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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

Garantie steht. Da dieser Verband regelmäßig die finanzielle Leistungsfähigkeit<br />

seiner Mitglieder überprüft, werden durch diese Besonderheiten der niederländischen<br />

Baubranche unsolide Bauunternehmen vom Markt der Verbraucherbauverträge<br />

praktisch ausgeschlossen.<br />

(e) Schweiz<br />

Auch in der Schweiz führt die Eröffnung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens über das Vermögen<br />

<strong>des</strong> Bauunternehmens nicht automatisch <strong>zu</strong>r Auflösung <strong>des</strong> Bauvertrages.<br />

Vielmehr hat der Insolvenzverwalter die Möglichkeit, die Vertragserfüllung fort<strong>zu</strong>setzen.<br />

171 Entscheidet sich der Insolvenzverwalter dagegen, hat der Besteller das<br />

Recht, vom Bauvertrag mit Wirkung ex tunc <strong>zu</strong>rücktreten. 172 Alternativ kann der<br />

Besteller über die Ver<strong>zu</strong>gsregelungen mit Mitwirkung ex nunc den Vertrag auf­<br />

heben. 173<br />

Nach Art. 181 SIA-Norm 118 hat der Auftraggeber für die Gewährleistungsphase<br />

einen Anspruch auf Beibringung einer Solidarbürgschaft einer Bank oder Ver­<br />

sicherung.<br />

Schließlich gibt es Überlegungen, einen Architekten, der dem Bauherrn ein wirt­<br />

schaftlich schwaches Bauunternehmen empfohlen hat, für Schäden, die dem Bauherrn<br />

aus der Insolvenz <strong>des</strong> Bauunternehmers entstehen, haften <strong>zu</strong> lassen.<br />

Subunternehmer <strong>des</strong> insolventen Hauptunternehmes erfahren in der Schweiz einen<br />

gewissen Schutz über den Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek am<br />

Baugrundstück, der selbst dann besteht, wenn der Grundstückseigentümer und der<br />

Zahlungsschuldner nicht identisch sind (da<strong>zu</strong> ausführlich bereits oben S. 63).<br />

(2) PRIVATAUTONOME SICHERUNGSMECHANISMEN<br />

(a) Deutschland<br />

Das Klauselwerk der VOB räumt dem Auftraggeber besondere Kündigungsrechte<br />

für den Fall ein, dass der Auftragnehmer in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Ge­<br />

171 Art. 211 Abs. 2 SchKG.<br />

172 Art. 83 Abs. 2 OR.<br />

173 Art. 107, 366 OR.<br />

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