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78 KULTURELLE BILDUNG UND BILDUNGSREFORM<br />

Beratung geleistet. Aus Sicht der Organisationen hat sich dieses Verfahren außerordentlich<br />

bewährt. Die Mittel wurden staatsfern vergeben. Eine Evaluation der erreichten Ziele und<br />

Zwecke sicherte die Qualität von Vergabeentscheidungen ab. Trotz dieser Sicht der beteiligten<br />

Verbände und Einrichtungen plant das Land Niedersachsen im Zuge der Umstrukturierung<br />

der Förderpraxis eine Rücknahme der engagementfreundlichen Praxis und eine<br />

künftige Vergabe der Mittel durch die verantwortlichen Ministerien.<br />

2.5.4 Besondere Förderinstrumente<br />

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat mit dem Kinderund<br />

Jugendplan des Bundes sowie dem Bundesaltenplan von der Möglichkeit Gebrauch<br />

gemacht, den Kreis der Förderberechtigten in Förderrichtlinien zu konkretisieren.<br />

Der Kinder- und Jugendplan des Bundes wurde unter Bezugnahme auf die bereits genannten<br />

§§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />

der Finanzen, nach Anhörung des Bundesrechnungshofes und der bundesweiten<br />

Träger der Jugendhilfe sowie nach Beratung mit den obersten Jugendbehörden der Länder<br />

am 19.12.2000 erlassen. Im Kinder- und Jugendplan des Bundes werden die Förderziele<br />

und -programme beschrieben, die Finanzierungsarten, Umfang und Höhe der Förderung<br />

skizziert sowie das Antragsverfahren dargestellt. Grundlage für den Kinder- und Jugendplan<br />

ist das bereits beschriebene Kinder- und Jugendhilfegesetz (Sozialgesetzbuch VIII).<br />

Hier wird gesetzlich festgelegt, dass die Kinder- und Jugendhilfe angeregt und gefördert<br />

werden soll. Unter den Allgemeinen Grundsätzen werden die Ziele und Aufgaben des Kinder-<br />

und Jugendplans, wie folgt, festgelegt:<br />

I. Allgemeine Grundsätze, 1. Aufgaben des KJP (Kinder- und Jugendplan des Bundes)<br />

(2) Der Kinder- und Jugendplan soll<br />

a) dazu beitragen, dass zur Verwirklichung der Ziele und Aufgaben nach §§ 1 und 2<br />

SGB VIII junge Menschen ihre Persönlichkeit frei entfalten, ihre Rechte wahrnehmen<br />

und ihrer Verantwortung in Gesellschaft und Staat gerecht werden können,<br />

b) Rahmenbedingungen für eine leistungsfähige Infrastruktur der Kinder- und Jugendhilfe<br />

auf Bundesebene schaffen und sichern,<br />

c) darauf hinwirken, dass die Gleichstellung von Mädchen und Jungen als durchgängiges<br />

Leitprinzip gefördert wird (Gender Mainstreaming).<br />

(3) Die Förderung soll <strong>zum</strong> Zusammenwachsen der jungen Generation in Deutschland<br />

und Europa und zur Verständigung und Toleranz über Grenzen hinweg, zur Verbesserung<br />

des Dialogs zwischen den Generationen sowie zur Integration ausländischer Mitbürgerinnen<br />

und Mitbürger beitragen.<br />

Unter den Aufgaben von besonderer Bedeutung wird die Vermittlung und Stärkung der<br />

Medienkompetenz von Kindern und Jugendlichen explizit hervorgehoben. Als Zielgruppen<br />

des Kinder- und Jugendplans werden genannt:

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