Jahresbericht 2009 - Gesellschaft für Maritime Technik eV
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Flottenkommando Fakten und Zahlen <strong>2009</strong><br />
Aufgrund dieser Vereinbarungen tritt das Havariekommando in Aktion:<br />
� bei komplexen Schadenslagen,<br />
� wenn Partner darum ersuchen<br />
oder wenn das in seinem Zuständigkeitsbereich<br />
betroffene Küstenland oder das zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt darum<br />
bittet,<br />
� durch Selbsteintrittsrecht im Falle einer unmittelbar bevorstehenden komplexen<br />
Schadenslage. Dabei kann der Leiter des Havariekommandos die Einsatzleitung<br />
unter<br />
Einberufung des Havariestabes selbständig übernehmen.<br />
8.4.2.2.1 Das<br />
Havariekommando in der Alltagsorganisation<br />
Stabstelle Presse- und<br />
Öffentlichkeitsarbeit<br />
Leitung<br />
Havariekommando<br />
Fachbereich 1 Fachbereich 2 Fachbereich 3 Fachbereich 4<br />
<strong>Maritime</strong>s Lagezentrum<br />
Schiffs- und Schadstoffunfallbekämpfung<br />
See<br />
Schadstoffunfallbekämpfung<br />
Küste<br />
Sekräteriat<br />
Brandbekämpfung<br />
und<br />
Verletztenversorgung<br />
Das Havariekommando, unter der einheitlichen Leitung eines Bundesbediensteten, ist im<br />
Alltagsbetrieb ein Kompetenzzentrum mit zurzeit fast 40 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in<br />
vier Fachbereichen. Das <strong>Maritime</strong> Lagezentrum ist im 24-Stunden Dienstbetrieb mit erfahrenen<br />
Nautikern der Wasserschutzpolizeien der Küstenländer und der Wasser- und<br />
Schifffahrtsverwaltung des Bundes besetzt. Im maritimen Lagezentrum<br />
wird ständig ein<br />
aktuelles, maritimes Lagebild<br />
vom deutschen Hoheitsgebiet in Nord- und Ostsee erstellt, wobei<br />
auch Mitteilungen der Nord- und Ostseeanrainerstaaten einfließen. Dabei werden alle<br />
Informationen über Umstände, die <strong>für</strong> die Bekämpfung einer komplexen Schadenslage erheblich<br />
sein können, gesammelt, aufbereitet, bewertet, erforderlichenfalls Alarmierungen ausgelöst und<br />
Sofortmaßnahmen<br />
eingeleitet.<br />
Der Leiter des Havariekommandos kann allen <strong>für</strong> den Einsatz notwendigen Bundes- und<br />
11<br />
Landesbehörden<br />
Aufträge erteilen. Die Deutsche <strong>Gesellschaft</strong> zur Rettung Schiffbrüchiger , die<br />
Bundeswehr, insbesondere die Deutsche Marine<br />
Küstenw<br />
Insgesa<br />
Landesz geändert. Rechtliche Schwierigkeiten<br />
wer n<br />
12 und der Koordinierungsverbund<br />
ache 13 sind durch Vereinbarungen in die Arbeit des Havariekommandos eingebunden.<br />
mt werden dadurch die durch das Grundgesetz vorgegebenen Bundes- und<br />
uständigkeiten zur Gefahrenabwehr auf See nicht<br />
de durch die Instrumente der „Organleihe“ 14 und der „Auftragstaktik 15 “ überwunden.<br />
11<br />
Zusatzvereinbarung über die Kooperation zwischen der Deutschen <strong>Gesellschaft</strong> zur Rettung<br />
Schiffbrüchiger und dem Havariekommando, unterzeichnet und veröffentlicht im BAnz Nr. 16 vom<br />
24.01.2003, S. 1171 und VkBl. 2003, S. 37<br />
12<br />
Vereinbarung zwischen dem BMVBW und dem BMVg über die Unterstützung des Havariekommandos bei<br />
Transporten über See sowie Zubringerdiensten an Land durch die Bundeswehr unterschriftsreif jedoch z.<br />
Z. noch in der Abstimmung<br />
13<br />
Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Havariekommando und dem<br />
Koordinierungsverbund Küstenwache, unterzeichnet am 04.02.2003<br />
14<br />
§ 5 HKV - ...Die Küstenländer beauftragen den Leiter des Havariekommandos, die Leitung in ihrem<br />
Namen auszuüben. ...Die gesetzlichen Zuständigkeiten bleiben unberührt.<br />
15<br />
§ 9 Abs. 2 HKV - Im Einsatzfall alarmiert und führt der Leiter des Havariekommandos die Einsatzkräfte<br />
und -mittel, die ihm ... bereit gestellt worden sind. Er gibt die Ziele zur Bekämpfung der komplexen<br />
Schadenslage vor<br />
und erteilt den insoweit zuständigen Stellen entsprechende Aufträge...<br />
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