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Jahresbericht 2009 - Gesellschaft für Maritime Technik eV

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Flottenkommando Fakten und Zahlen <strong>2009</strong><br />

Zuständigkeitsbereich noch schärfere Regelungen erlassen und die älteren<br />

�<br />

Einhüllentankschiffe (Baujahr vor 1982) schon ab 2005, die etwas jüngeren ab 2010 aus<br />

den europäischen Gewässern verbannt.<br />

MARPOL Anlage II Verhütung der Verschmutzung durch schädliche flüssige Stoffe in<br />

Kraft getreten am 06.04.1987. Sie betrifft den Transport von schädlichen flüssigen<br />

Stoffen, die als Massengut befördert werden, d.h. unter anderem auch<br />

Ladungsrückstände aus Chemikalientankern. Auch die Vorschriften dieser Anlage gehen<br />

von einem grundsätzlichen Einleitverbot aus. Ausnahmen, die sich nach der<br />

�<br />

Eingruppierung des jeweiligen Stoffes in die Gefahrenklasse X, Y oder Z richten, sind<br />

zulässig. In einem Ladungstagebuch sind alle wichtigen an Bord stattfindenen Vorgänge,<br />

in Bezug auf einen schädlichen Stoff, einzutragen.<br />

MARPOL Anlage III (am 01.07.1992 in Kraft getreten) sieht vor, dass zur Verhütung der<br />

Meeresverschmutzung Schadstoffe in verpackter Form nur nach Maßgabe dieser Anlage<br />

befördert werden dürfen. National sind diese Vorschriften durch die<br />

�<br />

Gefahrgutverordnung-See umgesetzt. (z.B. gefährliche Güter in Containern)<br />

MARPOL Anlage IV regelt die Verhütung bzw. Einschränkung von Verschmutzungen<br />

des Meeres durch Schiffsabwasser, trat am 27.09.2003 in Kraft und wurde zum<br />

01.08.2005 geändert. Seit Anfang des Jahres <strong>2009</strong> ist das Einleiten von Schiffsabwasser<br />

grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten, wenn das Schiff über eine Anlage zur<br />

Behandlung oder Aufbereitung von Abwasser verfügt, oder wenn die Einleitung aus<br />

einem Abwasser-Sammeltank in einer Entfernung von mehr als 12 sm vom<br />

nächstgelegenen Land erfolgt. Die Einleitregeln der Anlage IV zu MARPOL 73/78 gelten<br />

durch die zweite Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der<br />

Seeschifffahrt vom 09.04.2008 (BGBl. I S. 698) im Ostseegebiet auch <strong>für</strong> deutsche<br />

Sportboote.<br />

� MARPOL Anlage V regelt die „Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsmüll“ und<br />

ist am 31. Dezember 1988 in Kraft getreten. Die Voraussetzungen <strong>für</strong> eine Einbringung<br />

bestimmen sich nach der jeweiligen Art des Schiffsmülls. In einem Mülltagebuch sind alle<br />

Eintragungen über die Behandlung und Beseitigung des an Bord anfallenden Mülls zu<br />

dokumentieren.<br />

� MARPOL Anlage VI regelt die Verhütung der Luftverschmutzung durch Seeschiffe und<br />

ist am 19.05.2005 in Kraft getreten. Diese legt die Grenzwerte der Stickstoff- und<br />

Schwefelemissionen (z. B. max. 4,5% SOx) fest. Für Sondergebiete (SOx Emission control<br />

Areas, SECA) wie Ostsee (ab 19.05.2006) und Nordsee (ab 19.05.2007) gelten niedrigere<br />

Grenzwerte von 1.5% SOx Emission als Obergrenze. Anlage VI verbietet auch die<br />

Freisetzung ozon-schädigender Stoffe und die Verbrennung von PCB und kontaminierter<br />

Verpackungen an Bord.<br />

SOLAS Übereinkommen (Convention on Safety of Life at Sea) (1974)<br />

� ISM-Code2 <strong>für</strong> Handelsschiffe über 500 BRZ<br />

Im SOLAS-Abkommen wurden weltweit einheitliche Normen <strong>für</strong> den sicheren<br />

Schiffsbetrieb festgelegt. Der ISM-Code gilt seit 01.07.1998 <strong>für</strong> alle Fahrgastschiffe,<br />

Tanker, Massengutfrachter und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge über 500 BRZ. Für alle<br />

übrigen Schiffe wurde der ISM-Code ab 01.07.2002 verbindlich.<br />

Der ISM-Code mit seinen weltweit einheitlichen und vor allem verpflichtenden Regeln <strong>für</strong><br />

das Sicherheitsmanagementsystem in Reedereibetrieben und an Bord soll nach den<br />

Grundsätzen von Qualitätssicherungssystemen einen sicheren Schiffsbetrieb sicherstellen<br />

und Meeresverschmutzungen durch die Betreiber der Schiffe verhüten.<br />

Die Prüfung und Ausstellung der entsprechenden Zertifikate – <strong>für</strong> Reedereien DOC und<br />

<strong>für</strong> Schiffe SMC – liegt in der Verantwortung des jeweiligen Flaggenstaates. In<br />

Deutschland wird die staatliche Aufgabe durch die Schiffssicherheitsabteilung der See-<br />

Berufsgenossenschaft unter Zuhilfenahme von anerkannten Klassifikationsgesellschaften<br />

durchgeführt.<br />

2 ISM – International Safety Management<br />

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