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Jahresbericht 2009 - Gesellschaft für Maritime Technik eV

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Flottenkommando Fakten und Zahlen <strong>2009</strong><br />

9.1.2.3 Guidelines on Ship Recycling (Abwracken/Recyceln)<br />

Für den IMO-Ausschuss <strong>für</strong> Meeresumweltschutz MEPC 4 bleibt das Schiffsrecycling, d.h. das<br />

Abwracken/Recyceln von Schiffen vor allem wegen der damit verbundenen<br />

Umweltbelastungen ein zentrales Thema. Dazu wurden im Jahr 2003 von der IMO-<br />

Vollversammlung „Guidelines on ShipRecycling“ verabschiedet, die Standards und<br />

Verfahrensregeln <strong>für</strong> alle am Lebenslauf eines Schiffes Beteiligten beinhalten (Behörden,<br />

Flaggen-, Hafen- und Recyclingstaaten, Reedereien, Neubau- und Reparaturwerften sowie<br />

Abwrackbetriebe), um Schiffe umweltfreundlich zu verschrotten. Zu den empfohlenen<br />

Maßnahmen gehört u. a. die Erstellung eines „Green Passport“, der das Schiff während seines<br />

gesamten Lebenszyklus begleiten soll und neben den wichtigsten Schiffsdaten ein Inventar<br />

potenziell gefährlicher Stoffe enthält. Künftig sollen im Schiffbau bevorzugt Materialien<br />

eingesetzt werden, die sicher recycelt werden können.<br />

9.1.2.4 MARINE POLLUTION (MARPOL)<br />

Das MARPOL- Übereinkommen ist ein internationales, weltweit geltendes Übereinkommen<br />

zum Schutz der Meeresumwelt durch Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe. Der<br />

erste Teil beschäftigt sich mit allgemeinen Vorschriften und Begriffsbestimmungen und der<br />

zweite Teil enthält sechs Anlagen, die bestimmte Teilbereiche der Meeresverschmutzung durch<br />

Schiffe regeln. Das Übereinkommen und die Anlage I sind 1983, die übrigen Anlagen zu späteren<br />

Zeitpunkten in Kraft getreten. Die neueste Anlage VI ist seit dem 19.Mai 2005 in Kraft. Die<br />

einzelnen Anlagen regeln folgende Teilbereiche:<br />

MARPOL-Anlage I<br />

(Regulations for the Prevention of Pollution by Oil)<br />

(Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Öl)<br />

Der neue, überarbeitete Annex I regelt die Anforderungen <strong>für</strong> Konstruktion und Ausrüstung<br />

und <strong>für</strong> den Betrieb von neuen und in Fahrt befindlichen Schiffen, und enthält auch den<br />

geänderten Zeitplan <strong>für</strong> die Doppelhüllenbauweise von Öltankern und ist seit dem 01. Januar<br />

2007 in Kraft. Darüber hinaus wird <strong>für</strong> den Treibstofftankbereich der übrigen Schiffe<br />

(Containerschiffe weisen z. B. Bunkerkapazitäten auf, die das Ladetankvolumen kleiner Tanker<br />

übertreffen können) eine schutzgebietende Doppelhüllenbauweise <strong>für</strong> die Tanks und eine<br />

Begrenzung auf max. 2.500 m³ vorgeschrieben.<br />

MARPOL-Anlage II<br />

(Regulations for the Control of pollution by noxious liquid substances in bulk )<br />

(Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch schädliche flüssige Stoffe, die als Massengüter<br />

befördert werden)<br />

Die neue, ebenfalls am 01. Januar 2007 in Kraft getretene und überarbeitete Anlage II enthält<br />

ein neues Kategoriensystem <strong>für</strong> die Bewertung des Gefahrenpotenzials flüssiger Ladung. Neben<br />

neuen Zuordnungen gelten teilweise auch deutlich geringere Grenzwerte <strong>für</strong> die Einleitung von<br />

Stoffen. Dazu wurde der „International Bulk Chemical Code“ (IBC-Code) entsprechend<br />

überarbeitet.<br />

Ziel des MEPC-Unterausschuss "Bulk Liquids and Gases" (BLG) ist es, die Regelungen mit<br />

dem wesentlich strikteren Annex I (Ölverschmutzung durch Schiffe) in Einklang zu bringen.<br />

Darüber hinaus wird geprüft, ob bzw. in welchem Umfang die Regelungen von Annex I MARPOL<br />

auf so genannte FPSO's (Floating Production, Storage and Offloading Units) und FSU's (Floating<br />

Storage Units) anwendbar sind.<br />

MARPOL-Anlage III<br />

(Regulations for the Prevention of pollution by harmful substances in packaged form)<br />

(Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schadstoffe, die in verpackter Form befördert<br />

werden)<br />

4 MEPC - Marine Environment Protection Committee der IMO, London<br />

9 - 4

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