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RAHMENBEDINGUNGEN KULTURELLER BILDUNG 45<br />

2.3.9 Urheberrecht<br />

Das Urheberrecht schützt die Rechte der Urheber von künstlerischen und wissenschaftlichen<br />

Werken sowie die Ausübenden als sogenannte Leistungsschutzberechtigte. Es ermöglicht den<br />

Urhebern und Leistungsschutzberechtigten aus der Verwertung ihrer Werke einen wirtschaftlichen<br />

Nutzen zu ziehen und so aus ihrem künstlerischen Arbeiten ihren Lebensunterhalt zu<br />

bestreiten. Ebenso sichert das Urheberrecht, dass Verwerter künstlerischer Leistungen wie<br />

z.B. Verlage oder Tonträgerhersteller einen ökonomischen Nutzen ziehen können.<br />

Durch die so genannten Schrankenregelungen soll gewährleistet werden, dass zu Bildungs- und<br />

zu wissenschaftlichen Zwecken urheberrechtlich geschützte Werke zu günstigeren Konditionen<br />

zugänglich gemacht werden können. In seinen Stellungnahmen <strong>zum</strong> Urheberrecht hat der Deutsche<br />

<strong>Kultur</strong>rat stets deutlich gemacht, dass diese Schrankenregelungen im Sinne der Entwicklung<br />

der Wissensgesellschaft unerlässlich sind. Genauso hat der Deutsche <strong>Kultur</strong>rat aber auch<br />

betont, dass in der Wissens- und Informationsgesellschaft der Kreativität die entsprechende<br />

Wertschätzung entgegengebracht werden muss und das Urheberrecht lediglich angepasst, in<br />

seinen Grundzügen den Erfordernissen der Informationsgesellschaft aber gerecht wird.<br />

Umfassendere Änderungen im deutschen Urheberrecht wurden auf Grund der EU-Richtlinie<br />

„Urheberrecht in der Informationsgesellschaft“ erforderlich, die im verpflichtenden Teil bis <strong>zum</strong><br />

Ende des Jahres 2002 in deutsches Recht umgesetzt werden musste. Der Deutsche <strong>Kultur</strong>rat hat<br />

sowohl <strong>zum</strong> Referentenentwurf des „Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“<br />

als auch <strong>zum</strong> Gesetzesentwurf Stellung genommen. Aktuell, d.h. im Frühjahr<br />

2005 wird der Gesetzesentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der<br />

Informationsgesellschaft erwartet. Der Deutsche <strong>Kultur</strong>rat hat sowohl im Vorfeld zur Vorbereitung<br />

des Gesetzes als auch <strong>zum</strong> Referentenentwurf Position bezogen (siehe hierzu Teil D). Dabei<br />

hat der Deutsche <strong>Kultur</strong>rat stets einen Ausgleich zwischen den Interessen der Urheber, der Verwerter<br />

– also z.B. Verlage und Tonträgerhersteller – und Bibliotheken hergestellt. Werden nur<br />

die Einzelinteressen der Urheber, der Verlage oder der Bibliotheken betrachtet, so werden von<br />

den jeweiligen Einzelverbänden weitergehende Forderungen erhoben. Deutlich wird dieses z.B.<br />

bei den Regelungen zur so genannten „On the spot consultation“, d.h. der öffentlichen Zugänglichmachung<br />

von digitalen Inhalten in Bibliotheken. Bibliotheken wünschen sich hier weitaus<br />

weitgehendere Regelungen als es der bisherige Gesetzesentwurf vorsieht, um ihren Nutzerinnen<br />

und Nutzern Inhalte online zur Verfügung zu stellen. Demgegenüber ist der Börsenverein des<br />

deutschen Buchhandels mit den im Referentenentwurf vorgeschlagenen Regelungen sehr zufrieden,<br />

da die Verlage zunehmend in online-Publikationen investieren und diese Investitionen<br />

ihres Erachtens gefährdet werden könnten, würden Bibliotheken weitergehende Privilegien zur<br />

Präsentation digitaler Inhalte erhalten. Hier muss die Politik im Frühjahr 2005 im noch anstehenden<br />

Beratungsprozess im Deutschen Bundestag einen Ausgleich zwischen den Interessen der<br />

Nutzer, der Urheber, der Verleger und der Bibliotheken herstellen. Bibliotheken müssen weiterhin<br />

an der Entwicklung der Informationsgesellschaft teilhaben, genauso müssen Urheber und Verlage<br />

aus dem Schöpfen und Verbreiten von künstlerischen, aber auch wissenschaftlichen oder<br />

popularwissenschaftlichen Werken einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen können.<br />

<strong>Kultur</strong>elle Bildung vermittelt nicht nur Fertigkeiten und Fähigkeiten in den verschiedenen<br />

künstlerischen Ausdrucksformen, sie muss auch den Respekt vor dem Wert der Kreativität<br />

vermitteln. Nicht zuletzt durch die MP3-Technologie ist es noch einfacher geworden, über<br />

das Internet illegale Kopien von geschützten Inhalten – vornehmlich Musik, in zunehmendem<br />

Maße Filme – zu beziehen. Abgesehen von dem wirtschaftlichen Schaden für Urheber

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