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32 KULTURELLE BILDUNG UND BILDUNGSREFORM<br />

(2) Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr<br />

von Personen, Dienstleistungen, Waren und Kapital nach Maßgabe der Verfassung gewährleistet<br />

ist.<br />

(3) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission die Europäischen Verordnungen oder<br />

Beschlüsse, mit denen die Leitlinien und Bedingungen festgelegt werden, die erforderlich<br />

sind, um in allen betroffenen Sektoren einen ausgewogenen Fortschritt zu gewährleisten.<br />

Mit dem Entwurf der „Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen<br />

im Binnenmarkt“ (EU-Dienstleistungsrichtlinie) soll die Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs<br />

im Binnenmarkt weiter vorangetrieben werden. Der Entwurf der EU-Dienstleistungsrichtlinie<br />

wurde bereits im Februar 2004 von der EU-Kommission vorgelegt. Die<br />

zwischenzeitlich im November 2004 neu gewählte EU-Kommission verfolgte den Ansatz weiter.<br />

In den ersten Anhörungen, die das Europäische Parlament durchführte, wurde eine breite<br />

Ablehnung der EU-Dienstleistungsrichtlinie deutlich. Inzwischen hat der Rat den Entwurf<br />

an die Kommission zur Überarbeitung zurückgegeben.<br />

Die EU-Dienstleistungsrichtlinie zielte darauf ab, einen Beitrag zur Verwirklichung der<br />

Lissabon-Strategie, nach der die Europäische Union bis <strong>zum</strong> Jahr 2010 <strong>zum</strong> dynamischsten,<br />

wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt entwickelt werden soll. Mit der geplanten<br />

EU-Dienstleistungsrichtlinie wird ein horizontaler Ansatz verfolgt. D.h. alle Dienstleistungsbereiche<br />

werden über einen Kamm geschoren, sektorspezifische Besonderheiten können<br />

so nicht berücksichtigt werden.<br />

Für den <strong>Kultur</strong>- und Bildungsbereich wesentlich ist, dass in der geplanten Dienstleistungsrichtlinie<br />

ein sehr weiter Dienstleistungsbegriff zugrundegelegt wird. Sobald für eine Leistung<br />

ein Entgelt verlangt wird, fällt die Dienstleistung unter die Dienstleistungsrichtlinie,<br />

auch wenn mit dem Entgelt die Kosten der Dienstleistung nicht gedeckt werden können.<br />

Um es an einem Beispiel deutlich zu machen, allein das Erheben einer Jahresgebühr bei<br />

einer Bibliothek, führt dazu, dass die Tätigkeiten der Bibliothek von der geplanten EU-<br />

Dienstleistungsrichtlinie erfasst werden, ohne dass berücksichtigt wird, dass mit dem Entgelt<br />

die Kosten der Bibliothek nicht gedeckt werden können. D.h. der <strong>Kultur</strong>- und Bildungsbereich<br />

wird bis auf die hoheitlichen Aufgaben von der EU-Dienstleistungsrichtlinie<br />

erfasst werden.<br />

Besondere Kritik wurde an der geplanten Einführung des Herkunftslandsprinzips im Rahmen<br />

der EU-Dienstleistungsrichtlinie geübt. Nach dem Herkunftslandsprinzip sollte der<br />

Dienstleistungserbringer ausschließlich den Rechtsvorschriften seines Herkunftslandes und<br />

nicht des Landes, in dem er die Dienstleistung erbringt, unterliegen. Es wurde eine Absenkung<br />

von Qualitätsstandards befürchtet.<br />

Darüber hinaus steht zu befürchten, dass, wenn im Rahmen der EU-Dienstleistungsrichtlinie<br />

<strong>Kultur</strong> wie jede andere Dienstleistung auch behandelt wird, es schwer sein wird, die<br />

Ausnahme des <strong>Kultur</strong>bereiches von den GATS-Verhandlungen aufrecht zu erhalten. Es<br />

könnte also zu einem Dammbruch und einer weiteren Ökonomisierung des <strong>Kultur</strong>- und<br />

Medienbereiches führen.<br />

Der Deutsche <strong>Kultur</strong>rat hat in seiner Stellungnahme „Deutscher <strong>Kultur</strong>rat warnt vor Verabschiedung<br />

der EU-Dienstleistungsrichtlinie“ (siehe Teil D) gefordert, umfassende Ände-

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