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RAHMENBEDINGUNGEN KULTURELLER BILDUNG 67<br />

Zu den Aufgaben der Weiterbildung zählen:<br />

· Beitrag zur Chancengerechtigkeit, der Gleichstellung von Frau und Mann und von behinderten<br />

und nicht behinderten Menschen,<br />

· Abbau von Bildungsdefiziten,<br />

· Ermöglichung der Vertiefung, Ergänzung und Erweiterung vorhandener oder den Erwerb<br />

neuer Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen ermöglichen<br />

· Befähigung <strong>zum</strong> eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Handeln im privaten und<br />

öffentlichen Leben sowie zur Mitwirkung und Mitverantwortung im beruflichen und<br />

öffentlichen Leben.<br />

Saarland<br />

Das „Saarländische Weiterbildungs- und Bildungsfreistellungsgesetz“ vom Januar 1990 nennt<br />

in § 1 als Ziele und Aufgaben der Weiterbildung:<br />

§ 1 Ziele und Aufgaben der Weiterbildung<br />

(1) Die Weiterbildung dient<br />

· der Verwirklichung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit durch Bildung<br />

· der Aneignung und Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten, welche für die individuelle<br />

berufliche Entwicklung förderlich sein können oder<br />

· der Aneignung und Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten, welche aktive Teilhabe<br />

und Mitgestaltung in der Gesellschaft fördern können.<br />

Sie ist ein eigenständiger Teil des gesamten Bildungswesens und steht allen offen.<br />

(2) Die Weiterbildung soll durch ein qualitatives und flächendeckendes Angebot zur Chancengleichheit<br />

beitragen, Bildungsdefizite Abbauen, die Vertiefung und Ergänzung vorhandener<br />

oder den Erwerb neuer Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen ermöglichen<br />

und zu selbstständigem, eigenverantwortlichem Handeln im persönlichen, beruflichen<br />

und öffentlichen Leben befähigen.<br />

(3) Die Weiterbildung dient der Integration allgemeiner, politischer und beruflicher Bildung.<br />

Sachsen<br />

Das „Gesetz über die Weiterbildung im Freistaat Sachsen“ vom Juni 1998, rechtsbereinigt<br />

im Mai 2004, legt in § 1 zunächst den Begriff der Weiterbildung und dann in § 2 die Ziele<br />

und Aufgaben der Weiterbildung fest:<br />

§ 1 Begriff der Weiterbildung<br />

(1) Die Weiterbildung ist ein eigenständiger, gleichberechtigter Teil des Bildungswesens<br />

im Freistaat Sachsen. Sie umfasst die Bereiche der allgemeinen, kulturellen, politischen,<br />

beruflichen und wissenschaftlichen Weiterbildung in ihrer wechselseitigen Verbindung.

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