Jahresbericht 2009 - Gesellschaft für Maritime Technik eV
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Flottenkommando Fakten und Zahlen <strong>2009</strong><br />
8.4.2.2 Das<br />
Havariekommando<br />
Gemeinsame Einrichtung des Bundes und der Küstenländer<br />
Am Alten Hafen 2, 27472 Cuxhaven<br />
Telefon Kanzlei : +49 (0) 4721 567-400 Presse: +49 (0) 4721<br />
567-170<br />
Internet:<br />
www.havariekommando.de<br />
Email: havariekommando@havariekomman do.de presse-hk@havariekommando.de Das Havariekommando ist eine gemeinsame Einrichtung<br />
des Bundes und<br />
der Kü stenländer. Es hat am 1. Janu ar 2003 seinen Dienst aufgenommen<br />
und<br />
gewährleistet<br />
das gemei nsame Unfa llmanagement auf N ord- und Ost see.<br />
Das<br />
Havariekommando bünd elt die Veran twortung <strong>für</strong> die Planung, Vorbereitung,<br />
Übung und Durchführung von Maßnahmen zur Verletztenversorgung,<br />
zur<br />
Schadstoffunfallbekämpfung, zur Brandbekämp fung, zur Hilfeleistung<br />
und zur Gefahrenabwehr 10<br />
bezogenen Bergung bei komplexen Schadenslagen auf See sowie einer strukt urierten<br />
Öffentlichkeitsarbeit.<br />
Die Havarie der „Pallas“ hat gezeigt, dass eine effektive Koordinierung der zuständigen<br />
Behörden <strong>für</strong> die Abwehr der von Havarien ausgehenden Gefahren essentiell ist. Im Oktober<br />
1998 wurde durch den damaligen Bundesminister <strong>für</strong> Verkehr, Bau und Wohnungswesen<br />
(BMVBW) eine unabhängige Expertenkommission eingesetzt, die eine<br />
umfassende Bewertung<br />
des bisherigen Notfallkonze pts vornahm und Vorschläge zu dessen Weiterentwicklung<br />
unterbreiten s ollte. Der im Februar 2000 veröffe ntlichte Bericht der Komm ission identifiziert ein<br />
erhebliches Optimierungspotential. Die Bundesregierung hat darauf im M ärz 2000 das heutige<br />
BMVBS beauftragt eine interministerielle Projektorganisation einzurichten, die die<br />
Empfehlungen<br />
der Expertenkommission unter Beteiligung der Küstenländer bewerten und<br />
umsetzen sollte.<br />
Im See- und Küstenbereich gibt es aufgrund der Kompetenzverteilung nach dem Grundgesetz sowie der eins chlägigen Bundes- und Landesgesetze eine Vielzahl von Behördenzuständigkeiten Für den Fall eines schwerwiegenden See unfalls fehlt e jedoch eine einheitliche Organisationsund<br />
Führungsstruk tur. An erster Stelle der Bemühungen stand deshalb<br />
der Aufbau eines<br />
Havariekommandos, das heißt einer einheitlichen Einsatzleitung über alle Einsatzkrä fte des<br />
Bundes und der Küstenländer, die bei schweren Seeunfällen tätig wird.<br />
Rechtliche Grundlagen <strong>für</strong> die Arbeit des Havariekommandos sind<br />
neben weiteren<br />
Kooperationsvereinbarungen u.a.:<br />
� die Vereinbarung zwischen<br />
der Bundesrepublik und der Freien und Hansestadt<br />
Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, den Ländern Mecklenburg-Vorpommern,<br />
Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Errichtung des Havariekommandos<br />
(HKV) sowie<br />
� die Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik und der Freien und<br />
Hansestadt<br />
Breme n, der Freien und Hansestadt Hamburg, den Ländern Mecklenburg-Vorpommern,<br />
Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Bekämpfung von<br />
�<br />
Meeresverschmutzungen (BLV SU B) außerdem,<br />
die V ereinbarung zwischen der Bundesrepublik<br />
und der Freien und Hansestadt<br />
Bremen, der Freien und Hansestadt<br />
Hamburg, den Ländern Mecklenburg-Vorpommern,<br />
Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Notliegeplatzverordnung und<br />
� bi- und trinationale Übereinkommen sowie internationale Vereinbarungen<br />
10<br />
liegt gem. §1 Abs. 4 HKV vor, wenn eine Vielzahl von Menschenleben, Sachgüter von bedeutendem Wert,<br />
die Umwelt oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs gefährdet sind oder eine Störung<br />
dieser Schutzgüter bereits eingetreten ist und zur Beseitigung dieser Gefahrenlage die Mittel und Kräfte<br />
des täglichen Dienstes nicht ausreichen oder eine einheitliche Führung mehrere<br />
Aufgabenträger<br />
erforderlich ist.<br />
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