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Jahresbericht 2009 - Gesellschaft für Maritime Technik eV

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Flottenkommando Fakten und Zahlen <strong>2009</strong><br />

Das Verhältnis von §31 (wonach der Arbeitnehmer soweit zumutbar verpflichtet ist, Gefahren<br />

und Erschwernisse auf sich zu nehmen) zu §67 Nr. 6 SeemG (das den Seeleuten im Frieden das<br />

Recht zur außerordentlichen Kündigung einräumt, wenn das Schiff ein mögliches Kriegsgebiet<br />

befahren soll) bedarf noch der Klärung. Verpflichtungsbehörde ist das örtlich zuständige<br />

Arbeitsamt. Bei Gefahr im Verzug steht auch den Gemeinden bzw. den Senaten und den<br />

Kreisverwaltungen ein kurzfristiges Verpflichtungsrecht zu (§11).<br />

Diese Bestimmungen sind außer im Verteidigungsfall auch im Krisen- und Spannungsfall oder<br />

mit besonderer Zustimmung des Bundestages (Art 80a Abs. 1 GG) anwendbar (§3). Das ArbSG ist<br />

auf ausländische Seeleute auf deutschen Seeschiffen nicht anwendbar.<br />

Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der<br />

Binnenschiffe - Flaggenrechtsgesetz (FlaggRG)<br />

(vom 08.02.1951, neugefasst am 26.10.1994, BGBl I 3140, zuletzt geändert am 31.10.2006, BGBl I<br />

2407)<br />

Die Bundesflagge haben alle Seeschiffe zu führen, deren Eigentümer Deutsche (bzw.<br />

mehrheitlich deutsch geprägte offene Handels- und Kommanditgesellschaften, juristische<br />

Personen oder Partnerreedereien) mit Wohnsitz bzw. Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes<br />

sind (§1 Abs. 1 und 2; Abs. 3 Partenreederei).<br />

Die Bundesflagge darf entsprechend §1 u.a. auf Seeschiffen geführt werden, deren<br />

Eigentümer - ggf. mehrheitlich - Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen<br />

Gemeinschaft sind und ggf. ein verantwortlich Beauftragter seinen Wohnsitz/Sitz im<br />

Geltungsbereich des Grundgesetzes hat und <strong>für</strong> die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften<br />

einsteht. Für Überführungsfahrten von Neubauten gilt §10, zur Führung der Bundesflagge auf<br />

Grund internationaler Vereinbarung gilt §11.<br />

Wird ein Seeschiff einem Ausrüster, der nicht Deutscher ist oder seinen Wohnsitz oder Sitz<br />

nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes hat, auf mindestens ein Jahr zur Bereederung in<br />

eigenem Namen überlassen, so kann auf Antrag des Eigentümers der Bundesminister <strong>für</strong><br />

Verkehr, Bau und Wohnungswesen <strong>für</strong> bestimmte Zeit, höchstens jedoch jeweils <strong>für</strong> die Dauer<br />

von zwei Jahren unter dem Vorbehalt des Widerrufs gestatten, dass das Schiff anstelle der<br />

Bundesflagge eine andere Nationalflagge führt, deren Führung nach dem maßgeblichen<br />

ausländischen Recht erlaubt ist (§7 Bareboat). Solange die Genehmigung wirksam ist, darf das<br />

Recht zum Führen der Bundesflagge nicht ausgeübt werden (§7(4)).<br />

Internationales Seeschifffahrtsregister (ISR)<br />

Gemäß §12 des Flaggenrechtsgesetzes sind zur Führung der Bundesflagge berechtigte<br />

Kauffahrteischiffe, die im Sinne des Einkommensteuergesetzes im internationalen Verkehr<br />

betrieben werden, auf Antrag des Eigentümers in das Internationale Seeschifffahrtsregister (ISR)<br />

einzutragen. Für die im ISR eingetragenen Seeschiffe gelten flaggenrechtlich keine<br />

Besonderheiten; bezüglich der Rechtsverhältnisse des Personals und Geltung des öffentlichen<br />

Rechts des Bundes gilt §21 des Flaggenrechtsgesetzes (siehe auch Flaggenrechtsverordnung vom<br />

04.07.1990, BGBl I 1389; zuletzt geändert am 31.10.2006, BGBl I 2407).<br />

Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung (ABV)<br />

(vom 12.06.1989, BGBl I 1088, zuletzt geändert am 31.10.2006, BGBl I 2407)<br />

Die ABV ergänzt das BLG und soll durch die Zuweisung sachlich begrenzter Zuständigkeiten<br />

an bestimmte Behörden den reibungslosen Vollzug der materiellen Bedarfsdeckung nach dem<br />

BLG gewährleisten. Bedarfsträger können der Bund, die Länder und bestimmte andere öffentlich<br />

rechtliche Körperschaften sein (§6). Anforderungsbehörden sind bei Seeschiffen die Wasser- und<br />

Schifffahrtsdirektionen (WSD), bei Seefischereifahrzeugen die staatlichen Fischereiämter und bei<br />

Fahrzeugen der Großen Hochseefischerei die <strong>für</strong> die Fischerei zuständigen Obersten<br />

Landesbehörden (§2) im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeiten (§4).<br />

Anforderungsbehörden bei Schiffen im Ausland sind die diplomatischen und konsularischen<br />

Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland; die Befugnisse nach dem BLG beziehen sich<br />

insoweit nur auf Schiffe unter deutscher Flagge.<br />

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