Jahresbericht 2009 - Gesellschaft für Maritime Technik eV
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Flottenkommando Fakten und Zahlen <strong>2009</strong><br />
9.1.2.3 Guidelines on Ship Recycling (Abwracken/Recyceln)<br />
Für den IMO-Ausschuss <strong>für</strong> Meeresumweltschutz MEPC 4 bleibt das Schiffsrecycling, d.h. das<br />
Abwracken/Recyceln von Schiffen vor allem wegen der damit verbundenen<br />
Umweltbelastungen ein zentrales Thema. Dazu wurden im Jahr 2003 von der IMO-<br />
Vollversammlung „Guidelines on ShipRecycling“ verabschiedet, die Standards und<br />
Verfahrensregeln <strong>für</strong> alle am Lebenslauf eines Schiffes Beteiligten beinhalten (Behörden,<br />
Flaggen-, Hafen- und Recyclingstaaten, Reedereien, Neubau- und Reparaturwerften sowie<br />
Abwrackbetriebe), um Schiffe umweltfreundlich zu verschrotten. Zu den empfohlenen<br />
Maßnahmen gehört u. a. die Erstellung eines „Green Passport“, der das Schiff während seines<br />
gesamten Lebenszyklus begleiten soll und neben den wichtigsten Schiffsdaten ein Inventar<br />
potenziell gefährlicher Stoffe enthält. Künftig sollen im Schiffbau bevorzugt Materialien<br />
eingesetzt werden, die sicher recycelt werden können.<br />
9.1.2.4 MARINE POLLUTION (MARPOL)<br />
Das MARPOL- Übereinkommen ist ein internationales, weltweit geltendes Übereinkommen<br />
zum Schutz der Meeresumwelt durch Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe. Der<br />
erste Teil beschäftigt sich mit allgemeinen Vorschriften und Begriffsbestimmungen und der<br />
zweite Teil enthält sechs Anlagen, die bestimmte Teilbereiche der Meeresverschmutzung durch<br />
Schiffe regeln. Das Übereinkommen und die Anlage I sind 1983, die übrigen Anlagen zu späteren<br />
Zeitpunkten in Kraft getreten. Die neueste Anlage VI ist seit dem 19.Mai 2005 in Kraft. Die<br />
einzelnen Anlagen regeln folgende Teilbereiche:<br />
MARPOL-Anlage I<br />
(Regulations for the Prevention of Pollution by Oil)<br />
(Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Öl)<br />
Der neue, überarbeitete Annex I regelt die Anforderungen <strong>für</strong> Konstruktion und Ausrüstung<br />
und <strong>für</strong> den Betrieb von neuen und in Fahrt befindlichen Schiffen, und enthält auch den<br />
geänderten Zeitplan <strong>für</strong> die Doppelhüllenbauweise von Öltankern und ist seit dem 01. Januar<br />
2007 in Kraft. Darüber hinaus wird <strong>für</strong> den Treibstofftankbereich der übrigen Schiffe<br />
(Containerschiffe weisen z. B. Bunkerkapazitäten auf, die das Ladetankvolumen kleiner Tanker<br />
übertreffen können) eine schutzgebietende Doppelhüllenbauweise <strong>für</strong> die Tanks und eine<br />
Begrenzung auf max. 2.500 m³ vorgeschrieben.<br />
MARPOL-Anlage II<br />
(Regulations for the Control of pollution by noxious liquid substances in bulk )<br />
(Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch schädliche flüssige Stoffe, die als Massengüter<br />
befördert werden)<br />
Die neue, ebenfalls am 01. Januar 2007 in Kraft getretene und überarbeitete Anlage II enthält<br />
ein neues Kategoriensystem <strong>für</strong> die Bewertung des Gefahrenpotenzials flüssiger Ladung. Neben<br />
neuen Zuordnungen gelten teilweise auch deutlich geringere Grenzwerte <strong>für</strong> die Einleitung von<br />
Stoffen. Dazu wurde der „International Bulk Chemical Code“ (IBC-Code) entsprechend<br />
überarbeitet.<br />
Ziel des MEPC-Unterausschuss "Bulk Liquids and Gases" (BLG) ist es, die Regelungen mit<br />
dem wesentlich strikteren Annex I (Ölverschmutzung durch Schiffe) in Einklang zu bringen.<br />
Darüber hinaus wird geprüft, ob bzw. in welchem Umfang die Regelungen von Annex I MARPOL<br />
auf so genannte FPSO's (Floating Production, Storage and Offloading Units) und FSU's (Floating<br />
Storage Units) anwendbar sind.<br />
MARPOL-Anlage III<br />
(Regulations for the Prevention of pollution by harmful substances in packaged form)<br />
(Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schadstoffe, die in verpackter Form befördert<br />
werden)<br />
4 MEPC - Marine Environment Protection Committee der IMO, London<br />
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