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Jahresbericht 2009 - Gesellschaft für Maritime Technik eV

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Flottenkommando Fakten und Zahlen <strong>2009</strong><br />

3.3.3 Zulassung ausländischer Kapitäne auf Schiffen unter deutscher<br />

Flagge<br />

Nach einem Urteil des EUGH zu Fragen der Zulässigkeit eines Staatsangehörigkeitsvorbehalts<br />

<strong>für</strong> Dienstellungen als Kapitän und Erster Offizier gelten diese Vorbehalte nur, wenn sie<br />

tatsächlich regelmäßig hoheitliche Tätigkeiten ausüben. Die “normale“ Tätigkeit an Bord eines<br />

Handelsschiffes ist demzufolge keine „regelmäßige hoheitliche Tätigkeit.“ Nach dieser<br />

Entscheidung des EUGH musste der generelle Vorbehalt der Dienststellung Kapitän auf einem<br />

Schiff unter deutscher Flagge ausschließlich nur <strong>für</strong> deutsche Staatsangehörige aufgehoben<br />

werden. Mit der Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV – 26.08.1998) vom<br />

01.12.2006 wurde dem Rechnung getragen und ein neuer Paragraf 2a „Kapitän“ eingefügt:<br />

„Unabhängig von der Bruttoraumzahl des Schiffes muss der Kapitän Unionsbürger und<br />

Inhaber eines gültigen deutschen oder eines anerkannten ausländischen<br />

Befähigungszeugnisses sein. Vor der Aufnahme des Schiffsdienstes muss der Kapitän, soweit<br />

er nicht Inhaber eines gültigen deutschen Befähigungszeugnisses ist, die erforderlichen<br />

Kenntnisse der <strong>für</strong> ihn als Schiffsführer einschlägigen deutschen Seerechtsvorschriften durch die<br />

Teilnahme an einem vom Bundesministerium <strong>für</strong> Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder der<br />

von ihm bestimmten Stelle anerkannten Lehrgang i. S. von Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2005/45/EG<br />

des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.09.2005 über die gegenseitige Anerkennung<br />

von Befähigungszeugnissen der Mitgliedsstaaten <strong>für</strong> Seeleute und zur Änderung der Richtlinie<br />

2001/25/EG (ABl. EU Nr. L 255 S. 160) und Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Die<br />

Sprachkenntnisse können auch durch die Teilnahme an dem Lehrgang nach Satz 2<br />

nachgewiesen werden.“<br />

Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse der <strong>für</strong> einen Schiffsführer einschlägigen<br />

deutschen Seerechtsvorschriften sowie die Kenntnisse der deutschen Sprache erfolgen in einem<br />

in deutscher Sprache durchzuführenden Seerechtslehrgang (9 Tage) mit Präsenzpflicht und einer<br />

„Lehrprobe“ in deutscher Sprache.<br />

3.3.4 Ausbildung und Seefahrtszeiten zum Erwerb der<br />

Befähigungszeugnisse<br />

Grundsätzlich sind <strong>für</strong> den Erwerb der Befähigungszeugnisse praktische Kenntnisse bzw. eine<br />

praktische Berufsausbildung in der Seefahrt sowie ein 2-jähriges nautisches und/oder technisches<br />

Studium an einer Fachschule oder Fachhochschule erforderlich. Dies ist in Deutschland in der<br />

Schiffsoffizier – Ausbildungsverordnung (SchOffzAusbV) festgelegt. Für den Erwerb der<br />

Befähigungszeugnisse haben sich in Deutschland zwei Modelle entwickelt: zum Einen die<br />

Facharbeiterausbildung (Schiffsmechaniker) mit einem qualifizierten Abschluss und dem<br />

Zugangsrecht zum nautischen bzw. technischen Studium an einer Fachschule und zum Andern<br />

die Ausbildung <strong>für</strong> Abiturienten mit Praktika vor und während des Studiums an der<br />

Fachhochschule.<br />

Zugangsvoraussetzungen <strong>für</strong> den Besuch einer Fachschule sind die Kriterien des Abschlusses<br />

als „Staatlich geprüfter <strong>Technik</strong>er“. Nach Abschluss der Fachschule soll der Absolvent in der Lage<br />

sein, das erworbene Fachwissen sicher anwenden und Zusammenhänge und Vorgänge im<br />

Schiffsbetrieb beurteilen zu können. Dies gilt insbesondere <strong>für</strong> den Abschluss an einer Fachschule<br />

<strong>für</strong> Schiffsbetriebstechnik. Die Schiffsbetriebstechniker sollen in der Lage sein, fachliche<br />

Zusammenhänge und technische Vorgänge beurteilen zu können.<br />

Ziel des Fachhochschulstudiums ist es, eine im Beruf des nautischen und technischen<br />

Schiffsoffiziers anwendbare wissenschaftliche Qualifikation zu vermitteln. Die nautischen<br />

Schiffsoffiziere und Schiffsingenieure sollen ihre erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sicher<br />

anwenden können, um fachliche Zusammenhänge und technische Vorgänge im Schiffsbetrieb<br />

beurteilen zu können.<br />

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