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26 KULTURELLE BILDUNG UND BILDUNGSREFORM<br />

(4) Die Union trägt bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen der Verfassung<br />

den kulturellen Aspekten Rechnung, insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt<br />

ihrer <strong>Kultur</strong>en.<br />

(5) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels<br />

a) werden durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung<br />

der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Fördermaßnahmen festgelegt.<br />

Es wird nach Anhörung des Ausschusses der Regionen erlassen;<br />

b) gibt der Rat auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen ab.<br />

Die eindeutige Verortung der <strong>Kultur</strong>- und Bildungspolitik in die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten<br />

ist besonders wichtig, wenn es um Maßnahmen geht, die zwar im Bereich der<br />

Handels- oder Wettbewerbspolitik angesiedelt sind, aber Auswirkungen auf den Bildungsoder<br />

<strong>Kultur</strong>bereich haben. Die bereits erwähnte <strong>Kultur</strong>verträglichkeitsklausel, d.h. dass die<br />

<strong>Kultur</strong> durch andere Politiken keinen Schaden nehmen darf, war bereits im Vertrag von<br />

Maastricht festgelegt, wurde im Vertrag von Amsterdam fortgeschrieben und findet sich<br />

nun in der geplanten Europäischen Verfassung verankert. Leider ist die <strong>Kultur</strong>verträglichkeitsprüfung<br />

bis dato ein recht stumpfes Schwert. So sind bislang noch keine Ausnahmen<br />

für den <strong>Kultur</strong>bereich in der geplanten EU-Dienstleistungsrichtlinie vorgesehen, obwohl<br />

diese mit dem Verweis auf die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten in Bildungs- und <strong>Kultur</strong>fragen<br />

durchaus möglich gewesen wären. Mit Blick auf internationale Verhandlungen bei<br />

denen, wie bei den GATS-Verhandlungen die EU das Verhandlungsmandat für die Mitgliedsstaaten<br />

hat, ist es daher wichtig, die politische Wahrnehmung der <strong>Kultur</strong>verträglichkeitsklausel<br />

einzufordern.<br />

2.2.2 Europäische <strong>Kultur</strong>förderung<br />

Die ergänzende Funktion der Europäischen Union in Fragen der <strong>Kultur</strong>förderung im Entwurf<br />

der Europäischen Verfassung deckt sich mit den entsprechenden Artikeln im Vertrag<br />

von Maastricht und dem Amsterdamer Vertrag. Sie wirken sich konkret in einem nur schmalen<br />

Budget für die <strong>Kultur</strong>förderprogramme und enger Förderrichtlinien aus. Derzeit gilt<br />

das Programm KULTUR 2000, das die vorherigen spartenspezifischen Programme Kaleidoskop,<br />

Raphael und Ariane ablöste.<br />

Im Rahmen der Neustrukturierung aller Förderprogramme wird derzeit das Nachfolgeprogramm<br />

KULTUR 2007 entwickelt. Der Deutsche <strong>Kultur</strong>rat hat in einer Stellungnahme<br />

„Stellungnahme des Deutschen <strong>Kultur</strong>rates <strong>zum</strong> Vorschlag der Europäischen Kommission<br />

für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm „<strong>Kultur</strong><br />

2007“ (2007 – 2013)“ (siehe Teil D) eine dringende Aufstockung der Mittel für das<br />

<strong>Kultur</strong>förderprogramm gefordert. Ebenfalls hebt der Deutsche <strong>Kultur</strong>rat darauf ab, dass<br />

auch kleinere Organisationen die Möglichkeit haben müssen, an dem Programm zu partizipieren<br />

und daher der Fördermindestbetrag gesenkt werden muss. Gerade Organisationen<br />

der kulturellen Bildung erreichen mit ihren Maßnahmen oftmals einen erheblichen europäischen<br />

Mehrwert und tragen zur Integration bei, können aber auf Grund geringer Eigenmittel<br />

nur kleinere Projekte durchführen. Darüber hinaus wäre es für solche Projektträger<br />

wichtig, dass die gesamte Fördersumme während des Projektes ausgezahlt wird und nicht –

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