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Jahresbericht 2009 - Gesellschaft für Maritime Technik eV

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Flottenkommando Fakten und Zahlen <strong>2009</strong><br />

Die Ausflaggung nach §7 Flaggenrechtsgesetz im Rahmen einer Bareboat-Charter ist zunächst<br />

auf 2 Jahre befristet, kann aber verlängert werden. Die befristete Ausflaggung ist zwar eine<br />

vorübergehende Ausnahmeregelung, die sich aber zur gängigen Praxis entwickelt hat.<br />

Bevorzugt werden dabei die Register von Antigua&Barbuda sowie Liberia.<br />

3.1.5 Die deutsche Tonnagesteuer 4<br />

Ende 1998 wurde die Schifffahrtsförderungspolitik in Deutschland von Grund auf geändert.<br />

Sie richtete sich jetzt mehr auf Wachstum und Wertschöpfung bei Reedereien und<br />

Schifffahrtsgesellschaften am Standort Deutschland, wobei die Kernelemente der neuen<br />

Schifffahrtspolitik die Reduzierung der Personalkosten und die Einführung der Tonnagesteuer<br />

waren. Zum 01.01.1999 wurde mit dem „Gesetz zur Förderung des Schifffahrtsstandortes<br />

Deutschland“ die Tonnagesteuer als Anpassung der Besteuerung von Schifffahrtseinkünften an<br />

den europäischen Standard eingeführt. Ein wesentlicher Bestandteil der Tonnagesteuer ist die<br />

Einführung eines Wahlrechts bei der Gewinnermittlung <strong>für</strong> Handelsschiffe im internationalen<br />

Verkehr. Der im Wirtschaftsjahr erzielte Gewinn beträgt pro Tag des Betriebs <strong>für</strong> jedes im<br />

internationalen Verkehr betriebene Handelsschiff <strong>für</strong> jeweils volle 100 Nettotonnen<br />

(Nettoraumzahl) gemäß §5a EstG5 :<br />

0,92 Euro bei einer Tonnage bis zu 1.000 Nettotonnen,<br />

0,69 Euro <strong>für</strong> die 1.000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 10.000 Nettotonnen,<br />

0,46 Euro <strong>für</strong> die 10.000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 25.000 Nettotonnen,<br />

0,23 Euro <strong>für</strong> die 25.000 Nettotonnen übersteigende Tonnage.<br />

Der Reeder kann zwischen der herkömmlichen ertragsabhängigen Besteuerung und der<br />

pauschalen Gewinnermittlung nach der Nettoraumzahl 6 (NRZ) des Schiffes, die im Wesentlichen<br />

den Laderaumgehalt erfasst, wählen. Die steuerliche Bemessungsgrundlage wird dadurch<br />

unabhängig vom tatsächlich erzielten Ergebnis der Schifffahrtsgesellschaft festgestellt. Der so<br />

ermittelte und von den <strong>Gesellschaft</strong>ern zu versteuernde Gewinn ist außerordentlich niedrig.<br />

Diese steuerliche Erleichterung können die Reedereien <strong>für</strong> jeweils zehn Jahre wählen, was ihnen<br />

auch eine langfristige Planungssicherheit verschafft.<br />

Das Gesetz befreit die Reeder darüber hinaus auch teilweise von den Lohnnebenkosten. Nach<br />

Paragraf 41a Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes kann der Reeder in 2<br />

aufeinanderfolgenden Jahren 80% der von den Seeleuten zu entrichtenden Lohnsteuer<br />

einbehalten. Dieser Abzug setzt bei den Schifffahrtsunternehmen eine Beteiligung an der<br />

Eigentümergesellschaft voraus. Die betroffenen Beschäftigten müssen Besatzungsmitglieder sein<br />

und dürfen nicht von Dritten zur Verfügung gestellt werden.<br />

4 vgl.: BSH und Koch/Arning: Die Situation der deutschen Flagge, Januar 2005<br />

5 vgl.: www.bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/gesamt.pdf, 14. Mai 2008<br />

6 Nettoraumzahl NRZ: Die Nettoraumzahl bezeichnet das Maß <strong>für</strong> die ermittelte Nutzbarkeit eines Schiffes.<br />

Die dimensionslose Nettoraumzahl ist abhängig von dem Inhalt aller Laderäume, dem Tiefgang, der<br />

Seitenhöhe und der Anzahl der Fahrgäste. Sie wird nach einer speziellen Formel ermittelt, wobei die<br />

Nettoraumzahl nicht kleiner als 0,3 BRZ sein darf. (Koch/Arning: Die Situation der deutschen Flagge,<br />

Januar 2005)<br />

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