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Jahresbericht 2009 - Gesellschaft für Maritime Technik eV

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Flottenkommando Fakten und Zahlen <strong>2009</strong><br />

Aufgrund dieser Vereinbarungen tritt das Havariekommando in Aktion:<br />

� bei komplexen Schadenslagen,<br />

� wenn Partner darum ersuchen<br />

oder wenn das in seinem Zuständigkeitsbereich<br />

betroffene Küstenland oder das zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt darum<br />

bittet,<br />

� durch Selbsteintrittsrecht im Falle einer unmittelbar bevorstehenden komplexen<br />

Schadenslage. Dabei kann der Leiter des Havariekommandos die Einsatzleitung<br />

unter<br />

Einberufung des Havariestabes selbständig übernehmen.<br />

8.4.2.2.1 Das<br />

Havariekommando in der Alltagsorganisation<br />

Stabstelle Presse- und<br />

Öffentlichkeitsarbeit<br />

Leitung<br />

Havariekommando<br />

Fachbereich 1 Fachbereich 2 Fachbereich 3 Fachbereich 4<br />

<strong>Maritime</strong>s Lagezentrum<br />

Schiffs- und Schadstoffunfallbekämpfung<br />

See<br />

Schadstoffunfallbekämpfung<br />

Küste<br />

Sekräteriat<br />

Brandbekämpfung<br />

und<br />

Verletztenversorgung<br />

Das Havariekommando, unter der einheitlichen Leitung eines Bundesbediensteten, ist im<br />

Alltagsbetrieb ein Kompetenzzentrum mit zurzeit fast 40 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in<br />

vier Fachbereichen. Das <strong>Maritime</strong> Lagezentrum ist im 24-Stunden Dienstbetrieb mit erfahrenen<br />

Nautikern der Wasserschutzpolizeien der Küstenländer und der Wasser- und<br />

Schifffahrtsverwaltung des Bundes besetzt. Im maritimen Lagezentrum<br />

wird ständig ein<br />

aktuelles, maritimes Lagebild<br />

vom deutschen Hoheitsgebiet in Nord- und Ostsee erstellt, wobei<br />

auch Mitteilungen der Nord- und Ostseeanrainerstaaten einfließen. Dabei werden alle<br />

Informationen über Umstände, die <strong>für</strong> die Bekämpfung einer komplexen Schadenslage erheblich<br />

sein können, gesammelt, aufbereitet, bewertet, erforderlichenfalls Alarmierungen ausgelöst und<br />

Sofortmaßnahmen<br />

eingeleitet.<br />

Der Leiter des Havariekommandos kann allen <strong>für</strong> den Einsatz notwendigen Bundes- und<br />

11<br />

Landesbehörden<br />

Aufträge erteilen. Die Deutsche <strong>Gesellschaft</strong> zur Rettung Schiffbrüchiger , die<br />

Bundeswehr, insbesondere die Deutsche Marine<br />

Küstenw<br />

Insgesa<br />

Landesz geändert. Rechtliche Schwierigkeiten<br />

wer n<br />

12 und der Koordinierungsverbund<br />

ache 13 sind durch Vereinbarungen in die Arbeit des Havariekommandos eingebunden.<br />

mt werden dadurch die durch das Grundgesetz vorgegebenen Bundes- und<br />

uständigkeiten zur Gefahrenabwehr auf See nicht<br />

de durch die Instrumente der „Organleihe“ 14 und der „Auftragstaktik 15 “ überwunden.<br />

11<br />

Zusatzvereinbarung über die Kooperation zwischen der Deutschen <strong>Gesellschaft</strong> zur Rettung<br />

Schiffbrüchiger und dem Havariekommando, unterzeichnet und veröffentlicht im BAnz Nr. 16 vom<br />

24.01.2003, S. 1171 und VkBl. 2003, S. 37<br />

12<br />

Vereinbarung zwischen dem BMVBW und dem BMVg über die Unterstützung des Havariekommandos bei<br />

Transporten über See sowie Zubringerdiensten an Land durch die Bundeswehr unterschriftsreif jedoch z.<br />

Z. noch in der Abstimmung<br />

13<br />

Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Havariekommando und dem<br />

Koordinierungsverbund Küstenwache, unterzeichnet am 04.02.2003<br />

14<br />

§ 5 HKV - ...Die Küstenländer beauftragen den Leiter des Havariekommandos, die Leitung in ihrem<br />

Namen auszuüben. ...Die gesetzlichen Zuständigkeiten bleiben unberührt.<br />

15<br />

§ 9 Abs. 2 HKV - Im Einsatzfall alarmiert und führt der Leiter des Havariekommandos die Einsatzkräfte<br />

und -mittel, die ihm ... bereit gestellt worden sind. Er gibt die Ziele zur Bekämpfung der komplexen<br />

Schadenslage vor<br />

und erteilt den insoweit zuständigen Stellen entsprechende Aufträge...<br />

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