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Jahresbericht 2009 - Gesellschaft für Maritime Technik eV

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Flottenkommando Fakten und Zahlen <strong>2009</strong><br />

Bundesleistungsgesetz (BLG)<br />

(vom 19.10.1956 i.d.F. vom 27.09.1961, BGBl I 815, zuletzt geändert am 12.08.2005, BGBl I 2354)<br />

Das BLG gibt als Notstandsgesetz die Möglichkeit, bei Bedarf Handelsschiffe jeder Flagge zum<br />

Gebrauch oder anderer Nutzung (§2 Abs. 1 Nr. 1 ) oder zum Eigentum (§2 Abs. 1 Nr. 2)<br />

heranzuziehen sowie den Abschluss von Verträgen (§2 Abs. 1 Nr. 10 und 14) zu erlangen, wenn<br />

die Deckung des Transportbedarfs <strong>für</strong> Zwecke der Verteidigung oder zur Erfüllung militärischer<br />

Bündnisverpflichtungen nicht auf andere Weise, z.B. durch Charterverträge, möglich ist.<br />

Transportleistungen <strong>für</strong> Zwecke der Verteidigung werden nach §2 Abs. 1 Nr. 9 o. 10 iVm §3<br />

Abs. 2 angefordert. Von ausländischen Reedern und Schifffahrtsunternehmen können diese<br />

Leistungen angefordert werden, wenn sich ihre Schiffe in deutschen Hoheitsgewässern befinden;<br />

Seeschiffe unter Bundesflagge können auch außerhalb des deutschen Küstenmeeres in Anspruch<br />

genommen werden (§4 Abs. 1). Bareboat-vercharterte Schiffe (§7 FlaggRG) können i.d.R. auf<br />

Grund vertraglicher Vorbehalte jederzeit zurückgeflaggt werden, sodass sie insoweit de facto<br />

wie Schiffe unter Bundesflagge herangezogen werden können.<br />

Verkehrssicherstellungsgesetz (VSG)<br />

(vom 24.08.1965 i.d.F. vom 08.10.1968, BGBl I 1082, zuletzt geändert am 31.10.2006, BGBl I 2407)<br />

Im Gegensatz zum bedarfsabhängigen BLG dient das VSG der gefährdungsbezogenen<br />

Gewährleistung lebenswichtiger Verkehrsleistungen, insbesondere zur Versorgung der<br />

Zivilbevölkerung und der Streitkräfte zum Zwecke der Verteidigung. Es regelt die Ermächtigung<br />

der staatlichen Stellen zum Erlass von Rechtsverordnungen, die durch Lenkungs- und<br />

Bewirtschaftungsbestimmungen zur Umstellung der privatwirtschaftlichen Handelsschifffahrt<br />

auf - situationsbezogen - staatlich gelenkten Seeverkehr führen und Reeder und Kapitäne<br />

verpflichten, die Ausrüstung und den Einsatz ihrer Schiffe den Verteidigungsanforderungen<br />

anzupassen.<br />

Die Wirksamkeit der Rechtsverordnungen ist i.d.R. an die Voraussetzungen des Art. 80a GG<br />

gebunden (z.B. §2 Abs.3, §5 Abs.2, §14 Abs.5; vgl. auch §6 Abs. 2 und §7 Abs.1), jedoch gelten<br />

bestimmte gesetzliche Pflichten schon in Friedenszeiten, insbesondere die Verpflichtung,<br />

� verschlossene Schriftstücke anzunehmen, ungeöffnet zu verwahren und von ihrem Inhalt<br />

erst unter festgelegten Voraussetzungen Kenntnis zu nehmen,<br />

� sowie zusätzliche Fernmeldemittel und Gegenstände, die der Sicherung der<br />

Nachrichtenübermittlung dienen, anzunehmen, zu verwahren und erst bei Vorliegen<br />

festgesetzter Voraussetzungen zu verwenden (§13).<br />

Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs<br />

(vom 03.08.1978, BGBl I1210, zuletzt geändert am 31.10. 2006, BGBl I 2407)<br />

Die VO gibt dem BMVBW bzw. den WSD die Ermächtigung, deutsche Reeder, Eigner,<br />

Schiffsführer u.a. beispielsweise zur Ergänzung der Schiffsausrüstung, zur Beachtung<br />

behördlicher Anweisungen bezüglich der Ladung, zum Befolgen bestimmter Verhaltensweisen<br />

zur Vermeidung von Gefahren sowie zur Abgabe von Meldungen beim Anlaufen auswärtiger<br />

Häfen zu verpflichten.<br />

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz<br />

(Verkehrssicherstellungs-Zuständigkeitsverordnung - VSGZustV vom 12.08.1992, BGBl I 1529,<br />

zuletzt geändert am 31.10.2006, BGBl I 2407)<br />

Arbeitssicherstellungsgesetz (ArbSG)<br />

(vom 09.07.1968, BGBl I 787, zuletzt geändert am13.12.2007, BGBl I 2904)<br />

Wesentliche Voraussetzung <strong>für</strong> die Erfüllung der Verpflichtungen des Reeders bzw. des<br />

Kapitäns aus dem BLG und dem VSG ist die personelle Einsatzbereitschaft der Schiffe. Um diese<br />

zu gewährleisten, wird trotz Beibehaltung des Grundrechts der freien Wahl des Arbeitsplatzes<br />

und der Freiwilligkeit der Arbeitsleistung in Krisenzeiten bzw. im Verteidigungsfall (§1) den<br />

Arbeitsbehörden die Befugnis eingeräumt, wehrpflichtige Seeleute in ein Heuerverhältnis zu<br />

verpflichten, wobei ihr bisheriges Arbeitsverhältnis ruht (§25 Abs. 1), oder ihr Kündigungsrecht<br />

zu beschränken (§2).<br />

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