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RAHMENBEDINGUNGEN KULTURELLER BILDUNG 61<br />

Vierte Empfehlung der KMK zur Weiterbildung<br />

„Weiterbildung ist die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach Abschluss<br />

einer unterschiedlich ausgedehnten ersten Bildungsphase und in der Regel nach der<br />

Aufnahme einer Erwerbs- oder Familientätigkeit.<br />

Weiterbildung in diesem Sinne liegt auch vor, wenn die Einzelnen ihr Lernen selbst steuern.<br />

Weiterbildung umfasst die allgemeine, berufliche, politische, kulturelle und wissenschaftliche<br />

Weiterbildung.<br />

Weiterbildung kann in Präsenzform, in der Form der Fernlehre, des computergestützten<br />

Lernens, des selbstgesteuerten Lernens oder in kombinierten Formen stattfinden.“ (Vierte<br />

Empfehlung, 2001, S. 4)<br />

In ihrer Vierten Empfehlung betont die Kultusministerkonferenz die Pluralität der Angebote.<br />

Sie unterstreicht zugleich die öffentliche Verantwortung für die Weiterbildung und<br />

begründet dieses mit der „Verantwortung des Staates, die Gleichwertigkeit der Lebensbedingungen<br />

in allen Gebieten des Gemeinwesens zu gewährleisten (Vierte Empfehlung 2001,<br />

S. 8). Abgeleitet wird hieraus die Verantwortung des Staates, „allen Bürgerinnen und Bürgern<br />

den Zugang zur Weiterbildung zu ermöglichen“ (Vierte Empfehlung 2001, S. 8). Zur<br />

öffentlichen Verantwortung für die Weiterbildung gehört laut KMK Sicherung der Rahmenbedingungen:<br />

für die Grundversorgung,<br />

für die Wahrung der Pluralität,<br />

für Kooperation und Koordination,<br />

für die Setzung innovativer Schwerpunkte,<br />

für die Information, Beratung und Werbung,<br />

für die Qualitätssicherung und Anerkennung von Weiterbildungseinrichtungen,<br />

für die Zertifizierung und den Teilnehmerschutz,<br />

für die Forschung und Lehre in der Weiterbildung.<br />

Im Bereich des selbstgesteuerten Lernens misst die KMK dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk<br />

eine besondere Bedeutung zu. Auf Grund seines Informations-, Bildungs- und <strong>Kultur</strong>auftrags<br />

steht öffentlich-rechtlicher Rundfunk nach Auffassung der KMK in der Pflicht,<br />

bildende Sendungen auszustrahlen.<br />

Im Hochschulrahmengesetz sowie den Hochschulgesetzen der Länder ist die Weiterbildung<br />

als eine der Aufgaben der Hochschulen festgelegt. Dabei kommt nach Auffassung der<br />

KMK der wissenschaftlichen Weiterbildung eine wachsende Bedeutung zu.<br />

Die Erwachsenenbildung als Teil der institutionalisierten Weiterbildung ist in den Erwachsenenbildungsgesetzen<br />

der Länder geregelt:

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