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34 KULTURELLE BILDUNG UND BILDUNGSREFORM<br />

macht es erforderlich, dass Deutschland auch in jenen Politikfeldern, in denen die vornehmliche<br />

Zuständigkeit bei den Ländern liegt, in den europäischen Gremien mit einer Stimme<br />

spricht und seine Positionen gegenüber den anderen Mitgliedsstaaten nachdrücklich vertritt.<br />

In einem erweiterten Europa mit neuen Mitspielern wird es umso wichtiger werden,<br />

dass Deutschland seine Interessen wirkungsvoll vertreten kann.<br />

Der Bund strebte daher in der Föderalismuskommission größere Spielräume bei europäischen<br />

Entscheidungsprozessen an. Ebenso war der Bund bestrebt, dass die Zahl der zustimmungspflichtigen<br />

Gesetze gesenkt wird, damit eine eigenständige Bundespolitik ohne die<br />

Mitregentschaft der Länder über den Bundesrat möglich wird. Die Länder waren zwar zu<br />

Zugeständnissen in Fragen der zustimmungspflichtigen Gesetze bereit, beanspruchten im<br />

Gegenzug aber mehr Kompetenzen in ihren originären Handlungsfeldern. So standen im<br />

Kreuzfeuer der Kritik besonders die Gemeinschaftsaufgaben nach Art. 91a und b GG.<br />

2.3.1 Gemeinschaftsaufgaben von Bund und Ländern<br />

Die im Jahr 1969 in das Grundgesetz eingefügten Art. 91 a und b regeln die Gemeinschaftsaufgaben<br />

von Bund und Ländern. Art. 91 a GG ist vor allem für den Hochschulbereich<br />

von Relevanz. Es wird ausgeführt:<br />

Art. 91 a (Gemeinschaftsaufgaben)<br />

(1) Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfüllung von Aufgaben der Länder<br />

mit, wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam und die Mitwirkung des Bundes<br />

zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist (Gemeinschaftsaufgaben):<br />

1. Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken<br />

2. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur<br />

3. Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes<br />

Dank des Art. 91 a konnte der Bund in der Bildungsexpansion Ende der 60er und Anfang<br />

der 70er Jahre in der alten Bundesrepublik den Neu- und Ausbau von Hochschulen unterstützen<br />

und hat damit einen wichtigen Beitrag <strong>zum</strong> Aufbau von Bildungsinfrastruktur geleistet.<br />

Eine ähnliche Aufgabe hat der Bund nach der Vereinigung der beiden deutschen<br />

Staaten in Ostdeutschland übernommen, als es um den Aus- und Neubau von Hochschulen<br />

in den neuen Ländern ging. Die Aktivitäten des Bundes sind auf den Neu- und Ausbau<br />

begrenzt, am Unterhalt von Hochschulen dürfen sie sich nicht beteiligen.<br />

Noch bedeutsamer für die gesamte Bildungslandschaft ist Art. 91 b GG.<br />

Art. 91 b [Zusammenwirken von Bund und Ländern durch Vereinbarungen]<br />

Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen bei der Bildungsplanung und bei der<br />

Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von überregionaler<br />

Bedeutung zusammenwirken. Die Aufteilung der Kosten wird in der Vereinbarung geregelt.

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