Jahresbericht 2009 - Gesellschaft für Maritime Technik eV
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Flottenkommando Fakten und Zahlen <strong>2009</strong><br />
Zuständigkeitsbereich noch schärfere Regelungen erlassen und die älteren<br />
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Einhüllentankschiffe (Baujahr vor 1982) schon ab 2005, die etwas jüngeren ab 2010 aus<br />
den europäischen Gewässern verbannt.<br />
MARPOL Anlage II Verhütung der Verschmutzung durch schädliche flüssige Stoffe in<br />
Kraft getreten am 06.04.1987. Sie betrifft den Transport von schädlichen flüssigen<br />
Stoffen, die als Massengut befördert werden, d.h. unter anderem auch<br />
Ladungsrückstände aus Chemikalientankern. Auch die Vorschriften dieser Anlage gehen<br />
von einem grundsätzlichen Einleitverbot aus. Ausnahmen, die sich nach der<br />
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Eingruppierung des jeweiligen Stoffes in die Gefahrenklasse X, Y oder Z richten, sind<br />
zulässig. In einem Ladungstagebuch sind alle wichtigen an Bord stattfindenen Vorgänge,<br />
in Bezug auf einen schädlichen Stoff, einzutragen.<br />
MARPOL Anlage III (am 01.07.1992 in Kraft getreten) sieht vor, dass zur Verhütung der<br />
Meeresverschmutzung Schadstoffe in verpackter Form nur nach Maßgabe dieser Anlage<br />
befördert werden dürfen. National sind diese Vorschriften durch die<br />
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Gefahrgutverordnung-See umgesetzt. (z.B. gefährliche Güter in Containern)<br />
MARPOL Anlage IV regelt die Verhütung bzw. Einschränkung von Verschmutzungen<br />
des Meeres durch Schiffsabwasser, trat am 27.09.2003 in Kraft und wurde zum<br />
01.08.2005 geändert. Seit Anfang des Jahres <strong>2009</strong> ist das Einleiten von Schiffsabwasser<br />
grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten, wenn das Schiff über eine Anlage zur<br />
Behandlung oder Aufbereitung von Abwasser verfügt, oder wenn die Einleitung aus<br />
einem Abwasser-Sammeltank in einer Entfernung von mehr als 12 sm vom<br />
nächstgelegenen Land erfolgt. Die Einleitregeln der Anlage IV zu MARPOL 73/78 gelten<br />
durch die zweite Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der<br />
Seeschifffahrt vom 09.04.2008 (BGBl. I S. 698) im Ostseegebiet auch <strong>für</strong> deutsche<br />
Sportboote.<br />
� MARPOL Anlage V regelt die „Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsmüll“ und<br />
ist am 31. Dezember 1988 in Kraft getreten. Die Voraussetzungen <strong>für</strong> eine Einbringung<br />
bestimmen sich nach der jeweiligen Art des Schiffsmülls. In einem Mülltagebuch sind alle<br />
Eintragungen über die Behandlung und Beseitigung des an Bord anfallenden Mülls zu<br />
dokumentieren.<br />
� MARPOL Anlage VI regelt die Verhütung der Luftverschmutzung durch Seeschiffe und<br />
ist am 19.05.2005 in Kraft getreten. Diese legt die Grenzwerte der Stickstoff- und<br />
Schwefelemissionen (z. B. max. 4,5% SOx) fest. Für Sondergebiete (SOx Emission control<br />
Areas, SECA) wie Ostsee (ab 19.05.2006) und Nordsee (ab 19.05.2007) gelten niedrigere<br />
Grenzwerte von 1.5% SOx Emission als Obergrenze. Anlage VI verbietet auch die<br />
Freisetzung ozon-schädigender Stoffe und die Verbrennung von PCB und kontaminierter<br />
Verpackungen an Bord.<br />
SOLAS Übereinkommen (Convention on Safety of Life at Sea) (1974)<br />
� ISM-Code2 <strong>für</strong> Handelsschiffe über 500 BRZ<br />
Im SOLAS-Abkommen wurden weltweit einheitliche Normen <strong>für</strong> den sicheren<br />
Schiffsbetrieb festgelegt. Der ISM-Code gilt seit 01.07.1998 <strong>für</strong> alle Fahrgastschiffe,<br />
Tanker, Massengutfrachter und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge über 500 BRZ. Für alle<br />
übrigen Schiffe wurde der ISM-Code ab 01.07.2002 verbindlich.<br />
Der ISM-Code mit seinen weltweit einheitlichen und vor allem verpflichtenden Regeln <strong>für</strong><br />
das Sicherheitsmanagementsystem in Reedereibetrieben und an Bord soll nach den<br />
Grundsätzen von Qualitätssicherungssystemen einen sicheren Schiffsbetrieb sicherstellen<br />
und Meeresverschmutzungen durch die Betreiber der Schiffe verhüten.<br />
Die Prüfung und Ausstellung der entsprechenden Zertifikate – <strong>für</strong> Reedereien DOC und<br />
<strong>für</strong> Schiffe SMC – liegt in der Verantwortung des jeweiligen Flaggenstaates. In<br />
Deutschland wird die staatliche Aufgabe durch die Schiffssicherheitsabteilung der See-<br />
Berufsgenossenschaft unter Zuhilfenahme von anerkannten Klassifikationsgesellschaften<br />
durchgeführt.<br />
2 ISM – International Safety Management<br />
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