Jahresbericht 2009 - Gesellschaft für Maritime Technik eV
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Flottenkommando Fakten und Zahlen <strong>2009</strong><br />
Die Geldstrafen sollen von 150.000 EUR bis 1,5 Mio. EUR reichen. Für Freiheitsstrafen<br />
werden einheitliche Mindestsätze vorgeschrieben. Allgemein haftbar <strong>für</strong> Vorsatz,<br />
Leichtfertigkeit oder grobe Fahrlässigkeit sollen Kapitän, Eigner, Betreiber und<br />
Befrachter sein unabhängig von der Flagge. Die strafrechtliche Verantwortung<br />
(wegen mangelnder Überwachung) wird auf juristische Personen (Vorstand von<br />
Reedereien) ausgedehnt<br />
o VO zur Schiffs- und Hafensicherheit (31.03.2004)<br />
EU Instrument zur Umsetzung des ISPS Codes in der Gemeinschaft. Die VO regelt die<br />
Einzelheiten <strong>für</strong> Schifffahrt, Häfen und Verwaltung<br />
o RL zu Sicherheitskontrollen der gesamten Transportkette (insbes. der Container) und<br />
Mitteilung über die Einführung einer „European Intermodal Loading Unit“<br />
(intermodaler EU Standard-Container) (2006)<br />
� „Erika III-Paket“ (23.11.2005)<br />
o RL zur Einhaltung der Flaggenstaatpflichten (Übernahme und Verschärfung des IMO<br />
Auditing Systems);<br />
o RL zur Hafenstaatkontrolle (Verschärfung der Hafenstaatkontrollen mit<br />
Schwerpunkt Risikoschiffe);<br />
o RL zur Überwachung des Seeverkehrs (u. a. Monitoring und bessere<br />
o<br />
Notliegeplatzregelungen);<br />
RL zur besseren Überwachung der Klassifikationsgesellschaften (Inspektion und<br />
Zertifizierung von Schiffen und Besatzungen);<br />
o RL zur Harmonisierung der Seeunfalluntersuchung in den EU Staaten;<br />
o VO über die Haftung und Entschädigung <strong>für</strong> Passagiere und Gepäck (Umsetzung des<br />
Athener Haftungs-Übereinkommens);<br />
o RL zur verschärften Reederhaftung bei Unfällen und Verschmutzungen (weitere<br />
Ausweitung der Haftungs- und Versicherungspflichten mit dem Ziel, die beschränkte<br />
Reederhaftung durch eine unbeschränkte abzulösen).<br />
8.1.2 Ships Security<br />
Nach dem 11. September 2001 rückte die Seeschifffahrt als mögliches Ziel des internationalen<br />
Terrorismus in den Fokus der internationalen Staatengemeinschaft. IMO, WCO und ILO4 sahen<br />
sich mit Forderungen nach möglichst umfassenden Maßnahmen zum Schutz der weltweiten<br />
Seeschifffahrt vor Terroranschlägen konfrontiert, die möglichst in internationalen Konventionen<br />
vereinbart werden sollten, um nationale Alleingänge zu vermeiden. Die IMO verabschiedete mit<br />
dem ISPS-Code ein System zur präventiven Abwehr von terroristischen Gefahren <strong>für</strong> Schiffe und<br />
Hafenanlagen, der in die SOLAS-Konvention eingefügt wurde. Die Änderungen und<br />
Ergänzungen zur SOLAS-Konvention (einschl. ISPS-Code) traten zum 01.07.2004 in Kraft. Die EU<br />
hat die wesentlichen Teile des ISPS-Codes übernommen und in verbindliches EU-Recht<br />
umgewandelt. Ziel ist es, die Sicherheit von Schiffen und Häfen durch standardisierte und<br />
nachprüfbare Maßnahmen weltweit zu verbessern.<br />
Betroffen von den Maßnahmen des ISPS-Code sind Schiffe und Hafenanlagen, an denen<br />
Schiffe größer als 500 BRZ in der internationalen Fahrt abgefertigt werden. So müssen alle Häfen<br />
und Schiffe einen Gefahrenabwehrplan erstellen. Im Rahmen festgelegter Gefahrenstufen<br />
werden Abwehrmaßnahmen gegen mögliche terroristische Übergriffe veranlasst. Alle Schiffe<br />
erhalten eine Schiffsidentifikationsnummer und müssen sich 24 Stunden vor Einlaufen in einen<br />
EU-Hafen anmelden. Die IMO-Vertragsstaaten sind verpflichtet, jedes einlaufende Schiff<br />
polizeilich zu kontrollieren. Auf allen Schiffen sind Sicherheitsoffiziere einzustellen, die <strong>für</strong> die<br />
Einhaltung der Gefahrenabwehrpläne verantwortlich sind. Spezielle nationale Points of Contact<br />
sind <strong>für</strong> die Sicherheitskommunikation einzurichten.<br />
4 IMO – International <strong>Maritime</strong> Organization; WCO - World Customer Organization; ILO - International<br />
Labour Organization<br />
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