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Jahresbericht 2009 - Gesellschaft für Maritime Technik eV

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Flottenkommando Fakten und Zahlen <strong>2009</strong><br />

11.7.2.6 Befähigungszeugnis <strong>für</strong> Schiffsleute, die Maschinenwache gehen<br />

Die Normen <strong>für</strong> die Befähigung zum wachbefähigten Schiffsmann Maschine gem. § 18b Abs. 2<br />

der SchOffzAusbV erfüllen (ehemalige) Soldaten<br />

� der Verwendungsreihen Motoren- oder Antriebstechnik (42), Elektrotechnik (43),<br />

Schiffsbetriebstechnik (44) in Verbindung mit einem Ausbildungsabschluss in einem<br />

Ausbildungsberuf in der Metall- oder Elektrotechnik,<br />

� mit Abschluss der militärfachlichen Ausbildung Offizier Schiffstechnik<br />

mit einer Verwendung an Bord von Booten oder Schiffen der Marine von über 6 Monaten und<br />

einem Nachweis über ihre Tätigkeiten im Maschinendienst, sofern Aufgaben im Maschinendienst<br />

im Sinne des Abschnittes A-III/4 des Anhangs zur Anlage des STCW-Übereinkommens<br />

wahrgenommen wurden.<br />

11.7.2.7 Seefunkzeugnisse<br />

Die Vereinbarung enthält desweiteren Bestimmungen <strong>für</strong> die Anerkennung von<br />

Betriebszeugnissen <strong>für</strong> Funker, sofern in der Marine die entsprechende Ausbildung mit der<br />

Zuerkennung der ATN/ATB FunkerMobSeefunkDst GOC (oder ROC oder UBZ) abgeschlossen<br />

wurde.<br />

11 - 31

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