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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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(e) Schweiz<br />

<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

In der Schweiz ist eine Beschränkung der Gewährleistung auf bestimmte Mängel<br />

wirksam, sofern die Haftung für grob fahrlässig sowie absichtlich verursachte<br />

Mängel generell erhalten bleibt.<br />

(3) BESCHRÄNKUNG DER GEWÄHRLEISTUNG AUF FÄLLE SCHULDHAFTEN HANDELNS<br />

(a) Deutschland<br />

Eine solche Klausel läuft auf einen völligen Ausschluss jeglicher Gewährleistung für<br />

Mängel hinaus, die der Unternehmer nicht <strong>zu</strong> vertreten hat. Daher ist sie mit § 309<br />

Nr. 8 b) bb) BGB unvereinbar und unwirksam.<br />

(b) England<br />

In England würde eine solche Klausel wohl gegen section 17 Unfair Contract Terms<br />

Act 1977 verstoßen, weil sie das Grundprinzip einer verschuldensunabhängigen<br />

Haftung völlig aushebeln würde.<br />

(c) Frankreich<br />

Eine Klausel, die die Gewährleistungshaftung vom Nachweis eines Verschuldens<br />

<strong>des</strong> Unternehmers abhängig machen würde, wäre wegen Verstoßes gegen<br />

Art. 1792-5 C. civ. unwirksam.<br />

(d) Niederlande<br />

In den Niederlanden erscheint eine Beschränkung der Gewährleistung auf Fälle<br />

schuldhaften Handelns möglich.<br />

(e) Schweiz<br />

In der Schweiz ist eine solche Klausel zweifelsohne wirksam, weil die verschuldensunabhängige<br />

Gewährleistungshaftung <strong>des</strong> Unternehmers nicht zwingender Natur<br />

ist.<br />

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