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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

3. Kurzresümee<br />

Vor dem Hintergrund der deutschen Diskussion um die Privilegierung der VOB/B im<br />

Rahmen der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle anhand der §§ 307 ff. BGB fällt auf,<br />

dass die Modellklauselwerke in den übrigen EU-Staaten grundsätzlich einer Inhaltskontrolle<br />

am Maßstab <strong>des</strong> Gesetzes, das die europäische Klauselrichtlinie umsetzt,<br />

unterworfen sind. Auch Frankreich stellt hier keine Ausnahme dar, zeichnet sich<br />

jedoch durch die Besonderheit aus, ein von der Anfor ausgearbeitetes Modell­<br />

klauselwerk durch eine staatliche Verordnung genehmigt <strong>zu</strong> haben. Auf diese Weise<br />

wurde dem Modellregelwerk der Charakter dispositiven Gesetzesrechts verliehen,<br />

was freilich einer Inhaltskontrolle am Maßstab der AGB-Regelungen entgegensteht.<br />

Aus deutscher Perspektive ist weiterhin bemerkenswert, dass es in drei der vier<br />

untersuchten ausländischen Rechtsordnungen für unterschiedliche Bauvertragstypen<br />

jeweils entsprechende Musterklauselwerke gibt. Diese Beobachtung stützt die<br />

seit einiger Zeit vorgebrachte Kritik an der deutschen Praxis, die VOB/B sowohl für<br />

die Beziehung zwischen der öffentlichen Hand und privaten Unternehmen als auch<br />

für die Unternehmer-Unternehmer- sowie für die Verbraucher-Unternehmer-Beziehung<br />

<strong>zu</strong> verwenden.<br />

Insbesondere die Niederlande zeigen hier eine interessante Alternative auf: Ohne<br />

sich in der Vielfalt der englischen Musterklauselwerke <strong>zu</strong> verlieren, sind dort durch<br />

pluralistisch besetzte, hochkompetente Gremien Modellverträge ausgearbeitet<br />

worden, die verschiedenen Vertragssituationen Rechnung tragen. Daneben wird ein<br />

Min<strong>des</strong>tmaß an Verbraucherschutz durch einige wenige, aber klare Regelungen im<br />

niederländischen Zivilgesetzbuch garantiert.<br />

B. Ausgestaltung <strong>des</strong> Verbraucherschutzes<br />

I. Schutz <strong>des</strong> Verbrauchers bei Vertragsschluss<br />

1. Formerfordernisse<br />

a. Deutschland<br />

Der Werkvertrag <strong>des</strong> BGB kann grundsätzlich ohne Beachtung einer besonderen<br />

Form abgeschlossen werden.<br />

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