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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Länderbericht Schweiz (Stöckli/Siegenthaler)<br />

c. Gestaltungsmöglichkeiten der Baumängelhaftung<br />

Sind folgende Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen <strong>des</strong> Unternehmers<br />

wirksam und in der Praxis üblich?<br />

(1) Völliger Ausschluss der Gewährleistung.<br />

Nach unserer Erfahrung unüblich. Was die Wegbedingung im Allgemeinen angeht,<br />

so steht ihre Gültigkeit unter dem Vorbehalt, dass der Unternehmer den Mangel<br />

nicht grobfahrlässig oder absichtlich verursacht hat (Art. 100 OR). Was allerdings<br />

die Haftung <strong>des</strong> Unternehmers für seine Erfüllungsgehilfen anbelangt, kann diese<br />

Haftung beliebig beschränkt werden (Art. 101 Abs. 2 OR). Allerdings wird auch in<br />

der Schweiz diskutiert, ob entsprechende Freizeichnungen bei Personenschäden<br />

generell nicht <strong>zu</strong>lässig sind, also <strong>zu</strong>r Teilnichtigkeit <strong>des</strong> (Werk-)Vertrags führen.<br />

(2) Ausschluss einzelner Gewährleistungsrechte.<br />

Wirksam unter dem Vorbehalt, den wir schon formuliert haben.<br />

(3) Beschränkung der Gewährleistung auf bestimmte Mängel.<br />

Wirksam unter dem Vorbehalt, den wir schon formuliert haben.<br />

(4) Beschränkung der Gewährleistung auf bestimmte Teile <strong>des</strong> Werkes.<br />

Wirksam unter dem Vorbehalt, den wir schon formuliert haben.<br />

(5) Beschränkung der Gewährleistung auf Fälle schuldhaften Handelns.<br />

Wirksam, da die Kausalhaftung <strong>des</strong> Unternehmers nicht zwingend ist.<br />

(6) Beschränkung der Schadensersatzhaftung <strong>des</strong> Unternehmers auf unmittelbare<br />

Schäden.<br />

Das Werkvertragsrecht macht die Unterscheidung zwischen unmittelbarem und<br />

mittelbarem Schaden nicht. Die Begren<strong>zu</strong>ng erfolgt über das Erfordernis der<br />

Adäquanz <strong>des</strong> Kausal<strong>zu</strong>sammenhangs. Allerdings kann etwa vereinbart werden,<br />

dass der Unternehmer für entgangenen Gewinn nicht haftet.<br />

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