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RAHMENBEDINGUNGEN KULTURELLER BILDUNG 25<br />

die Ratifizierung in den 25 Mitgliedsstaaten an. Hierfür sind in einigen Mitgliedsstaaten Referenden<br />

vorgesehen. Gegenwärtig, April 2005, hat es den Anschein, dass die EU-Verfassung<br />

in einigen Mitgliedsstaaten abgelehnt werden wird. Der Ball wird dann wieder bei den Staatsund<br />

Regierungschefs liegen, die darauf reagieren müssen.<br />

Der Deutsche <strong>Kultur</strong>rat hat im Jahr 2002 die Stellungnahme „Europäischer Einigungsprozess<br />

auf gemeinsamer kultureller Basis – Deutscher <strong>Kultur</strong>rat plädiert für adäquate Berücksichtigung<br />

der <strong>Kultur</strong> in der künftigen EU-Verfassung“ (siehe Teil D) verabschiedet, in der er sich für eine<br />

stärkere Berücksichtigung der <strong>Kultur</strong> in der EU-Verfassung ausgesprochen hat. Besonders wichtig<br />

wäre aus Sicht des Deutschen <strong>Kultur</strong>rates die Verankerung des Rechts auf Teilhabe an der<br />

<strong>Kultur</strong> in der EU-Verfassung sowie die Stärkung der so genannten <strong>Kultur</strong>verträglichkeitsklausel.<br />

Wie bereits im Vertrag von Maastricht und dem Amsterdamer Vertrag hat die Europäische<br />

Union für den <strong>Kultur</strong>- und Bildungsbereich im engeren Sinne nur eine eingeschränkte Zuständigkeit.<br />

In Artikel I-17 der EU-Verfassung werden unter den Unterstützungs-, Koordinierungsund<br />

Ergänzungsmaßnahmen folgende Bereiche aufgeführt:<br />

a) Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit,<br />

b) Industrie,<br />

c) <strong>Kultur</strong>,<br />

d) Tourismus,<br />

e) allgemeine Bildung, Jugend, Sport und berufliche Bildung,<br />

f) Katastrophenschutz,<br />

g) Verwaltungszusammenarbeit.<br />

In diesen Feldern kann die Europäische Union unter besonderer Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips<br />

unterstützend tätig werden. In Teil III „Die Politikbereiche und die Arbeitsweise<br />

der Union der Europäischen Verfassung“ wird in Kapitel V „Bereiche, in denen die Union<br />

beschließen kann, eine Unterstützungs-, Koordinierungs- oder Ergänzungsmaßnahme durchzuführen“<br />

im Abschnitt 3 <strong>Kultur</strong> Artikel III-280 genauer ausgeführt, was darunter zu verstehen<br />

ist. Und zwar:<br />

Entwurf Europäische Verfassung<br />

(1) Die Union leistet einen Beitrag zur Entfaltung der <strong>Kultur</strong>en der Mitgliedstaaten unter<br />

Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des<br />

gemeinsamen kulturellen Erbes.<br />

(2) Die Union fördert durch ihre Tätigkeit die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten<br />

und unterstützt und ergänzt erforderlichenfalls deren Tätigkeit in folgenden Bereichen:<br />

a) Verbesserung der Kenntnis und Verbreitung der <strong>Kultur</strong> und Geschichte der europäischen<br />

Völker,<br />

b) Erhaltung und Schutz des kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung,<br />

c) nicht-kommerzieller <strong>Kultur</strong>austausch,<br />

d) künstlerisches und literarisches Schaffen, einschließlich im audiovisuellen Bereich.<br />

(3) Die Union und die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit mit Drittländern und den<br />

für den <strong>Kultur</strong>bereich zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere dem Europarat.

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