28.02.2013 Aufrufe

Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Länderbericht Frankreich (Rohlfing-Dijoux)<br />

(7) Falls Abschlagszahlungen gesetzlich vorgesehen sind oder privatautonom<br />

vereinbart werden können: Wie wird sichergestellt, dass der Verbraucher<br />

für seine Abschlagszahlung im jeweiligen Zahlungszeitpunkt einen<br />

Gegenwert erhält?<br />

Orientierungshilfe: Ist eine Abschlagszahlung nur geschuldet, wenn der bereits<br />

fertig gestellte Teil <strong>des</strong> Bauwerks, für den der Abschlag geleistet werden soll, in das<br />

Eigentum <strong>des</strong> Verbrauchers übergeht, oder wenn der Unternehmer eine entsprechende<br />

Sicherheit beibringt? Zu denken ist hier insbesondere an die rechtliche Lage<br />

bei solchen Verträgen, bei denen der Unternehmer ein Haus auf einem ihm gehörenden<br />

Grundstück errichtet und das Eigentum an dem Grundstück erst nach Fertigstellung<br />

<strong>des</strong> gesamten Bauwerks auf den Verbraucher überträgt (Bauträgervertrag).<br />

Bei Verträgen, bei denen der Unternehmer ein Haus auf einem ihm gehörenden<br />

Grundstück errichtet (vente d’immeuble à construire), sieht Art. 1601-3 C.civ. (Art.<br />

L.261-3 CCH) vor, dass das Eigentum am Grundstück und an den auf dem Grund­<br />

stück bereits bestehenden Gebäuden sofort bei Vertragsunterzeichnung auf den<br />

Käufer übergeht und die im Folgenden errichteten Gebäude nach und nach je nach<br />

Baufortschritt und im Rhythmus der Abschlagszahlungen in das Eigentum <strong>des</strong><br />

Käufers übergehen.<br />

Dennoch behält der Verkäufer nach Art. 1601-3 Abs.2 C.civ. die Stellung <strong>des</strong><br />

Auftraggebers <strong>des</strong> Baus und ist allein befugt, mit den Bauunternehmern und<br />

Architekten Verträge über den Bau ab<strong>zu</strong>schließen.<br />

Bei dem Verkauf eines schlüsselfertigen Hauses nach Art. 1601-2 C.civ. („vente à<br />

terme“) erfolgt der Eigentumsübergang auf den Erwerber mit der Feststellung <strong>des</strong><br />

Abschlusses der Bauarbeiten durch notariellen Vertrag. Dies ist der Fall, wenn<br />

sämtliche Gebäude fertiggestellt und die <strong>zu</strong>r Nut<strong>zu</strong>ng <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> unabdingbaren<br />

Installationen eingebaut sind. Die Zahlung <strong>des</strong> gesamten Kaufpreises ist auch erst<br />

<strong>zu</strong> diesem Zeitpunkt fällig. Es können jedoch Teilzahlungen während <strong>des</strong><br />

Fortschritts der Bauarbeiten auf ein auf den Namen <strong>des</strong> Käufers eröffnetes<br />

gesperrtes Konto bei einem autorisierten Kreditinstitut hinterlegt werden. Diese<br />

Summen sind aber unverfügbar, unabtretbar und unpfändbar und bleiben daher als<br />

Sicherheitsleistung bis <strong>zu</strong>m Abschluss der Bauarbeiten bestehen.<br />

279

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!