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RAHMENBEDINGUNGEN KULTURELLER BILDUNG 75<br />

ment für seine Förderzuständigkeit gerade im <strong>Kultur</strong>bereich oftmals das „Flurbereinigungsabkommen“<br />

aus dem Jahr 1971 ins Feld. Im Flurbereinigungsabkommen (Entwurf einer<br />

Verwaltungsvereinbarung über die Finanzierung öffentlicher Ausgaben von Bund und Ländern)<br />

wird im § 1 zugestanden, dass der Bund fördern darf, wenn es sich um gesamtstaatliche<br />

Repräsentation handelt. Dieser Begriff wird in der Protokollnotiz zu §1 Abs. 1 Nr. wie<br />

folgt präzisiert:<br />

Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 (Flurbereinigungsabkommen)<br />

Unter den Voraussetzungen der Nr. 1 kann sich die gesamtstaatliche Repräsentation auch<br />

beziehen auf geschichtlich, wissenschaftlich, künstlerisch und sportlich besonders bedeutsame<br />

Einrichtungen und Veranstaltungen, in denen Rang und Würde des Gesamtstaats oder<br />

der deutschen Nation <strong>zum</strong> Ausdruck kommen.<br />

Darüber hinaus wird in § 3 Abs. 1 des Flurbereinigungsabkommen festgelegt:<br />

§ 3 Abs. 1 (Flurbereinigungsabkommen)<br />

Der Bund fördert im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschichtlich, wissenschaftlich, künstlerisch<br />

und sportlich besonders bedeutsame Einrichtungen und Veranstaltungen nur im Einvernehmen<br />

mit dem Sitzland.<br />

Noch schwieriger als die Begründung der Förderkompetenz des Bundes ist die Bestimmung<br />

des „erheblichen“ Bundesinteresse. Hier besteht ein erheblicher Interpretationsspielraum<br />

der Zuwendungsgeber. Ein erhebliches Bundesinteresse ist <strong>zum</strong>eist dann festzustellen, wenn<br />

konkrete Förderprogramme oder Förderrichtlinien vorhanden sind. Letzteres liegt beim<br />

Kinder- und Jugendplan und beim Bundesaltenplan vor. Ebenso ist ein erhebliches Bundesinteresse<br />

festzustellen, wenn der Bund zur Wahrnehmung der Aufgabe erst einen eigenen<br />

Verwaltungsapparat einrichten müsste.<br />

Eingegrenzt wird die Förderung mittels Zuwendungen durch den Subsidiaritätsgrundsatz,<br />

der besagt, dass eine Förderung durch den Bund immer nur zusätzlich erfolgen kann. D.h.<br />

der so genannte Zuwendungsempfänger muss zunächst alle seine Eigenmittel aufgebraucht<br />

bzw. in das Projekt eingestellt haben, bis eine Förderung einsetzen kann. Dieser Subsidiaritätsgrundsatz<br />

soll gewährleisten, dass die Zuwendungen, die immerhin aus Steuermitteln<br />

gewährt werden, erst nachrangig eintreten und der Zuwendungsempfänger zunächst alles<br />

in seiner Macht Stehende leisten muss, um sein Vorhaben aus eigenen Mitteln durchzuführen.<br />

In der Praxis führt eine konsequente Anwendung des Subsidiaritätsgrundsatzes dazu, dass<br />

bei Zuwendungsempfängern nur ein geringer Anreiz besteht, Eigenmittel zu erwirtschaften.<br />

Alle zusätzlichen Mittel, die eingeworben werden, können nicht dazu verwandt werden,<br />

zusätzliche Vorhaben anzustoßen oder aber ein Vorhaben finanziell aufzustocken, sondern<br />

führen bei einer Fehlbedarfsfinanzierungen zu einer Verringerung der Zuwendung.

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