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378 KULTURELLE BILDUNG UND BILDUNGSREFORM<br />

· Darüber hinaus sieht der Deutsche <strong>Kultur</strong>rat die Gefahr, dass die EU-Dienstleistungsrichtlinie<br />

die Gestaltungsmöglichkeiten der Mitgliedsstaaten im <strong>Kultur</strong>bereich einschränkt.<br />

Da die Europäische Union im <strong>Kultur</strong>bereich nach Art. 151 EG-Vertrag nur subsidiär<br />

handeln darf, würde eine Anwendung der EU-Dienstleistungsrichtlinie auf den <strong>Kultur</strong>bereich<br />

diesem Vertragsartikel zuwider laufen. Die Bewahrung und Förderung der kulturellen<br />

Vielfalt zählen zu den Grundwerten der Europäischen Gemeinschaft. Neben ihrer<br />

Festschreibung in Art. 151 EG-Vertrag sind sie in Art. 22 der Charta der Grundrechte der<br />

EU verankert und werden in der von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch<br />

zu ratifizierenden Verfassung an mehreren Stellen zu finden sein.<br />

· Ferner muss nach Auffassung des Deutschen <strong>Kultur</strong>rates bei komplexen freiberuflichen<br />

Dienstleistungen wie z.B. Architekturdienstleistungen das Bestimmungslandprinzip erhalten<br />

bleiben, da nur so anerkannte Qualitätsstandards gesichert werden können.<br />

· Ebenso müssen erreichte Sozialstandards im <strong>Kultur</strong>bereich fortgelten, da sie wesentliche<br />

Voraussetzung für die Qualität künstlerischer Leistungen sind. Das kulturellen Leben in<br />

Deutschland zeichnet sich nicht nur durch eine große Quantität und Vielfältigkeit des<br />

kulturellen Angebotes, sondern auch durch eine hohe Qualität aus. Diese darf durch die<br />

Einführung des Herkunftslandsprinzips nicht gefährdet werden.<br />

1.7 <strong>Kultur</strong>zuständigkeit ist mehr als <strong>Kultur</strong>förderung! –<br />

Diskussionspapier des Deutschen <strong>Kultur</strong>rates zur Entflechtung der<br />

Kompetenzen von Bund und Ländern<br />

Berlin, den 24.06.2004. Im Zuge der Debatten der „Kommission zur Modernisierung der<br />

bundesstaatlichen Ordnung“ (Föderalismuskommission) werden von den Ländern sowie<br />

von einzelnen Sachverständigen die Bereiche Bildung und <strong>Kultur</strong> als die Politikfelder angeführt,<br />

in denen die Zuständigkeit ganz auf die Länder übergehen soll. Es wird darauf abgehoben,<br />

dass Bildung und <strong>Kultur</strong> Kernbereiche der Eigenstaatlichkeit der Länder sind und<br />

im Sinne eines föderalen Wettbewerbs diese Politikfelder in der Gestaltung der Länder<br />

liegen sollte. Die Kompetenz des Bundes soll auf seine angeblich originäre Zuständigkeit in<br />

der Auswärtigen <strong>Kultur</strong>politik zurückgeführt werden.<br />

Die Länder und die Kommunen übernehmen bisher den größten Teil der <strong>Kultur</strong>finanzierung<br />

in Deutschland. Hier hat sich in den vergangenen Jahrzehnten ein lebendiges kulturelles<br />

Leben mit einer jeweiligen regionalen bzw. landesspezifischen Ausprägung entwickelt.<br />

Nicht zuletzt dem Föderalismus ist es unbestritten – in der alten Bundesrepublik – zu<br />

verdanken, dass Deutschland über eine ausdifferenzierte und breite <strong>Kultur</strong>landschaft verfügt.<br />

Ebenso wie die Länder und die Kommunen in erster Linie für die kulturelle Infrastruktur<br />

sich verantwortlich zeigen, übernimmt aber auch der Bund bereits seit Jahrzehnten<br />

Verantwortung in der Finanzierung von <strong>Kultur</strong>einrichtungen und -projekten von nationaler<br />

bzw. überregionaler Bedeutung.<br />

Der Deutsche <strong>Kultur</strong>rat, der Spitzenverband der Bundeskulturverbände, beobachtet jedoch<br />

die erneute Diskussion um die Entflechtung der <strong>Kultur</strong>förderung von Bund und Ländern<br />

mit erheblicher Sorge.

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