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Jahresbericht 2009 - Gesellschaft für Maritime Technik eV

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Flottenkommando Fakten und Zahlen <strong>2009</strong><br />

8.4.2.2 Das<br />

Havariekommando<br />

Gemeinsame Einrichtung des Bundes und der Küstenländer<br />

Am Alten Hafen 2, 27472 Cuxhaven<br />

Telefon Kanzlei : +49 (0) 4721 567-400 Presse: +49 (0) 4721<br />

567-170<br />

Internet:<br />

www.havariekommando.de<br />

Email: havariekommando@havariekomman do.de presse-hk@havariekommando.de Das Havariekommando ist eine gemeinsame Einrichtung<br />

des Bundes und<br />

der Kü stenländer. Es hat am 1. Janu ar 2003 seinen Dienst aufgenommen<br />

und<br />

gewährleistet<br />

das gemei nsame Unfa llmanagement auf N ord- und Ost see.<br />

Das<br />

Havariekommando bünd elt die Veran twortung <strong>für</strong> die Planung, Vorbereitung,<br />

Übung und Durchführung von Maßnahmen zur Verletztenversorgung,<br />

zur<br />

Schadstoffunfallbekämpfung, zur Brandbekämp fung, zur Hilfeleistung<br />

und zur Gefahrenabwehr 10<br />

bezogenen Bergung bei komplexen Schadenslagen auf See sowie einer strukt urierten<br />

Öffentlichkeitsarbeit.<br />

Die Havarie der „Pallas“ hat gezeigt, dass eine effektive Koordinierung der zuständigen<br />

Behörden <strong>für</strong> die Abwehr der von Havarien ausgehenden Gefahren essentiell ist. Im Oktober<br />

1998 wurde durch den damaligen Bundesminister <strong>für</strong> Verkehr, Bau und Wohnungswesen<br />

(BMVBW) eine unabhängige Expertenkommission eingesetzt, die eine<br />

umfassende Bewertung<br />

des bisherigen Notfallkonze pts vornahm und Vorschläge zu dessen Weiterentwicklung<br />

unterbreiten s ollte. Der im Februar 2000 veröffe ntlichte Bericht der Komm ission identifiziert ein<br />

erhebliches Optimierungspotential. Die Bundesregierung hat darauf im M ärz 2000 das heutige<br />

BMVBS beauftragt eine interministerielle Projektorganisation einzurichten, die die<br />

Empfehlungen<br />

der Expertenkommission unter Beteiligung der Küstenländer bewerten und<br />

umsetzen sollte.<br />

Im See- und Küstenbereich gibt es aufgrund der Kompetenzverteilung nach dem Grundgesetz sowie der eins chlägigen Bundes- und Landesgesetze eine Vielzahl von Behördenzuständigkeiten Für den Fall eines schwerwiegenden See unfalls fehlt e jedoch eine einheitliche Organisationsund<br />

Führungsstruk tur. An erster Stelle der Bemühungen stand deshalb<br />

der Aufbau eines<br />

Havariekommandos, das heißt einer einheitlichen Einsatzleitung über alle Einsatzkrä fte des<br />

Bundes und der Küstenländer, die bei schweren Seeunfällen tätig wird.<br />

Rechtliche Grundlagen <strong>für</strong> die Arbeit des Havariekommandos sind<br />

neben weiteren<br />

Kooperationsvereinbarungen u.a.:<br />

� die Vereinbarung zwischen<br />

der Bundesrepublik und der Freien und Hansestadt<br />

Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, den Ländern Mecklenburg-Vorpommern,<br />

Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Errichtung des Havariekommandos<br />

(HKV) sowie<br />

� die Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik und der Freien und<br />

Hansestadt<br />

Breme n, der Freien und Hansestadt Hamburg, den Ländern Mecklenburg-Vorpommern,<br />

Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Bekämpfung von<br />

�<br />

Meeresverschmutzungen (BLV SU B) außerdem,<br />

die V ereinbarung zwischen der Bundesrepublik<br />

und der Freien und Hansestadt<br />

Bremen, der Freien und Hansestadt<br />

Hamburg, den Ländern Mecklenburg-Vorpommern,<br />

Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Notliegeplatzverordnung und<br />

� bi- und trinationale Übereinkommen sowie internationale Vereinbarungen<br />

10<br />

liegt gem. §1 Abs. 4 HKV vor, wenn eine Vielzahl von Menschenleben, Sachgüter von bedeutendem Wert,<br />

die Umwelt oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs gefährdet sind oder eine Störung<br />

dieser Schutzgüter bereits eingetreten ist und zur Beseitigung dieser Gefahrenlage die Mittel und Kräfte<br />

des täglichen Dienstes nicht ausreichen oder eine einheitliche Führung mehrere<br />

Aufgabenträger<br />

erforderlich ist.<br />

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