vorhanden. Im Gegenteil in den letzten Jahren ist festzustellen, dass sich die<br />

Vergütung der Mitarbeiter von Zuwendungsempfängern eher nach unten als nach oben<br />

entwickelt, da, um den Arbeitsplatz zu erhalten, viele bereit sind, Gehaltseinbußen hinzunehmen.<br />

Dennoch muss an dieser Stelle festgehalten werden, dass in Anbetracht von Massenarbeitslosigkeit<br />

ein fester unkündbarer Arbeitsplatz ein so hohes Gut ist, dass eine unter<br />

Umständen höhere Dotierung bei einem Zuwendungsempfänger dagegen gering ausfällt.<br />

Und da ohnehin der Zuwendungsgeber im Zuge von Stellenüberprüfungen die Vergütung<br />

bei den Zuwendungsnehmern festlegt, hat letztlich der Zuwendungsgeber auch die Wahrung<br />

des Besserstellungsverbot in der Hand.<br />

Als weiteres zuwendungsrechtliches Problem, das allerdings einer gesetzlichen Änderung<br />

bedarf, wird oftmals das Jährlichkeitsprinzip genannt. Dieses führte in der Vergangenheit<br />

oftmals dazu, dass im Dezember vorhandene Ausgabereste verbraucht wurden, um die Mittel<br />

nicht zurückzahlen zu müssen. In der Praxis spielt dieses so genannte Dezemberfieber kaum<br />

mehr eine Rolle, da die Mittel so knapp bemessen sind, dass kaum mehr Ausgabereste<br />

vorhanden sind. Virulent bleibt für Zuwendungsnehmer aber das Problem der Überbrückung<br />

der ersten Monate eines Jahres. Zum 31.12. eines jeden Jahres müssen Zuwendungsempfänger<br />

ihre Zuwendungen aufgebraucht haben. Neue Mittel erhalten sie aber erst nach<br />

der Verabschiedung des jeweiligen Bundeshaushaltes. Das kann, wenn es gut geht, im Monat<br />

März sein. In Jahren nach Bundestagswahlen, in denen üblicherweise eine vorläufige Haushaltsführung<br />

besteht, kann es aber auch bis zur Mitte des Jahres dauern, bis der Haushalt<br />

genehmigt, alle Verwaltungsinstanzen durchlaufen und im Juni die ersten Mittel fließen<br />

können. Institutionell geförderte Einrichtungen können zwar Abschlagszahlungen bekommen.<br />

Bei Projektförderungen, die in zunehmendem Maße auch bei längerfristigen Förderungen<br />

ausgereicht werden, sind Abschlagszahlungen aber nicht vorgesehen. Zuwendungsnehmer<br />

stehen vor der äußerst schwierigen Aufgabe, die ersten Monate eines Jahres finanziell<br />

zu überbrücken.<br />

Zuwendungen auf Landesebene und auch in den Kommunen unterliegen im großen und<br />

ganzen den selben Prinzipien wie die Bundesförderung. Auch wenn in verschiedenen Ländern<br />

und auch auf der kommunalen Ebene Modelle entwickelt wurden, in denen die Auslegungsspielräume<br />

des Zuwendungsrechts im Sinne des Bürgerschaftlichen Engagements<br />

weit ausgelegt wurden. Das Land Niedersachsen hat Landesverbände wie die Landesvereinigung<br />

soziokultureller Zentren oder den Landesverband der Jugendkunstschulen damit<br />

betraut, als beliehene Unternehmer Fördermittel an Institutionen aus den jeweiligen Bereichen<br />

weiterzureichen. Die Verbände selbst haben die fachliche und verwaltungstechnische

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