17.12.2012 Aufrufe

Jahresbericht 2009 - Gesellschaft für Maritime Technik eV

Jahresbericht 2009 - Gesellschaft für Maritime Technik eV

Jahresbericht 2009 - Gesellschaft für Maritime Technik eV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Flottenkommando Fakten und Zahlen <strong>2009</strong><br />

8.4.2.2.2 Das Havariekommando in der Einsatzorganisation<br />

(Havariestab)<br />

B ei komplexen Schadenslagen wird ein Havariestab einberufen. Der Leiter des<br />

Havariekommandos hat die Gesamteinsatzleitung. Ein Expertenstab unterstützt und berät ihn<br />

bei de r Führung des Einsatzes. Gemeinsam sorgen sie <strong>für</strong> ein einheitliches und koordiniertes<br />

Vorgehen aller Einsatzkräfte des Bundes und der<br />

Küstenländer. In der Einsatzorganisation<br />

besetzen die Mitarbeiter des Kompetenzzentrums den Havariestab. Dieser ist in vier<br />

Stabsbereiche<br />

mit entsprechenden Aufgabenzuweisungen gegliedert. Die Leitung des<br />

Havarie stabes wird durch einen Fachbereichsleiter wahrgenommen.<br />

Stabsbereich 1<br />

Administration<br />

Lage<br />

Leiter Stab<br />

Stabsbereich 2 Stabsbereich 3 Stabsbereich 4<br />

Einsatz<br />

Presse- und<br />

Öffentlichkeitsarbeit<br />

Es wird damit die unmittelbare, zielgerichtete und umfassende Bekämpfung der<br />

Auswirkungen von außergewöhnlichen Schadensereignissen unter einer einheitlichen und<br />

strukturierten<br />

Führung sichergestellt. Das Havariekommando bedient sich dabei aller auf See<br />

und im Küstenbereich zuständigen Behörden und sonstiger Einrichtungen des Bundes und der<br />

Länder.<br />

8.4.2.3 Wasserschutzpolizeien der Küstenländer<br />

Die Wasserschutzpolizeien der Küstenländer sind neben den allgemeinen polizeilichen<br />

Aufgaben<br />

� Gefahrenermittlung und Gefahrenabwehr,<br />

� Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten,<br />

� Objekt- und Personenschutz,<br />

� Amts- und Vollzugshilfe,<br />

� Personen- und Sachfahndung,<br />

auf den Bundes- und Landeswasserstraßen sowie in den Häfen auch <strong>für</strong> die Wahrnehmung der<br />

schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben zuständig. Diese ergeben sich aus den<br />

Vereinbarungen über die Ausübung dieser Aufgaben zwischen dem Bund und den<br />

Küstenländern, z.B. <strong>für</strong> Schleswig-Holstein das „Gesetz über eine Vereinbarung zwischen dem<br />

Bund und dem Lande Schleswig-Holstein über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen<br />

Vollzugsaufgaben“<br />

vom 15. Juli 1955 gemäß Gesetz- und Verordnungsblatt SH 1955, S. 137.<br />

8 - 32

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!