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66 KULTURELLE BILDUNG UND BILDUNGSREFORM<br />

Niedersachsen<br />

Das „Niedersächsische Erwachsenenbildungsgesetz“ vom Dezember 1999 zuletzt geändert<br />

im November 2004 steckt den gesetzlichen Rahmen für die Weiterbildung in Niedersachsen.<br />

In § 1 werden die Stellung und Aufgabe der Erwachsenenbildung umrissen:<br />

§ 1 Stellung und Aufgabe der Erwachsenenbildung<br />

(1) Die Erwachsenenbildung ist ein eigenständiger, gleichberechtigter Teil des Bildungswesens.<br />

Sie umfasst die allgemeine, politische, kulturelle und berufliche Bildung. Ihre Aufgabe<br />

ist die Bildungsberatung sowie die Planung und Durchführung von Maßnahmen, die der<br />

Stärkung der Persönlichkeit, der Gestaltung des Übergangs von der allgemeinen zur beruflichen<br />

Bildung und der Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens dienen.<br />

Nordrhein-Westfalen<br />

Das „Weiterbildungsgesetz“ von Nordrhein-Westfalen in seiner Neufassung vom April 2000<br />

garantiert in § 1 das Recht auf Weiterbildung. Als Aufgaben der Weiterbildung werden in<br />

§ 3 benannt:<br />

§ 3 Aufgaben der Weiterbildung<br />

(1) Das Bildungsangebot der Einrichtungen der Weiterbildung umfasst Inhalte, die die<br />

Entfaltung der Persönlichkeit fördern, die Fähigkeit zur Mitgestaltung des demokratischen<br />

Gemeinwesens stärken und die Anforderungen der Arbeitswelt bewältigen helfen. Es umfasst<br />

die Bereiche der allgemeinen, politischen, beruflichen und kulturellen Weiterbildung<br />

und schließt den Erwerb von Schulabschlüssen und Eltern- und Familienbildung ein.<br />

Die Grundversorgung an Weiterbildung wird laut § 11 Grundversorgung Abs. 1 durch das<br />

Pflichtangebot der Volkshochschulen abgedeckt.<br />

Rheinland-Pfalz<br />

Das „Weiterbildungsgesetz“ von Rheinland-Pfalz vom November 1995 beschreibt in § 1<br />

Abs. 1, dass die Weiterbildung ein eigenständiger Teil des Bildungswesens ist. In Abs. 2<br />

wird die Weiterbildung näher definiert.<br />

(2) Weiterbildung im Sinne des Gesetzes umfaßt organisiertes Lernen in den gleichrangigen<br />

und gleichwertigen Bereichen der allgemeinen, politischen und beruflichen Weiterbildung,<br />

soweit sie nicht Schule oder Hochschule, Berufsausbildung oder der außerschulischen<br />

Jugendbildung durch Gesetz, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zugeordnet oder soweit<br />

sie nicht durch besondere Rechtsvorschriften erfaßt ist.

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