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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Länderbericht Frankreich (Rohlfing-Dijoux)<br />

• Hinweis auf den Preis und die Zahlungsmodalitäten;<br />

• Hinweis auf eventuelle Modalitäten einer Preisrevision;<br />

• Hinweis auf die Fertigstellungsgarantie oder Rückzahlungsgarantie;<br />

• Bestimmung der Lieferfrist nach Art. 261-11 CCH.<br />

Der Vertrag muss außerdem die folgenden zwingenden Anlagen enthalten:<br />

In den Anlagen oder den bei einem Notar hinterlegten Unterlagen muss der Umfang<br />

<strong>des</strong> verkauften Gebäu<strong>des</strong> durch einen Plan beschrieben werden und eine<br />

Beschreibung der Einrichtung sowie <strong>des</strong> gesamten Gebäu<strong>des</strong> enthalten sein.<br />

Die technischen Eigenschaften <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong>, wie z.B. die Art der verwendeten<br />

Materialien und Bauverfahren etc., müssen beschrieben werden.<br />

Die Nichtbeachtung dieser inhaltlichen Min<strong>des</strong>tanforderungen führt <strong>zu</strong>r relativen<br />

Nichtigkeit <strong>des</strong> Vertrags. Dies entspricht im deutschen Recht der Anfechtbarkeit <strong>des</strong><br />

Vertrags, die nicht von jedem Dritten, sondern nur von dem Auftraggeber vor<br />

Abschluss der Bauarbeiten geltend gemacht werden kann. Die Haftung <strong>des</strong> Notars<br />

kann ebenfalls geltend gemacht werden, wenn dieser bei der Abfassung <strong>des</strong><br />

Vertrags Fehler gemacht hat.<br />

Für den Bauträgervertrag oder den klassischen Werkvertrag ist dagegen kein<br />

besonderer Inhalt vorgeschrieben.<br />

¾ Falls es solche Min<strong>des</strong>terfordernisse nicht oder kaum gibt: Stellt sich in der<br />

Praxis – wie in Deutschland – das Problem un<strong>zu</strong>reichender Leistungsbeschreibungen?<br />

Falls nicht: Wieso nicht?<br />

Aufgrund der zahlreichen gesetzlichen Vorschriften, die den Inhalt dieser Verträge<br />

definieren, stellt sich dieses Problem in Frankreich nicht.<br />

3. Möglichkeit, sich vom Vertrag <strong>zu</strong> lösen<br />

¾ Hat der Verbraucher unter bestimmten Vorausset<strong>zu</strong>ngen oder grundsätzlich<br />

innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Vertragsschluss die Möglichkeit,<br />

sich wieder vom Vertrag <strong>zu</strong> lösen (Widerrufsrecht, Rücktrittsrecht oder<br />

sonstiges Vertragsauflösungsrecht <strong>zu</strong> dem Zweck, den Zustand her<strong>zu</strong>stellen,<br />

der bestünde, wenn niemals ein Vertrag geschlossen worden wäre)?<br />

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