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68 KULTURELLE BILDUNG UND BILDUNGSREFORM<br />

§ 2 Ziel und Aufgaben der Weiterbildung<br />

(1) Ziel von Weiterbildung ist es, dazu beizutragen, die zur Bewältigung persönlicher und<br />

beruflicher Herausforderungen sowie zur aktiven Mitgestaltung demokratischer Verhältnisse<br />

erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, zu vertiefen, zu<br />

erweitern oder zu erneuern. Weiterbildung soll helfen, die Prinzipien der Eigenverantwortlichkeit<br />

und Chancengleichheit zu verwirklichen.<br />

(2) Allgemeine und kulturelle Weiterbildung soll die selbständige und verantwortliche<br />

Urteilskraft fördern und zur kreativen Auseinandersetzung mit kulturellen, sozialen, gesundheitlichen,<br />

wirtschaftlichen und ökologischen Problemen und Entwicklungen sowie zu<br />

deren Bewältigung anregen.<br />

Bemerkenswert ist an diesem Gesetz der weit gespannte Rahmen, der u.a. der kulturellen<br />

Weiterbildung beigemessen wird.<br />

Sachsen-Anhalt<br />

Das „Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung im Lande Sachsen-Anhalt“ vom Mai<br />

1992 legt den Bezugsrahmen für die Weiterbildung in Sachsen-Anhalt fest. In § 1 Stellung<br />

und Aufgaben der Erwachsenenbildung steht beschrieben:<br />

§ 1 Stellung und Aufgaben der Erwachsenenbildung<br />

(1) Erwachsenenbildung ist ein eigenständiger, mit Schule, Hochschule und Berufsausbildung<br />

gleichwertiger Teil des gesamten Bildungswesens und steht allen offen.<br />

(2) Erwachsenenbildung soll dem einzelnen helfen, durch freiwillige Wiederaufnahmen organisierten<br />

Lernens Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, zu erneuern oder<br />

zu vermehren. Sie soll die Selbständigkeit des Urteils fördern, zur geistigen Auseinandersetzung<br />

anregen, bei der Bewältigung von Lebensproblemen helfen und zu verantwortlichem<br />

Handeln im persönlichen, beruflichen, kulturellen und öffentlichen Leben befähigen.<br />

Schleswig-Holstein<br />

Das Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz (BFQG) für das Land Schleswig-Holstein<br />

vom Juni 1990 definiert in § 2 den Begriff der Weiterbildung im Sinne des Gesetzes:<br />

§ 2 Begriff der Weiterbildung<br />

(1) Die Weiterbildung ist gleichberechtigter Teil des Bildungswesens neben Schule, Berufsausbildung<br />

und Hochschule.<br />

(2) Weiterbildung ist die Fortsetzung, Wiederaufnahme oder Ergänzung organisierten Lernens<br />

außerhalb der Bildungsgänge der allgemeinbildenden Schulen und der beruflichen

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