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Jahresbericht 2009 - Gesellschaft für Maritime Technik eV

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Flottenkommando Fakten und Zahlen <strong>2009</strong><br />

3.4.2 Rechtsgrundlagen <strong>für</strong> die Zivilverteidigung im Seeverkehr<br />

(in Auszügen – Stand 22.07.<strong>2009</strong>)<br />

Allgemeines<br />

Rechtsgrundlagen <strong>für</strong> die Inanspruchnahme privater Leistungen sowie <strong>für</strong> den Erlass von<br />

Lenkungs- und Bewirtschaftungsverordnungen in Krise und Krieg sind (im weitesten Sinne) das<br />

Seeaufgabengesetz, das Flaggenrechtsgesetz, das Bundesleistungsgesetz und die sogenannten<br />

Sicherstellungsgesetze mit den zugehörigen Verordnungen.<br />

Voraussetzung <strong>für</strong> die Begründung privater Leistungspflichten bzw. <strong>für</strong> das Wirksamwerden<br />

von Rechtsverordnungen sind z.B. die Feststellung der Bundesregierung, dass die beschleunigte<br />

Herstellung der Verteidigungsbereitschaft der Bundesrepublik Deutschland notwendig ist (vgl.<br />

z.B. § 1 BLG, § 3 i.V.m. § 1 ArbSG, § 2VSG), die besondere Zustimmung oder die Feststellung des<br />

Spannungsfalles durch den Deutschen Bundestag (Art. 80a Abs. 1 GG), die Feststellung des<br />

Verteidigungsfalles (Art 80 a Abs. 1, Art. 115 a GG) oder der Eintritt des Bündnisfalles (Art. 80a<br />

Abs. 3 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 GG).<br />

Die entschädigungspflichtigen, anforderungsfähigen Leistungen können auch vertraglich<br />

vereinbart werden.<br />

Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt<br />

(Seeaufgabengesetz (SeeAufgG) i.d.F. vom 26.07.2002, BGBl I 2876, zuletzt geändert am<br />

02.06.2008, BGBl. II 520) (in Auszügen)<br />

„Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt... die Förderung der deutschen<br />

Handelsflotte im allgemeinen deutschen Interesse und neben den beteiligten Ländern die<br />

Vorsorge <strong>für</strong> die Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Seehäfen.“<br />

Gesetz zur Sicherung von Verkehrsleistungen (VerkLG)<br />

(Verkehrleistungsgesetzt vom 23.07.2004, BGBl I 1865, zuletzt geändert am 31.10.2006, BGBl. I<br />

2407)<br />

Das VerkLG vom 23.07.04 dient der Sicherung ausreichender Verkehrsleistungen im Rahmen<br />

der Amtshilfe bei Naturkatastrophen, besonders schweren Unglücksfällen und bei<br />

terroristischen Anschlägen sowie zur Unterstützung der Streitkräfte bei Einsätzen<br />

aufgrund internationaler Vereinbarungen oder der Zusammenarbeit mit den VN. Das Gesetz<br />

regelt die Überlassung von Verkehrsmitteln und –anlagen, u.a. den Betrieb von<br />

Umschlaganlagen und Speditionsleistungen sowie die Überlassung von Schiffen einschl. ihrer<br />

Informations- und Kommunikationssysteme. Leistungspflichtig sind u.a. Reeder und<br />

Schiffsausrüster sowie Speditionsunternehmer und die Betreiber von<br />

Hafenumschlagseinrichtungen.<br />

Der Bund ist Bedarfsträger; zuständige Behörden i.S. des Gesetzes <strong>für</strong> die See- und<br />

Binnenschifffahrt sind die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen. Für deutschflaggige Schiffe im<br />

Ausland sind die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der BR Deutschland<br />

zuständig. Verkehrsleistungen dürfen längstens <strong>für</strong> die Dauer von 3 Monaten abgefordert<br />

werden, dies allerdings auch mehrfach hintereinander.<br />

Mit der Neufassung des VerkLG wird eine alte Regelung aus 1974 ersetzt. Die Besonderheit<br />

besteht darin, dass Reeder, Schiffsaurüster und Betreiber von Hafenumschlagseinrichtungen,<br />

neben anderen, insbesondere bei terroristischen Anschlägen zur Leistungserbringung<br />

verpflichtet werden können.<br />

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