17.12.2012 Aufrufe

Jahresbericht 2009 - Gesellschaft für Maritime Technik eV

Jahresbericht 2009 - Gesellschaft für Maritime Technik eV

Jahresbericht 2009 - Gesellschaft für Maritime Technik eV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Flottenkommando Fakten und Zahlen <strong>2009</strong><br />

Auf Hoher See dürfen Kriegsschiffe aller Staaten ein Piratenschiff oder ein durch Piraterie<br />

erbeutetes und in der Gewalt von Piraten stehendes Schiff aufbringen, die Personen an Bord des<br />

Schiffes festnehmen und die dort befindlichen Vermögenswerte beschlagnahmen. Das ergibt<br />

sich sowohl aus Art. 105 des VN-Seerechtsübereinkommens von 1982 als auch aus dem<br />

Völkergewohnheitsrecht. Mit seiner Resolution 1816 (2008) vom 2. Juni 2008 hat der<br />

Sicherheitsrat der Vereinten Nationen diese Befugnis auf die Küstengewässer von Somalia<br />

ausgedehnt, da die somalische Übergangsregierung gegenwärtig nicht in der Lage ist, die von<br />

somalischem Staatsgebiet ausgehende Piraterie wirksam zu bekämpfen. Vielmehr destabilisiert<br />

die zunehmende Piraterie die staatlichen somalischen Institutionen weiter.<br />

Die Operation ATALANTA soll die vor der Küste von Somalia operierenden Piraten<br />

abschrecken und bekämpfen. Dabei soll zum einen die durch Piratenüberfälle gefährdete<br />

humanitäre Hilfe <strong>für</strong> die Not leidende somalische Bevölkerung sichergestellt werden. Zum<br />

anderen soll die Operation den zivilen Schiffsverkehr auf den dortigen Handelswegen sichern,<br />

Geiselnahmen und Lösegelderpressungen unterbinden und das Völkerrecht durchsetzen. Das<br />

Problem der Verfolgung verdächtiger oder auf frischer Tat ertappter Boote in die<br />

Territorialgewässer Somalias wurde durch die o.g. Resolutionen des UN-Sicherheitsrats<br />

zumindest temporär gelöst.<br />

Die Bundeswehr handelt bei ihrer Beteiligung an der EU-geführten Operation auf der<br />

Grundlage des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 und der<br />

Resolutionen 1814 (2008) vom 15. Mai 2008, 1816 (2008) vom 2. Juli 2008, 1838 (2008) vom<br />

7. Oktober 2008, 1846 (2008) vom 2. Dezember 2008 und nachfolgender Resolutionen des<br />

Sicherheitsrates der Vereinten Nationen in Verbindung mit der Gemeinsamen Aktion<br />

2008/851/GASP des Rates der Europäischen Union vom 10. November 2008 im Rahmen und nach<br />

den Regeln eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne des Art. 24 Abs. 2 GG.<br />

Im Rahmen der oben aufgeführten Grundlagen sowie der durch die EU festgelegten<br />

Einsatzregeln und nach Maßgabe des Völkerrechts ergeben sich <strong>für</strong> die Bundeswehr im<br />

Rahmen der Operation ATALANTA insbesondere folgende Aufgaben:<br />

� Gewähren von Schutz <strong>für</strong> die Schiffe des Welternährungsprogramms (WFP) unter<br />

anderem durch die Präsenz von bewaffneten Kräften an Bord dieser Schiffe,<br />

insbesondere wenn sie Gewässer vor der Küste Somalias bzw. die Hoheitsgewässer<br />

Somalias selbst durchqueren.<br />

� Im Einzelfall und bei Bedarf Schutz von zivilen Schiffen im Operationsgebiet.<br />

� Überwachen derjenigen Gebiete im Golf von Aden und vor der Küste Somalias<br />

einschließlich der somalischen Hoheitsgewässer, die Gefahren <strong>für</strong> maritime Tätigkeiten,<br />

insbesondere <strong>für</strong> den Seeverkehr, in sich bergen.<br />

� Durchführen der erforderlichen Maßnahmen, einschließlich des Einsatzes von Gewalt,<br />

zur Abschreckung, Verhütung und Beendigung von seeräuberischen Handlungen oder<br />

bewaffneten Raubüberfällen im Operationsgebiet.<br />

� Aufgreifen, Festhalten und Überstellen von Personen, die in Verdacht stehen,<br />

seeräuberische Handlungen oder bewaffnete Raubüberfälle begangen zu haben, sowie<br />

Beschlagnahme der Seeräuberschiffe, der Ausrüstung und der erbeuteten Güter und<br />

ggf. anderer <strong>für</strong> eine mögliche Strafverfolgung relevante Beweismittel. Diese<br />

Maßnahmen erfolgen im Hinblick auf die eventuelle Strafverfolgung durch<br />

Deutschland, andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aufnahme- und zur<br />

Strafverfolgung bereite Drittstaaten.<br />

� Herstellen einer Verbindung zu den Organisationen und Einrichtungen sowie zu den<br />

Staaten, die in der Region zur Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und<br />

bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias tätig sind, insbesondere zu den im<br />

Rahmen der Operation ENDURING FREEDOM agierenden Seestreitkräften der<br />

"Combined Task Force 150".<br />

12 - 11

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!