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Jahresbericht 2009 - Gesellschaft für Maritime Technik eV

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Flottenkommando Fakten und Zahlen <strong>2009</strong><br />

3.3 Ausbildung zum nautischen und technischen Schiffsoffizier in der<br />

Handelsschifffahrt<br />

3.3.1 Allgemein<br />

Seit der 5. Nationalen <strong>Maritime</strong>n Konferenz hat sich die Anzahl der Berufsanfänger in der<br />

Seeschifffahrt auf dem hohen Niveau der Vorjahre stabilisiert. Zur Überwindung des Mangels an<br />

Nautikern und insbesondere <strong>Technik</strong>ern zur gesetzlich vorgeschriebenen, qualitativ<br />

hochwertigen Besetzung von Schiffen unter deutscher Flagge wurden die notwendigen Schritte<br />

unternommen und entsprechende Voraussetzungen geschaffen. Die Küstenländer haben die<br />

Ausbildungskapazitäten <strong>für</strong> seemännisches Personal an den Fach- und Fachhochschulen erhöht<br />

und die Auslastung in beiden Bereichen verbessert.<br />

An den Fachschulen wurden die Ausbildungskapazitäten in der Nautik um 26%<br />

(34 Studienplätze) und in der Schiffsbetriebstechnik um nahezu 40% (32 Studienplätze) erhöht.<br />

An den Fachhochschulen wuchsen die Kapazitäten in den Studiengängen zum Nautiker um 65%<br />

(159 Plätze) und zum Schiffsbetriebstechniker um 10% (8 Plätze). Jeder geeignete Bewerber hat<br />

die Gelegenheit, einen Fachschulausbildungsgang oder ein Fachhochschulstudium zum Erwerb<br />

nautischer Qualifikationen anzutreten. Die zur Qualitätssicherung eingeführte<br />

Zugangsbeschränkung zum nautischen Fachhochschulstudium (Numerus clausus) kam in keinem<br />

Fall zur Anwendung und wurde <strong>für</strong> das Studienjahr 2008/<strong>2009</strong> von den meisten Fachhochschulen<br />

aufgehoben.<br />

Die Konferenz der Mitgliedstaaten der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) hat<br />

am 07.07.1995 international verbindliche Normen <strong>für</strong> die Ausbildung, <strong>für</strong> die Erteilung von<br />

Befähigungszeugnissen und <strong>für</strong> den Wachdienst von Seeleuten eingeführt. Die Änderungen<br />

wurden in EU- und nationales Recht umgesetzt und in der Bundesrepublik Deutschland in die<br />

Verordnung über die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und Schiffsoffizieren des<br />

nautischen und technischen Schiffsdienstes (SchOffzAusbV) aufgenommen: SchOffzAusbV vom<br />

15.01.1992 und Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV) vom 26.08.1998, zuletzt geändert mit<br />

der Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der<br />

Seeschifffahrt vom 27.10.2006 (BGBl. I G 5702 Nr. 50 S. 2403 f.).<br />

3.3.2 Befähigungszeugnisse<br />

Seit 01.02.2002 gibt es weltweit nur noch eine eingliedrige Struktur der<br />

Befähigungszeugnisse <strong>für</strong> den nautischen und technischen Dienst auf Schiffen mit einer<br />

Bruttoraumzahl über 500:<br />

Nautischer Dienst Technischer Dienst<br />

� Nautischer Wachoffizier • Technischer Wachoffizier<br />

� Erster Offizier • Zweiter technischer Offizier<br />

� Kapitän • Leiter der Maschinenanlage<br />

Befähigungszeugnisse gelten höchstens 5 Jahre, sofern zwischenzeitlich nicht besondere<br />

Seefahrtszeiten oder Tests nachzuweisen sind. Nautische Schiffsoffiziere und Kapitäne haben die<br />

Möglichkeit, nach Ablauf ihrer Befähigung durch eine 3-monatige Seefahrtszeit als<br />

Schiffsoffizier in einer niedrigeren als ihrer höchsten Befugnis - als sog. überzähliger Offizier -<br />

den Fortbestand der ursprünglichen Befähigung zu erneuern und zu erhalten.<br />

Die Bestimmungen finden keine Anwendung auf den nautischen und/oder technischen Dienst<br />

auf Fischereifahrzeugen, auch der Bereich der nationalen Fahrt <strong>für</strong> Schiffe bis zu einer BRZ von<br />

500 ist hiervon ausgenommen.<br />

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