17.12.2012 Aufrufe

Jahresbericht 2009 - Gesellschaft für Maritime Technik eV

Jahresbericht 2009 - Gesellschaft für Maritime Technik eV

Jahresbericht 2009 - Gesellschaft für Maritime Technik eV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Flottenkommando Fakten und Zahlen <strong>2009</strong><br />

Weiter gilt gemäß Art. 110 SRÜ das, abgesehen von den Fällen, in denen ein Eingreifen auf<br />

vertraglich begründeten Befugnissen beruht, darf ein Kriegsschiff, das auf Hoher See einem<br />

fremden Schiff begegnet, ausgenommen ein Schiff, das nach den Artikeln 95 und 96 vollständige<br />

Immunität genießt, dieses nur anhalten, wenn begründeter Anlass <strong>für</strong> den Verdacht besteht,<br />

dass<br />

a) das Schiff Seeräuberei betreibt;<br />

b) das Schiff Sklavenhandel betreibt;<br />

c) das Schiff nicht genehmigte Rundfunksendungen verbreitet und der Flaggenstaat des<br />

Kriegsschiffs nach Artikel 109 Gerichtsbarkeit hat;<br />

d) das Schiff keine Staatszugehörigkeit besitzt oder<br />

e) das Schiff, obwohl es eine fremde Flagge führt oder sich weigert, seine Flagge zu<br />

zeigen, in Wirklichkeit dieselbe Staatszugehörigkeit wie das Kriegsschiff besitzt.<br />

(2) In den in Absatz 1 vorgesehenen Fällen kann das Kriegsschiff die Berechtigung des<br />

Schiffes zur Flaggenführung überprüfen. Zu diesem Zweck kann es ein Boot unter dem<br />

Kommando eines Offiziers zu dem verdächtigen Schiff entsenden. Bleibt der Verdacht<br />

nach Prüfung der Dokumente bestehen, so kann es eine weitere Untersuchung an Bord<br />

des Schiffes vornehmen, die so rücksichtsvoll wie möglich durchzuführen ist.<br />

(3) Erweist sich der Verdacht als unbegründet und hat das angehaltene Schiff keine den<br />

Verdacht rechtfertigende Handlung begangen, so ist ihm jeder Verlust oder Schaden zu<br />

ersetzen.<br />

(4) Diese Bestimmungen gelten sinngemäß <strong>für</strong> Militärluftfahrzeuge.<br />

(5) Diese Bestimmungen gelten auch <strong>für</strong> jedes andere ordnungsgemäß befugte Schiff<br />

oder Luftfahrzeug, das deutlich als im Staatsdienst stehend gekennzeichnet und als<br />

solches erkennbar ist.<br />

Auch wenn es sich bei einem Piratenübergriff nach üblichem Rechtsverständnis um eine<br />

Straftat handelt, darf sie von der Staatengemeinschaft nicht beliebig strafrechtlich verfolgt<br />

werden. Um die Strafgerichtsbarkeit auszuüben, ist eine konkrete rechtliche Grundlage<br />

notwendig. Sie könnte sich aus den Art. 100–107 SRÜ ergeben. Die Art. 100–107 SRÜ berechtigen<br />

die Staatengemeinschaft lediglich zu seepolizeilichen Maßnahmen, nicht aber zur<br />

strafrechtlichen Verfolgung, die auf hoher See den einzelnen Staaten unterliegt und auf der<br />

Basis ihres nationalen Rechts erfolgt. Ein großer Nachteil des SRÜ ist, dass sich aus ihm keine<br />

unmittelbaren strafrechtlichen Sanktionen ergeben. Art. 100 SRÜ ermächtigt die Staaten<br />

lediglich, die erforderlichen Strafnormen zu erlassen. Somit hängt die Strafbarkeit einer Tat<br />

allein davon ab, ob es eine entsprechende innerstaatliche Norm gibt.<br />

Nach Art. 4 Absatz 1 SUA findet dieses Übereinkommen Anwendung, wenn das Schiff in<br />

Gewässer einfährt, Gewässer durchfährt oder aus Gewässern kommt, die jenseits der<br />

seewärtigen Grenze des Küstenmeers eines einzelnen Staates oder jenseits der seitlichen<br />

Grenzen seines Küstenmeers zu angrenzenden Staaten liegen, oder wenn der Fahrplan des<br />

Schiffes dies vorsieht. Oder gem. Absatz 2 in Fällen, in denen dieses Übereinkommen nicht nach<br />

Absatz 1 Anwendung findet, ist es dennoch anzuwenden, wenn der Täter oder der Verdächtige<br />

im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats als des in Absatz 1 bezeichneten Staates<br />

aufgefunden wird.<br />

Damit deckt dieses Übereinkommen ein wesentlich größeres Territorium als das SRÜ ab, denn<br />

das Schiff kann sich zum Zeitpunkt der illegalen Handlung überall auf dem Meer aufhalten. Im<br />

Art. 3 befasst sich die SUA, anders als das SRÜ, in erster Linie mit politisch motivierten,<br />

terroristischen Akten, dennoch ist dies auch auf die Piraterie anwendbar.<br />

12 - 5

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!